Unterrichtswesen (höhere Schulen). 509
höheren Schulen — Gymnafien, Realgymnafien, Oberrealschulen, Progymnasien,
Realprogymnasien und Realschulen — dehnte, vorbehaltlich früherer Beschlußfassung
der Gemeinden und Korporationen, die für das Diensteinkommen der Leiter und
der wissenschaftlichen Lehrer einschließlich der Hilfslehrer an den staatlichen höheren
Schulen geltenden Bestimmungen auf die von einer bürgerlichen Gemeinde als Ver-
anstaltung derselben unterhaltenen sowie auf diejenigen öffentlichen höheren Schulen
aus, welche von anderen Korporationen oder aus eigenem Vermögen oder aus anderen
dazu bestimmten Fonds zu unterhalten sind.
Mit inbegriffen ist das Diensteinkommen derjenigen Zeichenlehrer, welche wöchent-
lich mindestens 14 Zeichenstunden und 10 Stunden anderen Unterrichts erteilen. Die
Besoldung der übrigen technischen, Elementar= und Vorschullehrer an öffentlichen
höheren Schulen ist in den Grenzen der entsprechenden Kategorien an staatlichen
Schulen derart festzustellen, daß dieselbe hinter derjenigen der Volksschullehrer am
Ort nicht zurückbleibt und ihnen außerdem eine nichtpensionsfähige Zulage von
150 M. jährlich gewährt wird, welche bei einer Versetzung an eine Volksschule weg-
fällt & 1). Die bürgerliche Gemeinde bzw. bei den Schulen der anderen Korpora-
tionen usw. die kompetente Verwaltungsbehörde können beschließen, daß das Auf-
rücken der wissenschaftlichen Lehrer im Gehalt statt nach dem System der Dienst-
alterszulagen nach Maßgabe des für die einzelne Anstalt oder für mehrere Anstalten
aufzustellenden Besoldungsetats erfolgt, wobei für jede Stelle eines wissenschaftlichen
Lehrers neben dem Wohnungsgeldzuschusse der Tarifklasse III das für einen staat-
lichen Lehrer dieser Art berechnete Durchschnittsgehalt voll in den Etat zu stellen und
auf die Gesamtzahl der Stellen innerhalb der Sätze für das Mindest= und Höchst-
gehalt in angemessenen Abstufungen zu verteilen ist. Die Zulässigkeit der gleichen
Ausnahme für die Leiter der Anstalten und die vollbeschäftigten Zeichenlehrer hängt
von der Genehmigung des Unterrichtsministers ab. Das Gesetz schließt eine noch
günstigere Regelung der Diensteinkommen nicht aus und berührt nicht die Befugnis
der Gemeinden, Anstalten aufzuheben (§§ 2, 5, 3). Die Lehrer müssen sich in die
Umwandlung einer höheren Schule in eine solche mit veränderten Berechtigungen
und bei einer Verringerung des Klassenbestandes und der Lehrkräfte in die Versetzung
an eine andere von derselben Gemeinde unterhaltene höhere Schule mit minderen
Berechtigungen fügen; doch ist ihnen dasjenige Diensteinkommen zu gewähren, welches
ihnen zustehen würde, wenn die Umwandlung oder Versetzung nicht erfolgt wäre (8 8).
Den Lehrern steht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines bestimmten Dienst-
einkommens, Feststellung des Dienstalters oder Aufrücken im Gehalt nicht zu. Die
Versagung von Alterszulagen ist nur bei unbefriedigender Dienstführung mit Ge-
nehmigung des Provinzialschulkollegiums zuläffig (§ 6); wegen anderer Zulagen vgl.
MéE. 6. 6. 04 (U BBl. 489).
Im einzelnen seien noch erwähnt: Dienstanweisung für die Direktoren
und Lehrer an den höh. Lehranstalten 12. 12. 1910 (A. Schulordnung;
B. Dienstliche; C. Persönliche Verhältnisse der Direktoren und Lehrer),
welche eine Reihe von ME. ersetzt. Ferner: ME. 5. 4. 94, betr. An-
rechnung der Ableistung des aktiven Militärdienstes auf die Anciennetät
der Schulamtskandidaten bzw. der Lehrer an höheren Lehranstalten (U##Bl.
353); dazu ferner ME. 3. 3. 03 (U Bl. 273) und wegen Anrechnung
der Tätigkeit an Privatschulen ME. 22. 7. 05 (U Bl. 629); G. 28. 7. 92,
betr. die Titel und Rangverhältnisse der Leiter und Lehrer an den höheren
Unterrichtsanstalten (dazu ME. 4. 12. 03, U Bl. 04, 200) und Allerh.
Erl. 27. 1. 06 (GS. 175) sowie ME. 7. 4. 94, betr. die Amtsbezeichnung
für die an höheren Lehranstalten angestellten, seminaristisch gebildeten
Lehrer (UZBl. 354); V. 26. 12. 09 betr. Beschäftigung der Mittel-