BGB. Kauf. 35
nichtbestehende, aber noch eingetragene Rechte auf seine Kosten löschen zu
lassen, wenn sie das Recht des Käufers beeinträchtigen (8 435), aber er
haftet nicht für die Freiheit von öffentlichen Abgaben und öffentlichen, der
Eintragung nicht bedürfenden Lasten (z. B. Anliegerbeiträge gemäß Bau—
fluchtenG. 2. 7. 75 und Schulbaulast RGer. Gruchot 26, 953. Er
haftet ferner nicht für einen Mangel im Recht, den der Käufer bei Ab—
schluß kannte; eine Hypothek, Grundschuld usw. hat er auch dann zu be—
seitigen, wenn der Käufer sie kannte (8 4389, falls nicht die Übernahme
in Anrechnung auf den Preis vereinbart ist E 416). Über die Haftung
des Verkäufers einer Forderung s. oben S. 31. Erfüllt der Verkäufer
seine Rechts gewährpflicht nicht, d. h. es stellt sich ein Mangel im Recht
heraus, oder die Sache wird sogar entzogen, „entwehrt“, so kann der
Käufer nach allgemeinen Grundsätzen auf Erfüllung klagen, Zahlung des
Kaufpreises verweigern oder zurücktreten und Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung gemäß §§ 320 —327 fordern; bei einer übergebenen beweglichen
Sache kann aber Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur dann verlangt
werden, wenn die Sache herausgegeben oder untergegangen ist (§ 440).
Beim Bestreiten des Mangels seitens des Verkäufers hat der Kläger ihn
zu beweisen (§ 442), die Verjährungsfrist ist die gewöhnliche.
VI. Gewährleistung wegen Mängel der Sach (§8§ 459 bis
493): Der Verkäufer haftet dem Käufer für die gewöhnlich voraus-
gesetzten und für die zugesicherten Eigenschaften der Kaufsache;
ausgenommen, wenn der Käufer den Mangel bei Abschluß des Vertrages
kannte, oder wenn die Sache als Pfand in öffentlicher Versteigerung ver-
kauft wird (§ 459 ff.; Zwe 56). — Wegen eines den Wert oder
die Tauglichkeit nicht unerheblich mindernden Mangels
kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder
Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, beim Fehlen von zu-
gesicherten Eigenschaften statt dessen auch Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung (§ 462 f.), beim Gattungskauf auch statt dessen Lieferung einer
fehlerfreien Sache (§ 480). Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der
Käufer eine wesentliche Verschlechterung oder Untergang der Sache ver-
schuldet oder sie durch Verarbeitung umgestaltet hat. — Bei der Minderung
ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit
des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirk-
lichen Wert gestanden haben würde; der Wert der mangelfreien Sache
(8 — 25) verhält sich zum Wert der mangelhaften Sache (M = 20),
wie der Kaufpreis (P — 30) zu dem Minderungsbetrag (g); also x —
§.o“ *—2 — 24; um die Differenz P — X— 30 — 24— 6 kann
der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 472).
Der Anspruch auf Wandelung oder Minderung sowie auf Schadens-
ersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt (außer im
Fall arglistigen Verschweigens) bei beweglichen Sachen in 6 Monaten von
der Ablieferung, bei Grundstücken in 1 Jahr von der Übergabe an (§ 477).
Die Verjährung wird durch den Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen
Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises (§ 485 ff. ZPO.) unter-
brochen; die Einrede bleibt auch nach Ablauf der Verjährungsfrist er-
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