Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Kirchenrecht (Kirchengemeinde- u. SynodalO.). 515 
der Vermögensverwaltung. In letzterer Beziehung gilt jedoch seine Zu- 
stimmung zu Beschlüssen des Gemeindekirchenrats und der Gemeindever- 
tretung für erteilt, wenn er auf abschriftliche Zustellung des betreffenden 
Beschlusses nicht binnen 30 Tagen dem Gemeindekirchenrat seinen Wider- 
spruch zu erkennen gibt. Geschieht dies, so steht dem Gemeindekirchenrate 
der Rekurs an den Regierungspräsidenten 1) zu. Dieser kann den Wider- 
spruch des Patrones verwerfen und dessen Einwilligung ergänzen (ogl. 
G. 25. 5. 74, Art. 8 und Allerh. V. 9. 9. 76, Art. III) — Für die 
Kirchenkassenverwaltung wählt der Gemeindekirchenrat eines seiner Mit- 
glieder zum Rendanten; bei größeren Kassen kann er auch einen besoldeten 
Rendanten (dessen Rechtsstellung s. OLG. KGVBl. 89, 32) anstellen 
(§24). Er ernennt auch, soweit nicht wohlerworbene Rechte Dritter (ins- 
besondere des Patrones) entgegen stehen, die niedrigen Kirchendiener (§ 21), 
zu denen jedoch Kantoren und Organisten, falls diese Funktionen nicht 
etwa mit dem Küsteramte verbunden sind, nicht gehören (Restkr. des Ober- 
kirchenrats 6. 5. 76, KEl. 52). 
b) Kreissynode. Die zu einer Dihzese vereinigten Gemeinden 
bilden in der Regel den Kreissynodalverband. Die Kreissynode besteht 
aus dem Suoperintendenten der Diözese als Vorsitzendem, sämtlichen 
innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt verwaltenden Geistlichen und 
der doppelten Anzahl gewählter Mitglieder. Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre 
durch die vereinigten Gemeindeorgane. Die Gewählten müssen das 
30. Lebensjahr zurückgelegt haben (8§ 49 f., §§ 42 f. Gen SynO. 20. 1. 76). 
Den Kreissynoden steht u. a. die Mitaufsicht über die Gemeinden und 
Geistlichen ihres Kreises und die Prüfung des Kassen= und Rechnungs- 
wesens in den einzelnen Gemeinden zu (§ 53). Der Synodalvorstand 
besteht aus dem vorsitzenden Superintendenten und aus 4 von der Synode 
aus ihrer Mitte auf 3 Jahre gewählten Beisitzern. Er hat einige Be- 
fugnisse der Synode in der Zeit auszuüben, wo sie nicht versammelt ist 
(§ 54 f., s. § 43 Gen SynO.). Der Kreissynodalvorstand ist beschlußfähig, 
sobald mindestens 3 Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, an der 
Beschlußfassung teilnehmen (Kirchen G. 9. 3. 91 Ziff. 6). 
Jc) Die Kreissynoden jeder Provinz bilden zusammen den Verband 
einer Provinzials ynode (§ 58). Diese wird zusammengesetzt aus 
den von den Kreissynoden oder Synodalverbänden der Provinz zu wählenden 
Abgeordneten, einem von der evangelisch-theologischen Fakultät der Provinzial- 
universität zu wählenden Fakultätsmitgliede und den vom Könige zu er- 
nennenden Mitgliedern, deren Zahl ½ der von den Kreissynoden und 
Synodalverbänden zu wählenden Abgeordneten nicht übersteigen soll. Die 
Berufung erfolgt für eine Synodalperiode von 3 Jahren (§ 59, s. 
§ 44 Gen SynO.). Zum § 45 Gen SynO. Zusatzkirchen G. 13. 4. 98 
KGVBl. 29). Die Provinzialsynode hat insbesondere über die Er- 
haltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus und Verfassung zu 
#vachen, Abgeordnete zur Generalsynode zu wählen und die Zustimmung 
zu kirchlichen, durch das Kirchenregiment für die Provinz zu erlassenden 
Gesetzen zu erteilen (§5 65; Art. 10 u. 11 G. 3. 6. 76 [GS. 1251). Der 
1) In Berlin den Polizeipräsidenten. 
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