Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; kirchliche Personen). 527 
subdiaconus, diaconus, presbyter (Priester). Erst die (sakramentale) 
Priesterweihe berechtigt zur Spendung des Meßopfers und Verwaltung 
der Sakramente. Sie bewirkt einen „character indelebilis“, welcher die 
Rückkehr in den Laienstand durchaus unmöglich macht. — Die Verwaltung 
der Parochien geschieht durch den Pfarrer (parochus, presbyter, paro- 
chianus, plebanus), der durch bischöfliche Kollationsurkunde bestellt wird. 
Bei Patronatspfarren wählt ihn der Patron, aber der Bischof hat auch 
hier die eigentliche Verleihung des Amtes. Den Pfarren können Hilfs- 
geistliche (vicarii, capellani, cooperatores) vertreten oder unterstützen. 
Der Jesuiten= und ihm verwandte Orden und Kongregationen sind von 
der Tätigkeit in Kirche und Schule ausgeschlossen (RG. 4. 7. 72 u. Be- 
kanntmachung zur Ausf. dieses G. 5. 7. 72, RGl. 253 f.; Aufhebg. 
des § 2 durch G. 8. 3. 04 (Rl. 139). Messelesen und Sakramentspenden 
ist auch bei ungesetzlich angestellten Geistlichen straffrei (G. 21. 5. 86; 
29. 4. 87; GS. 147, 127). Zur Anstellungsfähigkeit gehört die Ab- 
solvierung eines deutschen Gymnasiums; das Uniodersitätsstudium kann 
auch auf Priesterseminarien erfolgen; die Prüfung geschieht durch den 
Bischof und 3 von ihm ernannte Examinatoren ohne staatliche Mitwirkung 
(G. 21. 5. 86, 29. 4. 87). Die deutsche Staatsangehörigkeit ist erforderlich 
(G. 11. 5. 73; 31. 5. 82; GS. 191, 307). Die beabsichtigte Er- 
nennung zu Kirchenämtern ist dem Oberpräsidenten anzu- 
zeigen, der Einspruch erheben kann (G. 11. 5. 73; 11. 7. 83; 
29. 4. 87). 
Das G. 26. 5. 09 (GS. 343) trifft über das Diensteinkommen der 
katholischen Pfarrer Bestimmungen; sie erhalten ein Diensteinkommen von 
mindestens 1800 M. nebst freier Dienstwohnung oder angemessener Miets- 
entschädigung; daneben sind 8 Alterszulagen in Abständen von 3 Jahren, 
die ersten 2 zu 200, die übrigen zu 300 M. zu gewähren (Art. 5); 
ferner können mit bischöflicher Genehmigung Ortszulagen gezahlt und, 
wenn es die Verhältnisse erheischen, vom Bischof angeordnet werden. Zur 
Beihilfe an leistungsunfähige Gemeinden sind aus Staatsmitteln jährlich 
5618 400 M. und für neu zu errichtende Stellen jährlich 400 000 M. 
bereitgestellt (Art. 1, 9). 
Gemäß Art. 16 G. in Verbindung mit G. 29. 5. 03 (GS. 182) 
kann die bischöfliche Behörde zur Gewährung von Beihilfen für neu zu er- 
richtende Pfarrgemeinden einen Diözesanfonds bilden, für welchen alljährlich 
eine Umlage bis zu 2 % der Staatseinkommensteuer erhoben werden kann; 
nach Art. 16 G. in Verbindung mit G. 21. 3. 06 (GS. 105) kann zu 
einem weiteren Diözesanfonds für kirchliche Diözesanbedürfnisse eine Umlage 
bis zu 5 % erhoben werden. 
Das R. 8. 2. 90, RBl. 23, betr. die Wehrpflicht der Geistlichen, 
ordnet an, daß Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession während 
des Studiums der Theologie in Friedenszeiten bis zum 1. 4. des 7. 
Militärjahres zurückgestellt und wenn sie bis dahin die Subdiakonatsweihe 
empfangen haben, der Ersatzreserve überwiesen werden und dann von 
Ubungen befreit bleiben. 
Die Bischöfe haben insbesondere das Sakrament der Ordination, 
die Konsekration von Bischöfen, die Firmung und das ganze Diözesan-
	        
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