Kirchenrecht (öffentliches Kirchenrecht der kath. Kirche). 519
Einvernehmen befugt, die Eintragung in den Etat zu bewirken (Art. 27
in Verbindung mit den in der vorigen Anm, angef. VO). Das Ein-
verständnis der Staatsbehörde muß ausdrücklich erklärt sein (OVG. 27, 127).
Nur sie ist zur Beanstandung einer Etatsposition berechtigt (OVG. 51, 187).
Unter Ausschluß des gewöhnlichen Rechtsweges (RGer. KöeBl. 83, 67)
steht den Gemeindeorganen die Klage beim OVG. zu (Art. 27).
Durch Königliche Verordnung werden die Staatsbehörden bestimmt,
welche die in dem G. 3. 6. 76 erwähnten Rechte auszuüben haben
(Art. 28). Sie ist unter dem 9. 9. 76 (GS. 395) ergangen. Soweit
sie die Zuständigkeit in betreff der kirchlichen Vermögensverwaltung regelt,
ist sie durch G. 18. 7. 92 sanktioniert, durch G. 8. 3. 93 modifiziert.
Weitere Abänderungen hat sie durch VO. 20. 7. 04 (hinsichtlich Berlins)
und 23. 3. 06 (hinsichtl. der Steuerbeschlüsse) erfahren (GS. 190 u. 53).
Die betreffenden Vorschriften werden unten bei den einzelnen Gegenständen
erwähnt werden. Im übrigen überträgt sie die Rechte des Staates: dem
Minister der geistlichen Angelegenheiten für die Bewilligung von Samm-
lungen außerhalb der Kirchengebäude und in mehreren Provinzen (unter
Mitwirkung des Ministers des Innern) und für die Kontrolle der kirch-
lichen Vermögensverwaltung gegenüber dem Oberkirchenrat als dem Ver-
treter der evangelischen Landeskirche 1) (durch Art. 19 G. 3. 6. 76 ist die
evangelische Landeskirche in ihrer Gesamtheit befähigt, Vermögen zu er-
werben); dem Oberpräsidenten für die von der Provinzialsynode beschlossenen
neuen kirchlichen Ausgaben und für die Bewilligung von Sammlungen
außerhalb der Kirchengebäude und in mehreren Regierungsbezirken; dem
Regierungspräsidenten?) für die Vollstreckbarkeit der Beschlüsse über Ge-
meindeumlagen gemäß Art. 3 des G. 25. 5. 74 3), für Feststellung der
Gemeindestatuten gemäß Art. 5 das., für die Ausübung der Staats-
hoheitsrechte gegenüber dem Patronat ) gemäß Art. 8 das. und § 23
der Kirchengemeinde= und SynO. 10. 9. 73, und für diejenigen Fälle des
G. 3. 6. 76, für die nicht der Minister oder der Oberpräsident als zu-
ständig erklärt sind. Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten geht,
abgesehen von den Fällen, in denen Klage an das Oberverwaltungsgericht
zulässig (z. B. Art. 27 Abs. 3 G. 3. 6. 76; Art. IV § 4 G. 14. 7. 05),
Beschwerde an den Oberpräsidenten, der endgültig entscheidet.
2. In der katholischen Kirche steht der Papst an der Spitze
als Oberhaupt der ganzen katholischen Christenheit und Stellvertreter
Gottes auf Erden, mit souveräner Machtbefugnis über alle und alles.
Die Römische Kurie und das Kardinalskollegium, welches die
Päpste wählt, unterstützen ihn in seiner Verwaltung. Die Kardinäle
werden von ihm ernannt. Außerhalb Roms vertreten ihn Nuntien
und Legaten.
In geistlicher Tätigkeit wirken unter ihm zunächst die Erzbischöfe
(Metropoliten) in ihren aus mehreren Diözesen zusammengesetzten Erz-
diözesen (Kirchenprovinzen) und sodann die Bischöfe in ihren Dihözesen.
1) Auch für die Feststellung des Regulativs für die Stadtsynode von Berlin.
2) In Berlin dem Polizeipräsidenten.
2) Für Berlin vgl. noch 3 5 G. 18. 5. 95.
4) In Berlin der Min.-Baukommission (V. 5. 9. 77).