Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

520 Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; kirchliche Personen). 
Einige „eximierte“ Bischöfe sind unmittelbar dem Papste untergeordnet. 
Den Erzbischöfen und Bischöfen stehen (Dom-) Kapitel zur Seite, die 
bei nicht besetztem Stuhle (Sedisvakanz) die bischöflichen Rechte wahr- 
zunehmen und in der Regel den Bischof zu wählen haben. In Preußen 
müssen sie vor dieser Wahl sich vergewissern, daß der Kandidat dem Landes- 
herrn genehm ist (vgl. KO. 24. 2. 42). 
Allgemeine Konzilien werden vom Papste berufen, der ihnen seine 
Vorlagen zur Beschlußfassung unterbreitet. Die Bischöfe berufen Synoden 
für Angelegenheiten in der Diözese. 
Von den Katholiken haben sich die Altkatholiken losgesagt. Sie 
erkennen die in der Konstitution Pius IX. 18. 7. 70 formulierten Konzils- 
beschlüsse, namentlich die dadurch zum Glaubenssatze (Dogma) erklärte 
Unfehlbarkeit des Papstes nicht an. Durch das G. 4. 7. 75 (GS. 333) 
betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinden an dem kirchlichen 
Vermögen sind sie als gleichberechtigt mit den anderen Katholiken und 
als zugehörig zur katholischen Kirche erachtet. In den katholischen Kirchen- 
gemeinden, aus welchen eine „erhebliche“ Anzahl von Mitgliedern einer 
altkatholischen Gemeinschaft beigetreten ist, wird ihnen die Mitbenutzung 
des kirchlichen Vermögens, namentlich auch der Mitgebrauch der Kirche 
und des Kirchhofes gewährleistet. Sie haben ihren eigenen Bischof (zu 
Bonn), der von der Synode, dem obersten Organ der altkatholischen 
Kirche, gewählt wird. 
III. Privat-Kirchenrecht: 
A. Kirchliche Personen: 
1. Evangelische Kirche: 
a) Die Geistlichen: 
a) Anstellung. 8S§ 58 f. ALR. II, 11. — Das Kirch G. betr. die 
Anstellungsfähigkeit und Vorbildung der Geistlichen 15. 8. 98 (Ko#Vl. 
137), dazu Instruktion 1. 7. 99 (das. 48) verlangt für die Landes- 
kirche der älteren Provinzen ein Alter von 25 Jahren, ein Studium 
von mindestens 6 Semestern nach Ablegung der Reifeprüfung auf einem 
deutschen Gymnasium und ferner die Ablegung von 2 theologischen 
Prüfungen. Die Befugnis zur Ausübung der geistlichen Amtsverrichtungen 
wird durch die Ordination verliehen (§ 63). Die Wahl des Pfarrers 
erfolgt, je nach den besonderen Provinzial= und Ortsverfassungen, durch 
den Patron, die Gemeinde oder das Kirchenregiment (Konsistorium) (§ 324 
II, 11). 
Dem Patron gebührt die Wahl bei allen Patronatskirchen (§ 327, 
s. jedoch wegen des fiskalischen Patronats den nächsten Absatz). Er ist dabei 
an Geistliche, die schon im Amte stehen, oder Kandidaten, die von den 
geistlichen Oberen die Erlaubnis zum Predigen erhalten haben, gebunden 
(§ 328). Der vom Patron Gewählte muß vor der Gemeinde Probepredigt 
und Katechisation halten (§ 329), und die Gemeinde kann dann Einwendungen 
erheben (§§ 334—336; vgl. § 21 Kirch G. 16. 3. 10, KGVBl. 7). Der 
rechtmäßig Gewählte erhält, wie auch bei den Wahlen durch die Gemeinde, 
eine schriftliche Vokation (§§ 374—385) und wird dann den geistlichen 
Oberen zur Bestätigung präsentiert (§8§ 386—390). Der im § 18 G. 
11. 5. 73 (GS. 191) vorgesehene staatliche Zwang zur Besetzung der Pfarr-
	        
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