520 Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; kirchliche Personen).
Einige „eximierte“ Bischöfe sind unmittelbar dem Papste untergeordnet.
Den Erzbischöfen und Bischöfen stehen (Dom-) Kapitel zur Seite, die
bei nicht besetztem Stuhle (Sedisvakanz) die bischöflichen Rechte wahr-
zunehmen und in der Regel den Bischof zu wählen haben. In Preußen
müssen sie vor dieser Wahl sich vergewissern, daß der Kandidat dem Landes-
herrn genehm ist (vgl. KO. 24. 2. 42).
Allgemeine Konzilien werden vom Papste berufen, der ihnen seine
Vorlagen zur Beschlußfassung unterbreitet. Die Bischöfe berufen Synoden
für Angelegenheiten in der Diözese.
Von den Katholiken haben sich die Altkatholiken losgesagt. Sie
erkennen die in der Konstitution Pius IX. 18. 7. 70 formulierten Konzils-
beschlüsse, namentlich die dadurch zum Glaubenssatze (Dogma) erklärte
Unfehlbarkeit des Papstes nicht an. Durch das G. 4. 7. 75 (GS. 333)
betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinden an dem kirchlichen
Vermögen sind sie als gleichberechtigt mit den anderen Katholiken und
als zugehörig zur katholischen Kirche erachtet. In den katholischen Kirchen-
gemeinden, aus welchen eine „erhebliche“ Anzahl von Mitgliedern einer
altkatholischen Gemeinschaft beigetreten ist, wird ihnen die Mitbenutzung
des kirchlichen Vermögens, namentlich auch der Mitgebrauch der Kirche
und des Kirchhofes gewährleistet. Sie haben ihren eigenen Bischof (zu
Bonn), der von der Synode, dem obersten Organ der altkatholischen
Kirche, gewählt wird.
III. Privat-Kirchenrecht:
A. Kirchliche Personen:
1. Evangelische Kirche:
a) Die Geistlichen:
a) Anstellung. 8S§ 58 f. ALR. II, 11. — Das Kirch G. betr. die
Anstellungsfähigkeit und Vorbildung der Geistlichen 15. 8. 98 (Ko#Vl.
137), dazu Instruktion 1. 7. 99 (das. 48) verlangt für die Landes-
kirche der älteren Provinzen ein Alter von 25 Jahren, ein Studium
von mindestens 6 Semestern nach Ablegung der Reifeprüfung auf einem
deutschen Gymnasium und ferner die Ablegung von 2 theologischen
Prüfungen. Die Befugnis zur Ausübung der geistlichen Amtsverrichtungen
wird durch die Ordination verliehen (§ 63). Die Wahl des Pfarrers
erfolgt, je nach den besonderen Provinzial= und Ortsverfassungen, durch
den Patron, die Gemeinde oder das Kirchenregiment (Konsistorium) (§ 324
II, 11).
Dem Patron gebührt die Wahl bei allen Patronatskirchen (§ 327,
s. jedoch wegen des fiskalischen Patronats den nächsten Absatz). Er ist dabei
an Geistliche, die schon im Amte stehen, oder Kandidaten, die von den
geistlichen Oberen die Erlaubnis zum Predigen erhalten haben, gebunden
(§ 328). Der vom Patron Gewählte muß vor der Gemeinde Probepredigt
und Katechisation halten (§ 329), und die Gemeinde kann dann Einwendungen
erheben (§§ 334—336; vgl. § 21 Kirch G. 16. 3. 10, KGVBl. 7). Der
rechtmäßig Gewählte erhält, wie auch bei den Wahlen durch die Gemeinde,
eine schriftliche Vokation (§§ 374—385) und wird dann den geistlichen
Oberen zur Bestätigung präsentiert (§8§ 386—390). Der im § 18 G.
11. 5. 73 (GS. 191) vorgesehene staatliche Zwang zur Besetzung der Pfarr-