Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Unterrichtswesen (höhere Schulen). 509 
höheren Schulen — Gymnafien, Realgymnafien, Oberrealschulen, Progymnasien, 
Realprogymnasien und Realschulen — dehnte, vorbehaltlich früherer Beschlußfassung 
der Gemeinden und Korporationen, die für das Diensteinkommen der Leiter und 
der wissenschaftlichen Lehrer einschließlich der Hilfslehrer an den staatlichen höheren 
Schulen geltenden Bestimmungen auf die von einer bürgerlichen Gemeinde als Ver- 
anstaltung derselben unterhaltenen sowie auf diejenigen öffentlichen höheren Schulen 
aus, welche von anderen Korporationen oder aus eigenem Vermögen oder aus anderen 
dazu bestimmten Fonds zu unterhalten sind. 
Mit inbegriffen ist das Diensteinkommen derjenigen Zeichenlehrer, welche wöchent- 
lich mindestens 14 Zeichenstunden und 10 Stunden anderen Unterrichts erteilen. Die 
Besoldung der übrigen technischen, Elementar= und Vorschullehrer an öffentlichen 
höheren Schulen ist in den Grenzen der entsprechenden Kategorien an staatlichen 
Schulen derart festzustellen, daß dieselbe hinter derjenigen der Volksschullehrer am 
Ort nicht zurückbleibt und ihnen außerdem eine nichtpensionsfähige Zulage von 
150 M. jährlich gewährt wird, welche bei einer Versetzung an eine Volksschule weg- 
fällt & 1). Die bürgerliche Gemeinde bzw. bei den Schulen der anderen Korpora- 
tionen usw. die kompetente Verwaltungsbehörde können beschließen, daß das Auf- 
rücken der wissenschaftlichen Lehrer im Gehalt statt nach dem System der Dienst- 
alterszulagen nach Maßgabe des für die einzelne Anstalt oder für mehrere Anstalten 
aufzustellenden Besoldungsetats erfolgt, wobei für jede Stelle eines wissenschaftlichen 
Lehrers neben dem Wohnungsgeldzuschusse der Tarifklasse III das für einen staat- 
lichen Lehrer dieser Art berechnete Durchschnittsgehalt voll in den Etat zu stellen und 
auf die Gesamtzahl der Stellen innerhalb der Sätze für das Mindest= und Höchst- 
gehalt in angemessenen Abstufungen zu verteilen ist. Die Zulässigkeit der gleichen 
Ausnahme für die Leiter der Anstalten und die vollbeschäftigten Zeichenlehrer hängt 
von der Genehmigung des Unterrichtsministers ab. Das Gesetz schließt eine noch 
günstigere Regelung der Diensteinkommen nicht aus und berührt nicht die Befugnis 
der Gemeinden, Anstalten aufzuheben (§§ 2, 5, 3). Die Lehrer müssen sich in die 
Umwandlung einer höheren Schule in eine solche mit veränderten Berechtigungen 
und bei einer Verringerung des Klassenbestandes und der Lehrkräfte in die Versetzung 
an eine andere von derselben Gemeinde unterhaltene höhere Schule mit minderen 
Berechtigungen fügen; doch ist ihnen dasjenige Diensteinkommen zu gewähren, welches 
ihnen zustehen würde, wenn die Umwandlung oder Versetzung nicht erfolgt wäre (8 8). 
Den Lehrern steht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines bestimmten Dienst- 
einkommens, Feststellung des Dienstalters oder Aufrücken im Gehalt nicht zu. Die 
Versagung von Alterszulagen ist nur bei unbefriedigender Dienstführung mit Ge- 
nehmigung des Provinzialschulkollegiums zuläffig (§ 6); wegen anderer Zulagen vgl. 
MéE. 6. 6. 04 (U BBl. 489). 
Im einzelnen seien noch erwähnt: Dienstanweisung für die Direktoren 
und Lehrer an den höh. Lehranstalten 12. 12. 1910 (A. Schulordnung; 
B. Dienstliche; C. Persönliche Verhältnisse der Direktoren und Lehrer), 
welche eine Reihe von ME. ersetzt. Ferner: ME. 5. 4. 94, betr. An- 
rechnung der Ableistung des aktiven Militärdienstes auf die Anciennetät 
der Schulamtskandidaten bzw. der Lehrer an höheren Lehranstalten (U##Bl. 
353); dazu ferner ME. 3. 3. 03 (U Bl. 273) und wegen Anrechnung 
der Tätigkeit an Privatschulen ME. 22. 7. 05 (U Bl. 629); G. 28. 7. 92, 
betr. die Titel und Rangverhältnisse der Leiter und Lehrer an den höheren 
Unterrichtsanstalten (dazu ME. 4. 12. 03, U Bl. 04, 200) und Allerh. 
Erl. 27. 1. 06 (GS. 175) sowie ME. 7. 4. 94, betr. die Amtsbezeichnung 
für die an höheren Lehranstalten angestellten, seminaristisch gebildeten 
Lehrer (UZBl. 354); V. 26. 12. 09 betr. Beschäftigung der Mittel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.