Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; kirchliche Personen). 523 
jährlich (Art. 7 Staats G.) in einen bereits seit früher bestehenden Zuschuß- 
foolnds (§ 16 Pfarrbes G.), sowie an Beihilfen für neu zu errichtende Pfarr- 
stellen 1200000 M. jährlich (Art. 8 Staats G.). Durch Kirchen G. 16. 8. 98 
(&Gl. 144), Abänd G. 10. 7. 09 Art. II (KGWVBl. 75), ist zur Bildung 
eines Hilfsfonds, der auch zur Beihilfe für die Dotierung neuer Stellen 
bestimmt ist, eine Umlage von 1⅛ % der von den Kirchenmitgliedern zu 
zahlenden Staatseinkommensteuer eingeführt. Daneben wird zwecks Leistung 
der von der Landeskirche an die verschiedenen Kassen zu zahlenden Beiträge zu 
diesem Fonds eine jährliche Umlage von in der Regel weiteren 5% erhoben 
(G. 10. 7. 09 Art. 1). Wegen der Umzugekosten der Geistlichen s. Kirchen- 
und Staats G. 10. 7. 09, GS. 621 u. 622. 
d) Dienstalter. Hierüber bestimmt das Kirchen G. 17. 4. 86; 
danach umfaßt es die Zeit, die ein Geistlicher nach empfangener Ordination 
in einer Funktion als Geistlicher, oder vor oder nach der Ordination vom 
vollendeten 25. Lebensjahre ab in Preußen in einem kirchenregimentlichen 
oder öffentlichen Lehramte zugebracht hat. Vgl. § 30 bzw. 20 bzw. 25 
der zu c), f) und h) genannten Satzg., KoBl. 0O9, 161. 
e) Privilegien. „Die Geistlichen der vom Staate privilegierten 
Kirchengesellschaften sind, als Beamte des Staates (s. S. 512), der Regel 
nach von den persönlichen Lasten und Pflichten des gemeinen Bürgers frei“ 
(§ 96). Das Nähere s. in den Steuergesetzen, vgl. S. 317 f. Bemerkt 
sei hier nur, daß auch die Pension steuerlich dem Diensteinkommen gleich- 
steht, OVG. KGVBl. 85, 185). Angestellte Geistliche sind in der Ersatz- 
reserve und im Beurlaubtenstande von dem Militärdienst mit der Waffe 
befreit (§ 65 G. 2. 5. 74, Röl. 45; G. 11. 2. 88, RGBl. 11). — 
Wegen Abtretung und Pfändung des Gehalts S. 32 u. 353. 
f) Pensionierung. Hierüber bestimmen jetzt das Kirchen G. (Ruhe- 
gehaltsordnung) nebst Satzungen für die Ruhegehaltskassen 26. 5. 09; 
Staats G. vom selben Tage (GS. 113, 206 u. 85). 
Jeder in einer dauernd errichteten Stelle auf Lebenszeit angestellte 
Geistliche (ausgenommen Militär= und grundsätzlich Anstaltsgeistliche), der 
als dienstunfähig von der zuständigen Kirchenbehörde (§ 7) in den Ruhe- 
stand versetzt wird, erhält aus der Ruhegehaltskasse der evangelischen Landes- 
kirche vor vollendetem 11. Dienstjahre 2/60 des Diensteinkommens und 
von da ab jährlich bis zum vollendeten 30. Dienstjahr ½60, von da ab 
1/120 mehr bis zum Höchstbetrage von ¾, jedoch niemals unter 1800 und 
über 6000 M. (§88 15, 18, 19 d. Satzg.). Das Ruhegehalt darf das 
anrechnungsfähige Diensteinkommen nicht übersteigen (das.); wegen der Be- 
rechnung des Diensteinkommens vgl. § 22 d. Satzg. 
Wegen der Ansprüche auf Ruhegehalt findet der Rechtsweg gegen die 
Entscheidung des Oberkirchenrats nur nach Maßgabe des G. 24. 5. 61 
betr. die Erweiterung des Rechtsweges statt (Art. 9 Staats G.). — Die 
Ruhegehaltskasse hat nach § 11 d. Satzg. folgende Einnahmen: 1. die 
für der Kirchengemeinde nicht angehörige Geistliche besonders gezahlten 
Beiträge (§ 17); 2. die Beiträge der Landeskirchen (§§ 12, 13); 
3. die Staatsbeiträge von 1 600000 M. (5 3 Staats G.). Die frühere 
Verpflichtung zur Leistung von Pfründenabgaben und Pfarrbeiträgen
	        
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