Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; kirchliche Personen). 525
träge der Landeskirchen (§ 10 der Satzg.; wegen der Umlagen f. oben). — Die
Beiträge, Abgaben usw. können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
An wen die Zahlung des Witwen= und Waisengeldes gültig zu leisten ist, bestimmt
die Kirchenbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges (Art. 9 Staats G., GS. 1193).
Reichen die durch Umlagen der Kirchengemeinden aufzubringenden Leistungen zum
Pfarr-Witwen= und Waisenfonds nicht aus, so kann der Verwaltungsausschuß das
Witwengeld auf bestimmte Beträge herabsetzen, auch die landeskirchlichen Beiträge
erhöhen. Wegen des Verhältnisses zur früheren Allg. Witwenverpflegungsanstalt
vgl. § 29 der Satzg. Der Rechtsweg ist gegen die Entscheidungen der Kirchen-
behörden wegen der an den Pensionsfonds bzw. an den Pfarrwitwen= und Waisen-
fonds der evangelischen Landeskirche zu leistenden Beiträge ausgeschlossen. Wegen
der Ansprüche auf Witwen= und Waisengeld findet gegen die Entscheidung der Kirchen-
behörden der Rechtsweg nur nach Maßgabe des G. 24. 5. 61 statt (Art. 9 Abs. 2 u. 3
Staats G.).
Das Staats G. 26. 5. 09 bezieht sich auf die Geistlichen „der evangelischen
Landeskirchen"“. Unter dem 26. 5. 09 find dann zugleich für die übrigen Provinzen
Pfarrbesoldungskirchengesetze, Ruhegehaltsordnungen und Hinterbliebenenfürsorgegesetze
ergangen.
i) Disziplinierung. Hierüber bestimmt das Kirchen G. 16. 7. 86
(&GVhl. 81) betr. die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die un-
freiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand; erg. Kirchen G. 18.
1. 04 (KGVOl. 2). Es findet Anwendung auf alle geistlichen und
nichtgeistlichen Kirchenbeamten, nicht aber auf Alteste, Gemeindevertreter
und Mitglieder synodaler Körperschaften als solche. Es ist dem für die
nichtrichterlichen Staatsbeamten geltenden Disziplinar G. (s. S. 366 ff.)
nachgebildet. Bei der Strafe der Amtsentsetzung ist zwischen „Versetzung“
auf ein anderes Amt und „Dienstentlassung“ noch die „Amtsenthebung“
eingeschoben. Sie bewirkt den Verlust des Kirchenamtes; der Verurteilte
bleibt jedoch anstellungsfähig und behält die Rechte des geistlichen Standes;
wegen des Gehalts vgl. Art. I d. AusfBest. z. Erg G. 04 v. 23. 11. 04
(&GVBl. 34). Die entscheidenden Disziplinarbehörden sind das Kon-
sistorium in 1. und der Oberkirchenrat in 2. Instanz. Handelt es sich
um Irrlehren, so findet nach dem KG. 16. 3. 10 (KGBl. 7) kein
Disziplinarverfahren mehr statt, sondern auf Betreiben des evangelischen
Oberkirchenrats eine Verhandlung vor dem Spruchkollegium für kirchliche
Lehrangelegenheiten (§ 29), welche zu dem „Feststellungsspruch“ führen.
kann, daß einer weitern Wirksamkeit des Geistlichen mit der Stellung,
welche er in seiner Lehre zum Bekenntnis einnimmt, unvereinbar ist (§ 11);
dieser Spruch bewirkt die Erledigung des von dem Geistlichen bekleideten
Kirchenamtes und den Wegfall der Rechte des geistlichen Standes (§ 14).
Gehalt, Ruhegehalt usw. regeln §§ 15, 16. Würdigt ein Geistlicher das
Bekenntnis oder die Ordnung der Kirche herab, so findet anstatt dieses
Verfahrens das Disziplinarverfahren statt (§ 19). Ein Verfahren vor dem
Spruchkollegium findet auch statt, wenn einem Geistlichen die Berufung
in ein geistliches Amt wegen Mangels an Übereinstimmung mit dem Be-
kenntnis der Kirche versagt werden soll (§§ 26 f.), sowie bei Einsprüchen
gegen einen anzustellenden Geistlichen (§§ 21 f.).
b) Die nichtgeistlichen Kirchen beamten. Zum Teil ist der
Vorschriften über sie schon im vorstehenden gedacht. Sie werden vom