34 BGB. Kauf.
keiner besonderen Form, nur Kaufverträge über Grundstücke bedürfen
der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, deren Fehlen die Auflassung
und Eintragung heilt (§ 313). —
Bei einem Verkaufe auf Grund einer Zwangsvollstreckung oder sonstigen
gesetzlichen Bestimmung, nach der ein Auftraggeber für Rechnung eines
anderen verkaufen läßt (z. B. Pfandverkauf § 1233; Selbsthilfeverkauf
§§ 383, 385)0 dürfen der Beauftragte und sein Gehilfe, einschließlich des
Protokollführers, weder für sich noch durch andere kaufen (§ 456 f.); der
Kauf ist aber nicht nichtig, seine Gültigkeit hängt von der Genehmigung
der Beteiligten ab (8 458).
II. Pflichten des Verkäufers. Er hat die Sache zu über-
geben und das Eigentum zu verschaffen. Die Kosten der Übergabe,
insbesondere des Messens und Wägens hat er zu tragen (§ 448); er hat
über die rechtlichen Verhältnisse des Kaufgegenstandes die nötige Aus-
kunft zu erteilen und die zum Beweise des Rechts dienenden Urkunden
auszuliefern.
III. Pflichten des Käufers. Er hat den Kaufpreis, im Zweifel
Zug um Zug, zu zahlen; dieser braucht nicht immer in barem Gelde zu
bestehen (z. B. Übernahme von Schulden); als Marktpreis ist im Zweifel
der des Erfüllungsorts zur Erfüllungszeit maßgebend (§ 453). Der
Käufer hat den noch nicht gezahlten Kaufpreis von der Ubergabe bei
Grundstücken, wenn die Auflassung vor der Übergabe erfolgt, von der
Auflassung an zu verzinsen (mit 4% S 452, 446, 246), falls er ihm
nicht gestundet ist. — Beim Vorbehalt des Eigentums bis zur
Zahlung des Kaufgeldes ist im Zweifel anzunehmen, daß der Übergang
des Eigentums an der beweglichen Sache unter der aufschiebenden
Bedingung der Zahlung erfolgt, und daß der Verkäufer zurücktreten kann,
wenn der Käufer in Verzug kommt. Als Sondergesetz ist in Kraft geblieben:
RG. betr. die Abzahlungsgeschäfte 16.5. 94 (Rl. 450),
das bestimmt, daß für den Fall des Rücktritts wegen nicht
pünktlicher Abzahlungen der Verfall der geleisteten Zahlungen
ausgeschlossen ist und an Stelle dessen eine billige Vergütung für
den stattgehabten Gebrauch tritt. Das Gesetz findet auf einen im
Handelsregister eingetragenen Käufer keine Anwendung.
Der Käufer hat ferner die Sache abzunehmen; die Kosten hierfür
und die Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort fallen
ihm zur Last (§ 448); ebenso die der Auflassung und Eintragung (§ 449).
IV. Ubergang der Gefahr. Die Gefahr des zufälligen Übergangs
und einer zufälligen Verschlechterung der Sache geht bei beweglichen Sachen,
wie bei Grundstücken mit der Ubergabe auf den Käufer über; erfolgt
die grundbuchmäßige Eintragung vor der Ubergabe, so ist diese maßgebend;
mit der Gefahr gehen auch die Lasten, aber auch die Nutzungen auf den
Käufer über (§ 446). Wird auf Verlangen des Käufers die verkaufte
Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort ver-
sendet, so geht die Gefahr auf den Käufer mit der Auslieferung der
Sache an den Spediteur, Frachtführer usw. über (§ 447).
V. Gewährleistung wegen Mängelim Recht. Der Verkäufer
hat den Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter zu machen, insbesondere