Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; kirchliche Personen). 525 
träge der Landeskirchen (§ 10 der Satzg.; wegen der Umlagen f. oben). — Die 
Beiträge, Abgaben usw. können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 
An wen die Zahlung des Witwen= und Waisengeldes gültig zu leisten ist, bestimmt 
die Kirchenbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges (Art. 9 Staats G., GS. 1193). 
Reichen die durch Umlagen der Kirchengemeinden aufzubringenden Leistungen zum 
Pfarr-Witwen= und Waisenfonds nicht aus, so kann der Verwaltungsausschuß das 
Witwengeld auf bestimmte Beträge herabsetzen, auch die landeskirchlichen Beiträge 
erhöhen. Wegen des Verhältnisses zur früheren Allg. Witwenverpflegungsanstalt 
vgl. § 29 der Satzg. Der Rechtsweg ist gegen die Entscheidungen der Kirchen- 
behörden wegen der an den Pensionsfonds bzw. an den Pfarrwitwen= und Waisen- 
fonds der evangelischen Landeskirche zu leistenden Beiträge ausgeschlossen. Wegen 
der Ansprüche auf Witwen= und Waisengeld findet gegen die Entscheidung der Kirchen- 
behörden der Rechtsweg nur nach Maßgabe des G. 24. 5. 61 statt (Art. 9 Abs. 2 u. 3 
Staats G.). 
Das Staats G. 26. 5. 09 bezieht sich auf die Geistlichen „der evangelischen 
Landeskirchen"“. Unter dem 26. 5. 09 find dann zugleich für die übrigen Provinzen 
Pfarrbesoldungskirchengesetze, Ruhegehaltsordnungen und Hinterbliebenenfürsorgegesetze 
ergangen. 
i) Disziplinierung. Hierüber bestimmt das Kirchen G. 16. 7. 86 
(&GVhl. 81) betr. die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die un- 
freiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand; erg. Kirchen G. 18. 
1. 04 (KGVOl. 2). Es findet Anwendung auf alle geistlichen und 
nichtgeistlichen Kirchenbeamten, nicht aber auf Alteste, Gemeindevertreter 
und Mitglieder synodaler Körperschaften als solche. Es ist dem für die 
nichtrichterlichen Staatsbeamten geltenden Disziplinar G. (s. S. 366 ff.) 
nachgebildet. Bei der Strafe der Amtsentsetzung ist zwischen „Versetzung“ 
auf ein anderes Amt und „Dienstentlassung“ noch die „Amtsenthebung“ 
eingeschoben. Sie bewirkt den Verlust des Kirchenamtes; der Verurteilte 
bleibt jedoch anstellungsfähig und behält die Rechte des geistlichen Standes; 
wegen des Gehalts vgl. Art. I d. AusfBest. z. Erg G. 04 v. 23. 11. 04 
(&GVBl. 34). Die entscheidenden Disziplinarbehörden sind das Kon- 
sistorium in 1. und der Oberkirchenrat in 2. Instanz. Handelt es sich 
um Irrlehren, so findet nach dem KG. 16. 3. 10 (KGBl. 7) kein 
Disziplinarverfahren mehr statt, sondern auf Betreiben des evangelischen 
Oberkirchenrats eine Verhandlung vor dem Spruchkollegium für kirchliche 
Lehrangelegenheiten (§ 29), welche zu dem „Feststellungsspruch“ führen. 
kann, daß einer weitern Wirksamkeit des Geistlichen mit der Stellung, 
welche er in seiner Lehre zum Bekenntnis einnimmt, unvereinbar ist (§ 11); 
dieser Spruch bewirkt die Erledigung des von dem Geistlichen bekleideten 
Kirchenamtes und den Wegfall der Rechte des geistlichen Standes (§ 14). 
Gehalt, Ruhegehalt usw. regeln §§ 15, 16. Würdigt ein Geistlicher das 
Bekenntnis oder die Ordnung der Kirche herab, so findet anstatt dieses 
Verfahrens das Disziplinarverfahren statt (§ 19). Ein Verfahren vor dem 
Spruchkollegium findet auch statt, wenn einem Geistlichen die Berufung 
in ein geistliches Amt wegen Mangels an Übereinstimmung mit dem Be- 
kenntnis der Kirche versagt werden soll (§§ 26 f.), sowie bei Einsprüchen 
gegen einen anzustellenden Geistlichen (§§ 21 f.). 
b) Die nichtgeistlichen Kirchen beamten. Zum Teil ist der 
Vorschriften über sie schon im vorstehenden gedacht. Sie werden vom 
 
	        
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