Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

514 Kirchenrecht (Kirchengemeinde= u. Synodal O.) 
waltung das Wesen der Dinge trifft, die öffentliche Wohlfahrt in allen 
Zweigen der Verwaltung und die Verwaltung des Vermögens zu diesem 
Zwecke, hat man es hier fast nur mit der Vermögensverwaltung zu tun. 
Alles, was den Kern der Sache anbelangt, die Ordnung des Gottesdienstes 
u. dgl., bleibt dieser Selbstverwaltung entrückt. 
a) Organe der Selbstverwaltung sind die Gemeindekirchenräte 
und die Versammlung der wahlberechtigten Gemeindeglieder bzw. anstatt 
dieser in Gemeinden von 500 Einwohnern und darüber die Gemeinde- 
vertretung (§§ 1 f., 27). Der Gemeindekirchenrat besteht aus dem 
Pfarrer als Vorsitzendem und 4—12 Altesten (§ 3f.), die Gemeinde- 
vertretung beträgt das Dreifache der normalen Zahl der Altesten (8 28). 
Die Altesten und Gemeindevertreter werden auf 6 Jahre gewählt (8 43). 
Wahlberechtigt sind alle männlichen, selbständigen unbescholtenen, über 
24 Jahre alten Gemeindemitglieder (die Kirchengemeindemitgliedschaft wird 
durch die Konfirmation erworben, OVG. 51, 170), welche bereits 1 Jahr 
in der Gemeinde bzw., wo mehrere Gemeinden am Orte sind, an diesem 
Orte wohnen, zu den kirchlichen Gemeindelasten nach Maßgabe der dazu 
bestehenden Verpflichtung beitragen und sich zum Eintritt in die wahl- 
berechtigte Gemeinde mündlich bei dem Vorsitzenden oder den mit Ent- 
gegennahme von Anmeldungen beauftragten Mitgliedern des Gemeinde- 
kirchenrates behufs Eintragung in die Wählerliste gemeldet haben (§ 34 
und Revid. Instr. zur Kirchengemeinde und SynO. 25. 1. 82 § 1 f., 
§ 6)0). Wählbar für die Gemeindevertretung sind grundsätzlich alle Wahl- 
berechtigten, für den Gemeindekirchenrat diejenigen, welche das 30. Lebens- 
jahr vollendet haben (§ 35). Die Entlassung der Altesten oder Gemeinde- 
vertreter erfolgt durch den Vorstand der Kreissynode wegen Verlustes 
einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft oder grober Pflicht- 
widrigkeit (§ 44). — Der, die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften 
besitzende Patron kann selbst in den Gemeindekirchenrat eintreten, wenn 
er von der Befugnis, ein wählbares Gemeindemitglied zum Altesten zu 
ernennen, keinen Gebrauch macht. Macht er davon Gebrauch, so erfolgt 
die Ernennung auf 6 Jahre (§ 6 und Kirchen G. 9. 3. 91 KGVl. 
13] Ziff. 1). — Der Gemeindekirchenrat vertritt die Gemeinde in ver- 
mögensrechtlicher Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechts- 
sachen und verwaltet das Kirchenvermögen einschließlich der kirchlichen 
Lokalstiftungen, welche nicht fundationsmäßig eigene Vorstände haben, sowie 
einschließlich des Pfarrvermögens, soweit das Recht jeweiliger Inhaber 
nicht entgegen steht. Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen 
Willenserklärung bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines 
Stellvertreters und zweier Altesten sowie der Beidrückung des Kirchen- 
siegels (§ 22). Inwieweit die Mitwirkung der Gemeindevertretung 
und die Genehmigung der Aufsichtsinstanzen nötig ist, wird unten bei den 
einzelnen Gegenständen der Verwaltung erwähnt werden. Hinsichtlich des 
Patrones, der für die Vermögensverwaltung gewissermaßen die erste dieser 
Instanzen bildet, heißt es im § 23: dem Patron verbleiben da, wo derselbe 
Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse trägt, die Aufsicht über die 
Verwaltung der Kirchenkasse und das Recht der Zustimmung zu den nach 
den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung unterliegenden Geschäften
	        
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