524 Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; kirchliche Personen).
(88 10—12 d. Kirchen G. 26. 1. 80) ist für die bei der Alterszulageklasse
versicherten Pfarrstellen weggefallen, für die andern durch eine jährliche
Stellenabgabe nach Maßgabe einer besonderen Tabelle ersetzt worden (§ 15
Ruhegeh O., Ubergangsbest. das. Abs. 5). Den Landeskirchen stehen für
ihre Leistungen zu Gebote: 1. die Zinsen der beim Pensionsfonds der
evangelischen Kirche vorhandenen Kapitalien; 2. die soeben erwähnten
Stellenabgaben; 3. erforderlichenfalls die unter c) a. E. erwähnten Um-
lagen, deren Höhe der Oberkirchenrat festsetzt; (§ 10 Ruhegeh O. u. Kirchen G.
10. 7. 09). Die Ruhegehaltskasse wird durch den Vorstand und den Ver-
waltungsausschuß vertreten. Uber die Höhe der verschiedenen Beiträge
entscheidet die Kirchenbehörde endgültig; die Beitreibung erfolgt im Wege
des Verwaltungszwangsverfahrens (Art. 9 Staats G., GS. 113). Wegen
Pfändung usw. vgl S. 353 f.; wegen Abtretung S. 32.
g) Die Urlaubserteilung an Geistliche ist geregelt durch Erl. 20.
1. 79 u. 17. 5. 92 (KGVBl. 36 u. 139); über Vertretung f. § 416
ALR. II, 11; ist die Dienstübung durch Krankheit oder Wahrnehmung
staatsbürgerlicher Pflichten verhindert, so genügt, an Stelle des Urlaubs,
Anzeige von der Verhinderung (O. 16, 398).
h) Versorgung der Witwen und Waisen.
Das Ruhegehalt eines Emeriten wird seiner Witwe und den ehelichen
Nachkommen, sowie bedürftigen Angehörigen noch für das auf den Sterbe-
monat folgende Gnadenvierteljahr bezahlt (§ 25 d. unter f) erwähnten
Satzg.). Im übrigen s. wegen des Sterbequartals und der Gnadenzeit
oben unter b).
Die Fürsorge für die Witwen und Weisen ist geregelt durch Kirchen G.
26. 5. 09 nebst Satzungen betr. den Pfarr-, Witwen-- und Waisenfonds,
sowie Staats G. vom selben Tage (GS. 283, 85 u. 113).
Es gelten im wesentlichen die Regeln wie bei den Relikten der Beamten. Die
im § 18 d. Satzg. angegebenen Beträge des Witwengeldes (700—1300 M.) haben
durch Beschluß des Verwaltungs Aussch. v. 25. 6. 09 (KGVl. 161) noch eine Er-
höhung (bis zur Höchstsumme von 1800 M) erfahren.
Das Weaisengeld beträgt:
1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Geistlichen zum
Bezuge des Witwengeldes berechtigt war oder zum Bezuge nur deshalb nicht
berechtigt ist, weil der Gerstliche verzichtet hatte, 250 M. für jedes Kind;
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Geist-
lichen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, 400 M. für jedes
Kind. «
War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das
Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis ein-
schließlich 25 Jahre um ¼0 gekürzt (ugl. im einzelnen §§ 20, 21 d. Satzg.). Im
Falle der Verheiratung oder des Todes des Berechtigten erlischt das Recht auf den
Bezug des Witwen= oder Waisengeldes mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Das
Witwen= und Waisengeld wird vom Pfarr-Witwen= und Waisenfonds der evangelischen
Landeskirche gezahlt. Die Kirchenbehörde kann dem Berechtigten den Anspruch wegen
unwürdigen Wandels entziehen. Dem Pfarr-Witwen= usw. Fonds stehen 1924 739 M.
jährlich vom Staate zu (Art. 3 Staats G. GS. 113; unter gewissen Voraussetzungen
außerdem noch 500 000 M., Art. 4 das.), (wogegen der Fonds alle bezüglichen Ver-
pflichtungen der Allg. Witwenkasse übernommen hat); ferner die Zinsen der dem Fonds
gehörigen Kapitalien, gewisse Beiträge, z. B. außenstehender Geistlicher, und die Bei-