Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern. 33 
Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt ist. Hat aber 
jeder der Schuldner die ganze Leistung zu bewirken, der Gläubiger sie 
aber nur einmal zu fordern (Gesamtschuldner), so ist die Einrede 
der Teilung ausgeschlossen; es bleiben sämtliche Schuldner bis zur Be- 
wirkung der vollen Leistung verhaftet, wobei der Gläubiger sich nach 
Belieben an die einzelnen Schuldner halten kann. Ein Gesamtschuldver- 
hältnis tritt namentlich bei Unteilbarkeit der Leistung und ferner dann 
ein, wenn mehrere sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren 
Leistung verpflichten (§ 427). Weitere Fälle der Gesamtschuld sind z. B 
Mitbürge (§ 749), Begehung einer unerlaubten Handlung durch mehrere 
Personen (§ 840), Vormund und Gegenvormund (§ 1833), mehrere 
Testamentsvollstrecker (§ 2219), Miterben (§ 2058). Erfüllung, ein das 
ganze Schuldverhältnis aufhebender Erlaß, sowie der Verzug des Gläubigers 
gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner 
(§§ 422—424). 
Haben mehrere Gläubiger jeder die ganze Leistung von dem- 
selben Schuldner zu fordern, hat aber der Schuldner die Leistung nur 
einmal zu bewirken (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner 
nach seinem Belieben an jeden Gläubiger erfüllen, selbst wenn ein anderer 
bereits Klage auf Leistung erhoben hat (§ 428). 
Untereinander sind die Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger im 
Zweifel zu gleichen Anteilen verpflichtet und berechtigt; einen Ausfall 
müssen sie gemeinsam tragen; die Forderung des befriedigten Gläubigers 
geht kraft Gesetzes behufs Ausgleichung mit seinen Mitschuldnern auf den 
Gesamtschuldner über (§ 426). 
Bei Unteilbarkeit der Leistung können die Gläubiger — so- 
fern sie nicht Gesamtgläubiger sind — nur Leistung an alle gemeinschaft- 
lich fordern (§ 431 f.). 
Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse 
Es 433—858). 
I. Titel. Kauf und Tausch (§8 433—515). 
I. Begriff. Der Kauf ist ein gegenseitiger auf den Umsatz einer Sache 
oder eines Rechts gegen Geld gerichteter Vertrag (durch den sich der Verkäufer 
verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigen- 
tum zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den verein- 
barten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen (§ 433). 
— Über den Handelskauf s. HGB. § 373—382; über die Enteignung 
s. bei § 903 BGB. (Eigentum). Gegenstand des Kaufvertrages 
können Sachen jeder Art (auch zukünftige, fremde) und Rechte sein; 
ob bei Überlassung von gewissen Erträgnissen eines Grundstücks 
Kauf oder Pacht vorliegt, ist nach der Absicht der Parteien zu entscheiden 
(Rer. 26, 218; bei Tonlagern RGer. 27, 279; sog. Milchpachtvertrag 
als Kaufvertrag OTr. 72, 1874), Vertrag über Ausbeutung eines 
Patents (IW. 07, 136). Der Kaufvertrag ist abgeschlossen mit der 
Einigkeit der Parteien über Gegenstand und Preis; er bedarf 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.