Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; kirchliche Personen). 521 
ämter findet gemäß Art. 2 § 3 G. 29. 4. 87 (GS. 127) nicht mehr statt. Ist 
die Bestätigung versagt, so muß eine neue Wahl und Präsentation erfolgen 
(§ 391). Die Präsentation zu einem erledigten Pfarramte muß innerhalb 
6 Monaten erfolgen (§ 393); ist dies nicht geschehen, auch eine Verlängerung 
der Frist nicht nachgesucht und gewährt, so fällt die Besetzung der Pfarre für 
diesen Fall (vermöge des sog. Devolutionsrechtes) den geistlichen Oberen 
anheim (§ 398); war ein hiernächst bei der Prüfung untauglich Befundener 
(d. h. nicht Bestätigter) präsentiert worden, so kommt dem Präsentierenden 
noch eine Nachfrist von 6 Wochen zustatten (§ 399); indessen kann der 
Patron oder die Gemeinde, solange die geistlichen Oberen von ihrem Anfalls- 
66e 100 keinen Gebrauch gemacht haben, das Versäumte nachholen 
401). 
Der Gemeinde soll in der Regel bei Kirchen, welche keinen Patron 
haben, die Wahl des Pfarrers zustehen (8 353). Nach 8 32 der KGmd— 
u. Syn O. 10. 9. 73 werden die Wahlrechte, welche bisher kirchen- 
gemeindlichen Wahlkollegien zugestanden haben, an deren Stelle von dem 
Gemeindekirchenrate in Gemeinschaft mit der Gemeindevertretung geübt. 
Zugleich wird angeordnet, daß Pfarrstellen (abgesehen von solchen, mit 
deren Verleihung die gleichzeitige Übertragung eines kirchenregimentlichen 
Amtes verbunden werden soll), welche bisher auf Grund des fiskalischen 
Patronates, spezieller Statuten oder aus anderen Gründen der freien 
kirchenregimentlichen Verleihung unterlegen haben, in dem einen Erledigungs- 
falle mit, in dem andern ohne Konkurrenz einer Gemeindewahl neu besetzt 
werden. Über dies Wahlrecht bestimmt das Nähere das Kirchen G. 15. 
3. 86 (KGVl. 39). Danach können die Gemeindeorgane in Pfarrstellen 
mit mehr als 3600 M. Jahreseinkommen (ausschl. freier Wohnung) nur 
Geistliche von mindestens 10, und bei mehr als 5400 M. von 15 
Dienstjahren wählen. Nach dem Kirchen G. 28. 3. 92 (KGVhl. 115) ist 
auch das der Gesamtheit der Mitglieder einer Kirchengemeinde gebührende 
Recht der Pfarrwahl — wenn es nicht ausnahmsweise auf dem Wege 
eines vom Oberkirchenrat genehmigten Gemeindestatuts den wahlberechtigten 
Gemeindegliedern zugestanden wird und abgesehen von Gemeinden unter 
500 Seelen — durch die nach der Kömd= u. SynO. gebildeten, ver- 
einigten Gemeindeorgane auszuüben. Das Wahlverfahren richtet sich nach 
den Vorschriften der §§ 2, 7—10 G. 15. 3. 86. Wegen Einspruchs und 
Versagung der Berufung s. unter i. 
b) Vakanz der Pfarrstellen. Bis zur Besetzung der erledigten 
Stelle wird sie durch die benachbarten Geistlichen gegen Vergütung aus 
den Einkünften verwaltet. Das Kirchen G. 18. 7. 92 (sanktioniert durch 
Staats G. 8. 3. 93, GS. 21) bestimmt außerdem, daß beim Versterben 
des auf Lebenszeit angestellten Geistlichen im Amte während des Sterbe- 
monats und des darauffolgenden Monats die Erben — nächst diesen, sowie 
während einer weiteren Gnadenzeit von 6 Monaten die Hinterbliebenen 
(Witwe, eheliche, Stief= und Adoptiokinder) — zur Fortsetzung des 
Nießbrauchs der Stelle berechtigt sind. Entsprechend gewährt § 18 
Pfarrbes G. 26. 5. 09 (GS. 117; vgl. § 18 das.) für dieselbe Frist den 
Erben bzw. Hinterbliebenen des Inhabers einer den Bestimmungen des 
Pfarrbes G. unterworfenen Stelle den Fortbezug des gesamten Dienst- 
 
	        
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