506 Unterrichtswesen (Mittelschulen).
Schulversäumnisstrafen sind die Eltern zur Erfüllung der Pflicht
anzuhalten (§§ 43—46, 48 ALR. II, 12; passiver Widerstand im Unter-
richt ist selbst bei Billigung der Eltern keine Schulversäumnis (Ker.
DJZ. 07 Sp. 885). Früher wurden diese Strafen als administrative
Zwangsmaßregeln aufgefaßt (Bescheid der Min. des Kultus, der Justiz
und des Innern 30. 9. 37, Annalen II, 682). Nach einer Entscheidung.
des Kompetenzgerichtshofes (JMl. 63, 126) sind sie aber wie Strafen
für begangene Übertretungen zu behandeln, es kann also richterliche Ent-
scheidung angerufen werden. Der Erlaß der Strafandrohungen (wegen
des Inhalts ogl. KGer. DJZ. 04, Sp. 1093) ist nicht Sache der
Polizei, sondern der Schulaufsichtsbehörden (ME. 11. 7. 95, U Bl. 721).
Die Verhängung der Strafe selbst erfolgt durch die Polizei (s. dazu
OV. 34, 232).
Die Kosten der Festsetzung und Vollstreckung der Schulstrafen trägt
im Fall der Uneinziehbarkeit der zur Tragung der sächlichen Kosten der
Polizeiverwaltung Verpflichtete bzw. hinsichtlich der Vollstreckung von
Gelde(nicht Haft)strafen die Schulkasse, in welche die Geldstrafen fließen,
soweit die Strafen hinreichen (ME. 21. 11. 05, U Bl. 778, vgl. ME.
5. 3. 95, MBl. 141); nach Ansicht des RGer. nur der Träger der säch-
lichen Polizeikosten, E. 17. 2. 10, angef. Selbstverwaltung 37, Sp. 273).
G. Schulzucht. Sie gebührt dem Lehrer, der sie aber nicht bis
zu gesundheitsgefährlichen Mißhandlungen ausarten lassen darf (§§ 50—53
AdsK. II, 12 und KabO. 14. 5. 25 (GS. 149), NGer. Str 43, 281;
ogl. OVG. 15, 443, s. dazu ME. 19. 1. 00 (U#Bl. 231).
H. Auf besondere Schuleinrichtungen für nicht normal
begabte Kinder weisen ME. 6. 4. 01 (U##Bl. 412) u. 2. 1. 05
(nU# Bl. 226) hin. Ebenso auf Waldschulen ME. 5. 1. 06 (U Bl. 241).
Die Rechtsstellung der sog. gehobenen Abteilungen bestimmen ME. 21. 10. 03
u. 28. 6. 05 (UZ#l. 536 u. 503).
IV. Mittelschulen, d. h. Unterrichtsanstalten, welche allgemeinen
Bildungszwecken dienen und zwischen den höheren Schulen und den öffent-
lichen Volksschulen stehen. Die Staatsaufsicht erstreckt sich auch auf die
nichtstaatlichen Mittelschulen (vgl. ME. 26. 5. 94, U Bl. 431). Die
Schulaufsichtsbehörde ist befugt, in gleicher Weise wie bei den Volksschulen
die Erfüllung der, von den Gemeinden bei der Errichtung und Verwaltung
gegen Dritte eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere die Zahlung
der den Lehrern zustehenden Gehälter und Pensionen zu überwachen,
eventuell die Pension zu bestimmen (OVG. 283, 87). Die äußere und
innere Gestaltung der Mittelschulen ist durch die Bestimmungen über Neu-
ordnung des Mittelschulwesens 3. 2. 10 (U. Bl. 343) geregelt (Grundsätze:
9 aufsteigende Jahreskurse, in der Regel 9 gesonderte Klassen; Zahlung
von Schulgeld; eine angemessene Zahl von Freistellen; unter Umständen
Koedukation. — Lehrpläne und Vorschriften über die Lehrpersonen sind
beigefügt). Das G. 11. 6. 94 (GS. 109) trifft für die Lehrer und
Lehrerinnen an öffentlichen nichtstaatlichen Mittelschulen und deren Hinter-
bliebene Fürsorge.
Die an solchen Schulen definitiv angestellten Lehrer und Lehrerinnen haben,
ohne daß eine Beteiligung der Staatskasse an der Aufbringung des Ruhegehalts statt-