Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; Kirchenvermögen). 529
beamten bestimmten Güter und Einkünfte, einschließlich der Stolgebühren
und dergl. (§ 772 ff. das.). Hinsichtlich der Stolgebühren ist besonders
zu erwähnen KO. 21. 7. 77, betr. die Aufhebung der Stolgebühren in
den Militärgem., zu welcher in den Jahren 1877 und 78 Ausführungs-
bestimmungen und erläuternde Reskripte des Kriegsministers ergangen
sind; ferner hebt das Kirchen G. 28. 7. 92 die Verpflichtung zur Ent-
richtung von Stolgebühren für Taufen und Trauungen in ortsüblich ein-
fachster Form, sowie für Aufgebote auf gegen eine von der Kirchengemeinde
an die Geistlichen und übrigen Kirchenbeamten zu zahlende Rente, die sich
nach dem Durchschnitt der Solleinnahme in den Jahren 1886—1890
einschl. bestimmt; dazu Kirchen G. 6. 7. 98 (KGVhl. 135), betr.
Revision der Rente. Keinen Anspruch auf Entschädigung haben die geist-
lichen Stellen, deren Jahreseinkommen außer freier Wohnung und Stol-
gebühren mindestens 6000 M. beträgt; auch wird bei geringer dotierten
Stellen die Entschädigungsrente nur insoweit gezahlt, als mit ihr jene
Höhe des Einkommens erreicht wird. Zum Zwecke der Gewährung von
Beihilfen wird ein landeskirchlicher Fonds gebildet, in welchen zunächst
eine Staatsrente fließt. Beihilfen aus ihm erhalten solche Kirchengemeinden,
in welchen in unmittelbarer Folge des Inkrafttretens des G. und in Er-
mangelung eines ausreichenden und verfügbaren Uberschusses der Kirchen-
kasse eine Umlage ausgeschrieben oder erhöht werden muß, ferner diejenigen
Kirchengemeinden, in welchen bisher statt der berechtigten Geistlichen bzw.
Kirchenbeamten die Kirchenkassen die aufgehobenen Gebühren zu beziehen
hatten und diejenigen Kirchengemeinden, in welchen nach dem 1. 1. 74
diese Gebühren ganz oder teilweise abgelöst sind; hierzu Kirchen G. 1. 2. 04
(&GVl. 2). Nach dem sanktionierenden Staats G. 3. 9. 92 (GS. 267)
beträgt die dauernde, in den landeskirchlichen Fonds fließende Staatsrente
jährlich 1250000 M. Die Kirchengesellschaften haben bezüglich des Ver-
mögens die Rechte der Minderjährigen (§ 228 ALfR. II, 11). Von den
Steuerprivilegien ist schon früher die Rede gewesen; bemerkt sei hier nur
noch, daß die Kirchengesellschaften in betreff ihrer Immobilien im allgemeinen
nicht anders, als alle sonstigen juristischen Personen gestellt sind (§ 165 das.);
nur die Kirchengebäude sind steuerfrei (§ 174); wegen der Dienstgrundstücke
der Geistlichen vgl. OVG. KGVBl. 1910, 2; Kirchen= und Pfarrgüter als
solche sind denn auch insbesondere den Kommunal-Realsteuern unterworfen. —
Eigentümerin des Pfarr= wie des eigentlichen Kirchenvermögens ist die Kirchen-
gemeinde 7), vertreten durch den Gemeindekirchenrat (§ 160, Kirchengem.=
und SynO. 8§§ 1, 2, 22, G. 25. 5. 74 Art. 1 und 4, OVG. Pr Vl.
21, 302). Seiner Bestimmung unterliegt die Benutzung der Kirche zu
anderen Zwecken als denen des Gemeindegottesdienstes, wie Missions-
festen (Erl. 12. 3. 91, KcVBl. 27). Er steht bei seiner Verwaltung
unter der Aufsicht des Konsistoriums, in höherer Instanz des Evangel.
Oberkirchenrats (§8 143, 161 ff. AbR. II, 11, Kirchengem.= und SynO.
§ 22, G. 3. 6. 76 Art. 21). Er bedarf bei allen wichtigen Angelegen-
heiten, z. B. der Etatsfeststellung, der beschließenden Mitwirkung der
1) Nach Märkischem Provinzialrecht stellen die einzelnen Kirchen selbständige, mit eigener
juristischer Persönlichkeit versehene Stiftungen dar, denen das Kirchenvermögen gehört (Instr. d. Min.
der geistlichen Angel. 6. 8. 45, Ml. 212).
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 34