Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

528 Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; Kirchenvermögen). 
regiment. Das ihnen zur Seite stehende Domkapitel wird von dem 
bei der bischöflichen Kirche angestellten Klerus gebildet (canonici, capitulares, 
Domherren). Die erste Stelle bekleidet der Probst, dann folgt der Dekan 
(Dechant). — Außer dem Domkapitel gehören zur bischöflichen Kurie: 
der vom Bischof zu ernennende Generalvikar, das bischöfliche Ordinariat 
(Konsistorium), die, den Verkehr zwischen dem Bischof und dem Klerus 
vermittelnden Landdekane (Erzpriester), die Weihbischöfe, die Koadjutoren. 
Orden sind pöäpstlich approbierte Vereinigungen, deren Mitglieder 
sich durch feierliches, für das Leben bindendes Gelübde zur Armut, Ehe- 
losigkeit, unbedingtem Gehorsam und zur Beobachtung der Ordens-„Negel“ 
verpflichten. Das Landrecht (§ 1175 AdR. II, 11) gestattet jederzeitige 
Rückkehr ins bürgerliche Leben. Die Mitglieder, welche die Ordination 
erhalten haben, heißen patres, die anderen (Laienmitglieder) fratres. Die 
Ordensniederlassungen heißen Klöster. In Preußen sind als Ordens- 
zwecke gestattet: Krankenpflege, Ubung der christlichen Nächstenliebe, Pflege 
noch nicht schulpflichtiger Kinder, Unterricht und Erziehung der weiblichen 
Jugend, Aushilfe in der Seelsorge und beschauliches Leben (G. 31. 5. 75, 
GS. 217, 14. 7. 80, GS. 285, 21. 5. 86, GS. 147, 29. 4. 87, GS. 
127). Der Jesuiten= und die ihm verwandten Orden und Kongregationen 
sind vom Gebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen (RG. 4. 7. 72, Rl. 
253); § 2 G., betr. Zulässigkeit der Ausweisung ausländischer und der 
Aufenthaltsbeschränkung inländischer Jesuiten ist ausgehoben durch G. S. 3. 04 
(Röl. 139). Laut Bekanntmachung 18. 7. 94 (REBl. 503) hat der 
Bundesrat die fernere Anwendbarkeit des RG. 4. 7. 72 auf die Kongre- 
gationen der Redomptoristen und der Priester vom heiligen Geist beseitigt. 
Jedes Kloster ist selbständige Parochie. Die sämtlichen Mitglieder (Pro- 
fessen) bilden den Konvent. Dieser wählt das den engeren Rat des 
Klosteroberen bildende Kapitel und dieses den Oberen (Abt, Prior, 
Guardian) selbst. Der gesamte Orden steht unter einem General. Nach 
§ 1199 f. AdR. II, 11 verloren Mönche und Nonnen mit dem Kloster- 
gelübde die Rechtsfähigkeit, wurden als „verstorben“ angesehen; diese Be- 
stimmung ist beseitigt durch ABGB. Art. 89, 1c. — 
B. Kirchen vermögen. 
1. Evangelische Kirche. 
In neuerer Zeit sind ergangen: V. 8. 3. 93 (KEVl. 12) nebst 
Kirchen G. 18. 7. 92, betr. die kirchliche Aufsicht über die Vermögens- 
verwaltung der Kirchengem. (GS. 93, 21 ff.); ferner V. 30. 1. 93 (GS. 
11), 20. 7. 04 (GS. 190) und 23. 3. 06 (GS. 53), betr. Abänderung 
der V. 9. 9. 76 über die Ausübung der Rechte des Staates (GS. 10); 
Erl. 17. 4. 93, betr. die Veräußerung und anderweite Benutzung ge- 
schlossener Begräbnisplätze (MBl. 127), dazu Zirk. 25. 5. 93 (KG#Vl. 
106). Eine 94 Paragraphen umfassende VerwaltungsO. für das kirch- 
liche Vermögen in den östlichen Provinzen 17. 6. 93 dient zur Orien- 
tierung in den geltenden Vorschriften (KGVBl. 23). Vgl. noch unten 
S. 536, G. 28. 5. 94. 
a) Allgemeines. Das Kirchenvermögen zerfällt in eigentliches 
Kirchen vermögen (§ 160 ff. ALR. II, 11 und Pfarrvermögen. Dieses 
umfaßt die zur Unterhaltung des Pfarrers und der übrigen Kirchen-
	        
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