Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; kirchliche Personen). 523
jährlich (Art. 7 Staats G.) in einen bereits seit früher bestehenden Zuschuß-
foolnds (§ 16 Pfarrbes G.), sowie an Beihilfen für neu zu errichtende Pfarr-
stellen 1200000 M. jährlich (Art. 8 Staats G.). Durch Kirchen G. 16. 8. 98
(&Gl. 144), Abänd G. 10. 7. 09 Art. II (KGWVBl. 75), ist zur Bildung
eines Hilfsfonds, der auch zur Beihilfe für die Dotierung neuer Stellen
bestimmt ist, eine Umlage von 1⅛ % der von den Kirchenmitgliedern zu
zahlenden Staatseinkommensteuer eingeführt. Daneben wird zwecks Leistung
der von der Landeskirche an die verschiedenen Kassen zu zahlenden Beiträge zu
diesem Fonds eine jährliche Umlage von in der Regel weiteren 5% erhoben
(G. 10. 7. 09 Art. 1). Wegen der Umzugekosten der Geistlichen s. Kirchen-
und Staats G. 10. 7. 09, GS. 621 u. 622.
d) Dienstalter. Hierüber bestimmt das Kirchen G. 17. 4. 86;
danach umfaßt es die Zeit, die ein Geistlicher nach empfangener Ordination
in einer Funktion als Geistlicher, oder vor oder nach der Ordination vom
vollendeten 25. Lebensjahre ab in Preußen in einem kirchenregimentlichen
oder öffentlichen Lehramte zugebracht hat. Vgl. § 30 bzw. 20 bzw. 25
der zu c), f) und h) genannten Satzg., KoBl. 0O9, 161.
e) Privilegien. „Die Geistlichen der vom Staate privilegierten
Kirchengesellschaften sind, als Beamte des Staates (s. S. 512), der Regel
nach von den persönlichen Lasten und Pflichten des gemeinen Bürgers frei“
(§ 96). Das Nähere s. in den Steuergesetzen, vgl. S. 317 f. Bemerkt
sei hier nur, daß auch die Pension steuerlich dem Diensteinkommen gleich-
steht, OVG. KGVBl. 85, 185). Angestellte Geistliche sind in der Ersatz-
reserve und im Beurlaubtenstande von dem Militärdienst mit der Waffe
befreit (§ 65 G. 2. 5. 74, Röl. 45; G. 11. 2. 88, RGBl. 11). —
Wegen Abtretung und Pfändung des Gehalts S. 32 u. 353.
f) Pensionierung. Hierüber bestimmen jetzt das Kirchen G. (Ruhe-
gehaltsordnung) nebst Satzungen für die Ruhegehaltskassen 26. 5. 09;
Staats G. vom selben Tage (GS. 113, 206 u. 85).
Jeder in einer dauernd errichteten Stelle auf Lebenszeit angestellte
Geistliche (ausgenommen Militär= und grundsätzlich Anstaltsgeistliche), der
als dienstunfähig von der zuständigen Kirchenbehörde (§ 7) in den Ruhe-
stand versetzt wird, erhält aus der Ruhegehaltskasse der evangelischen Landes-
kirche vor vollendetem 11. Dienstjahre 2/60 des Diensteinkommens und
von da ab jährlich bis zum vollendeten 30. Dienstjahr ½60, von da ab
1/120 mehr bis zum Höchstbetrage von ¾, jedoch niemals unter 1800 und
über 6000 M. (§88 15, 18, 19 d. Satzg.). Das Ruhegehalt darf das
anrechnungsfähige Diensteinkommen nicht übersteigen (das.); wegen der Be-
rechnung des Diensteinkommens vgl. § 22 d. Satzg.
Wegen der Ansprüche auf Ruhegehalt findet der Rechtsweg gegen die
Entscheidung des Oberkirchenrats nur nach Maßgabe des G. 24. 5. 61
betr. die Erweiterung des Rechtsweges statt (Art. 9 Staats G.). — Die
Ruhegehaltskasse hat nach § 11 d. Satzg. folgende Einnahmen: 1. die
für der Kirchengemeinde nicht angehörige Geistliche besonders gezahlten
Beiträge (§ 17); 2. die Beiträge der Landeskirchen (§§ 12, 13);
3. die Staatsbeiträge von 1 600000 M. (5 3 Staats G.). Die frühere
Verpflichtung zur Leistung von Pfründenabgaben und Pfarrbeiträgen