Kirchenrecht (Kirchengemeinde- u. SynodalO.). 515
der Vermögensverwaltung. In letzterer Beziehung gilt jedoch seine Zu-
stimmung zu Beschlüssen des Gemeindekirchenrats und der Gemeindever-
tretung für erteilt, wenn er auf abschriftliche Zustellung des betreffenden
Beschlusses nicht binnen 30 Tagen dem Gemeindekirchenrat seinen Wider-
spruch zu erkennen gibt. Geschieht dies, so steht dem Gemeindekirchenrate
der Rekurs an den Regierungspräsidenten 1) zu. Dieser kann den Wider-
spruch des Patrones verwerfen und dessen Einwilligung ergänzen (ogl.
G. 25. 5. 74, Art. 8 und Allerh. V. 9. 9. 76, Art. III) — Für die
Kirchenkassenverwaltung wählt der Gemeindekirchenrat eines seiner Mit-
glieder zum Rendanten; bei größeren Kassen kann er auch einen besoldeten
Rendanten (dessen Rechtsstellung s. OLG. KGVBl. 89, 32) anstellen
(§24). Er ernennt auch, soweit nicht wohlerworbene Rechte Dritter (ins-
besondere des Patrones) entgegen stehen, die niedrigen Kirchendiener (§ 21),
zu denen jedoch Kantoren und Organisten, falls diese Funktionen nicht
etwa mit dem Küsteramte verbunden sind, nicht gehören (Restkr. des Ober-
kirchenrats 6. 5. 76, KEl. 52).
b) Kreissynode. Die zu einer Dihzese vereinigten Gemeinden
bilden in der Regel den Kreissynodalverband. Die Kreissynode besteht
aus dem Suoperintendenten der Diözese als Vorsitzendem, sämtlichen
innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt verwaltenden Geistlichen und
der doppelten Anzahl gewählter Mitglieder. Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre
durch die vereinigten Gemeindeorgane. Die Gewählten müssen das
30. Lebensjahr zurückgelegt haben (8§ 49 f., §§ 42 f. Gen SynO. 20. 1. 76).
Den Kreissynoden steht u. a. die Mitaufsicht über die Gemeinden und
Geistlichen ihres Kreises und die Prüfung des Kassen= und Rechnungs-
wesens in den einzelnen Gemeinden zu (§ 53). Der Synodalvorstand
besteht aus dem vorsitzenden Superintendenten und aus 4 von der Synode
aus ihrer Mitte auf 3 Jahre gewählten Beisitzern. Er hat einige Be-
fugnisse der Synode in der Zeit auszuüben, wo sie nicht versammelt ist
(§ 54 f., s. § 43 Gen SynO.). Der Kreissynodalvorstand ist beschlußfähig,
sobald mindestens 3 Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, an der
Beschlußfassung teilnehmen (Kirchen G. 9. 3. 91 Ziff. 6).
Jc) Die Kreissynoden jeder Provinz bilden zusammen den Verband
einer Provinzials ynode (§ 58). Diese wird zusammengesetzt aus
den von den Kreissynoden oder Synodalverbänden der Provinz zu wählenden
Abgeordneten, einem von der evangelisch-theologischen Fakultät der Provinzial-
universität zu wählenden Fakultätsmitgliede und den vom Könige zu er-
nennenden Mitgliedern, deren Zahl ½ der von den Kreissynoden und
Synodalverbänden zu wählenden Abgeordneten nicht übersteigen soll. Die
Berufung erfolgt für eine Synodalperiode von 3 Jahren (§ 59, s.
§ 44 Gen SynO.). Zum § 45 Gen SynO. Zusatzkirchen G. 13. 4. 98
KGVBl. 29). Die Provinzialsynode hat insbesondere über die Er-
haltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus und Verfassung zu
#vachen, Abgeordnete zur Generalsynode zu wählen und die Zustimmung
zu kirchlichen, durch das Kirchenregiment für die Provinz zu erlassenden
Gesetzen zu erteilen (§5 65; Art. 10 u. 11 G. 3. 6. 76 [GS. 1251). Der
1) In Berlin den Polizeipräsidenten.
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