Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

524 Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; kirchliche Personen). 
(88 10—12 d. Kirchen G. 26. 1. 80) ist für die bei der Alterszulageklasse 
versicherten Pfarrstellen weggefallen, für die andern durch eine jährliche 
Stellenabgabe nach Maßgabe einer besonderen Tabelle ersetzt worden (§ 15 
Ruhegeh O., Ubergangsbest. das. Abs. 5). Den Landeskirchen stehen für 
ihre Leistungen zu Gebote: 1. die Zinsen der beim Pensionsfonds der 
evangelischen Kirche vorhandenen Kapitalien; 2. die soeben erwähnten 
Stellenabgaben; 3. erforderlichenfalls die unter c) a. E. erwähnten Um- 
lagen, deren Höhe der Oberkirchenrat festsetzt; (§ 10 Ruhegeh O. u. Kirchen G. 
10. 7. 09). Die Ruhegehaltskasse wird durch den Vorstand und den Ver- 
waltungsausschuß vertreten. Uber die Höhe der verschiedenen Beiträge 
entscheidet die Kirchenbehörde endgültig; die Beitreibung erfolgt im Wege 
des Verwaltungszwangsverfahrens (Art. 9 Staats G., GS. 113). Wegen 
Pfändung usw. vgl S. 353 f.; wegen Abtretung S. 32. 
g) Die Urlaubserteilung an Geistliche ist geregelt durch Erl. 20. 
1. 79 u. 17. 5. 92 (KGVBl. 36 u. 139); über Vertretung f. § 416 
ALR. II, 11; ist die Dienstübung durch Krankheit oder Wahrnehmung 
staatsbürgerlicher Pflichten verhindert, so genügt, an Stelle des Urlaubs, 
Anzeige von der Verhinderung (O. 16, 398). 
h) Versorgung der Witwen und Waisen. 
Das Ruhegehalt eines Emeriten wird seiner Witwe und den ehelichen 
Nachkommen, sowie bedürftigen Angehörigen noch für das auf den Sterbe- 
monat folgende Gnadenvierteljahr bezahlt (§ 25 d. unter f) erwähnten 
Satzg.). Im übrigen s. wegen des Sterbequartals und der Gnadenzeit 
oben unter b). 
Die Fürsorge für die Witwen und Weisen ist geregelt durch Kirchen G. 
26. 5. 09 nebst Satzungen betr. den Pfarr-, Witwen-- und Waisenfonds, 
sowie Staats G. vom selben Tage (GS. 283, 85 u. 113). 
Es gelten im wesentlichen die Regeln wie bei den Relikten der Beamten. Die 
im § 18 d. Satzg. angegebenen Beträge des Witwengeldes (700—1300 M.) haben 
durch Beschluß des Verwaltungs Aussch. v. 25. 6. 09 (KGVl. 161) noch eine Er- 
höhung (bis zur Höchstsumme von 1800 M) erfahren. 
Das Weaisengeld beträgt: 
1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Geistlichen zum 
Bezuge des Witwengeldes berechtigt war oder zum Bezuge nur deshalb nicht 
berechtigt ist, weil der Gerstliche verzichtet hatte, 250 M. für jedes Kind; 
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Geist- 
lichen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, 400 M. für jedes 
Kind. « 
War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das 
Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis ein- 
schließlich 25 Jahre um ¼0 gekürzt (ugl. im einzelnen §§ 20, 21 d. Satzg.). Im 
Falle der Verheiratung oder des Todes des Berechtigten erlischt das Recht auf den 
Bezug des Witwen= oder Waisengeldes mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Das 
Witwen= und Waisengeld wird vom Pfarr-Witwen= und Waisenfonds der evangelischen 
Landeskirche gezahlt. Die Kirchenbehörde kann dem Berechtigten den Anspruch wegen 
unwürdigen Wandels entziehen. Dem Pfarr-Witwen= usw. Fonds stehen 1924 739 M. 
jährlich vom Staate zu (Art. 3 Staats G. GS. 113; unter gewissen Voraussetzungen 
außerdem noch 500 000 M., Art. 4 das.), (wogegen der Fonds alle bezüglichen Ver- 
pflichtungen der Allg. Witwenkasse übernommen hat); ferner die Zinsen der dem Fonds 
gehörigen Kapitalien, gewisse Beiträge, z. B. außenstehender Geistlicher, und die Bei-
	        
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