514 Kirchenrecht (Kirchengemeinde= u. Synodal O.)
waltung das Wesen der Dinge trifft, die öffentliche Wohlfahrt in allen
Zweigen der Verwaltung und die Verwaltung des Vermögens zu diesem
Zwecke, hat man es hier fast nur mit der Vermögensverwaltung zu tun.
Alles, was den Kern der Sache anbelangt, die Ordnung des Gottesdienstes
u. dgl., bleibt dieser Selbstverwaltung entrückt.
a) Organe der Selbstverwaltung sind die Gemeindekirchenräte
und die Versammlung der wahlberechtigten Gemeindeglieder bzw. anstatt
dieser in Gemeinden von 500 Einwohnern und darüber die Gemeinde-
vertretung (§§ 1 f., 27). Der Gemeindekirchenrat besteht aus dem
Pfarrer als Vorsitzendem und 4—12 Altesten (§ 3f.), die Gemeinde-
vertretung beträgt das Dreifache der normalen Zahl der Altesten (8 28).
Die Altesten und Gemeindevertreter werden auf 6 Jahre gewählt (8 43).
Wahlberechtigt sind alle männlichen, selbständigen unbescholtenen, über
24 Jahre alten Gemeindemitglieder (die Kirchengemeindemitgliedschaft wird
durch die Konfirmation erworben, OVG. 51, 170), welche bereits 1 Jahr
in der Gemeinde bzw., wo mehrere Gemeinden am Orte sind, an diesem
Orte wohnen, zu den kirchlichen Gemeindelasten nach Maßgabe der dazu
bestehenden Verpflichtung beitragen und sich zum Eintritt in die wahl-
berechtigte Gemeinde mündlich bei dem Vorsitzenden oder den mit Ent-
gegennahme von Anmeldungen beauftragten Mitgliedern des Gemeinde-
kirchenrates behufs Eintragung in die Wählerliste gemeldet haben (§ 34
und Revid. Instr. zur Kirchengemeinde und SynO. 25. 1. 82 § 1 f.,
§ 6)0). Wählbar für die Gemeindevertretung sind grundsätzlich alle Wahl-
berechtigten, für den Gemeindekirchenrat diejenigen, welche das 30. Lebens-
jahr vollendet haben (§ 35). Die Entlassung der Altesten oder Gemeinde-
vertreter erfolgt durch den Vorstand der Kreissynode wegen Verlustes
einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft oder grober Pflicht-
widrigkeit (§ 44). — Der, die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften
besitzende Patron kann selbst in den Gemeindekirchenrat eintreten, wenn
er von der Befugnis, ein wählbares Gemeindemitglied zum Altesten zu
ernennen, keinen Gebrauch macht. Macht er davon Gebrauch, so erfolgt
die Ernennung auf 6 Jahre (§ 6 und Kirchen G. 9. 3. 91 KGVl.
13] Ziff. 1). — Der Gemeindekirchenrat vertritt die Gemeinde in ver-
mögensrechtlicher Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechts-
sachen und verwaltet das Kirchenvermögen einschließlich der kirchlichen
Lokalstiftungen, welche nicht fundationsmäßig eigene Vorstände haben, sowie
einschließlich des Pfarrvermögens, soweit das Recht jeweiliger Inhaber
nicht entgegen steht. Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen
Willenserklärung bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters und zweier Altesten sowie der Beidrückung des Kirchen-
siegels (§ 22). Inwieweit die Mitwirkung der Gemeindevertretung
und die Genehmigung der Aufsichtsinstanzen nötig ist, wird unten bei den
einzelnen Gegenständen der Verwaltung erwähnt werden. Hinsichtlich des
Patrones, der für die Vermögensverwaltung gewissermaßen die erste dieser
Instanzen bildet, heißt es im § 23: dem Patron verbleiben da, wo derselbe
Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse trägt, die Aufsicht über die
Verwaltung der Kirchenkasse und das Recht der Zustimmung zu den nach
den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung unterliegenden Geschäften