530 Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; Kirchenvermögen).
Gemeindevertretung (Kirchengem.= und SynO. § 31). Die Kreissynode übt
eine Mitaufsicht, insbesondere durch einen Rechnungsausschuß (Kirchengem.=
und SynO. §§ 53, 55). Daneben gelten die Rechte des Patrons
(§ 568 ff. AvLR.). Zu wesentlichen Veränderungen in der Substanz des
kirchlichen Vermögens (Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von
Grundstücken, Veräußerung und Ablösung von Rechten, Aufnahme von
Anleihen, Verzicht, Vergleich, Verwendung des Stammvermögens zur
Deckung laufender Ausgaben u. ä.) bedarf es der Mitwirkung der Gemeinde-
vertretung und der Genehmigung des Patrons (Kirchengem.= und SynO.
§§ 23, 31) sowie in den Grenzen des Kirchen G. 18. 7. 92 (GS. 25)
der kirchlichen Aufsichtsbehörden. Danach ist, wo kirchliches Vermögen zu
anderen als den bestimmungsmäßigen Zwecken verwendet werden soll, in
der Regel die Mitwirkung des Oberkirchenrats (V. 8. 3. 93, KGBl. 12)
und im Falle des Art. I Ziff. 7 V. 9. 9. 76 noch die des Kultus-
ministers erforderlich. — Die Veräußerung wichtiger Kirchengerätschaften und
Inventarienstücke bedarf der Genehmigung des Konsistoriums (§8 179—181)
bei Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunst-
wert haben, der (kirchlichen) des Oberkirchenrats und (staatlichen) des
Ministers der geistlichen Angelegenheiten (G. 3. 6. 76 Art. 24, V. 9. 9. 76
Art. I, G. 18. 7. 92, V. 8. 3. 93 Art. II). Kunstgegenstände (Altäre,
Kanzeln, Orgeln, Altargerätschaften) sollen die Jahreszahl des Erwerbes
und der Herkunft tragen (Erl. 28. 1. 91, U BBl. 291). Auch die
Denkmalspflege der Kirchen unterliegt der Aufsicht der Provinzial-
konservatoren (Erl. 26. 1. 93, U Bl. 304; Erl. 19. 11. 91, U l. 92,
390); vgl. auch Zirk. 24. 1. 44 (Ml. 38) und 6. 3. 97 (UZB#l. 365).
b) Erwerbung, Veräußerung und dingliche Belastung
von Immobilien. Hierzu ist, bei Strafe und Nichtigkeit des Geschäfts,
die Genehmigung der kirchlichen und staatlichen Aufsichtsbehörden nötig
(& 193f., 223, 227, 648, ALR. II, 11, Kirchen G. 18. 7. 92). Über-
steigt der Wert des Grundstücks oder der Belastung 100 000 M., so ist
die Genehmigung des Oberkirchenrats und des Ministers der geistlichen
Angelegenheiten einzuholen, sonst genügt die des Konsistoriums und des
Regierungspräsidenten (V. 9. 9. 76 Art. I, 30. 1. 93 Art. I und 8. 3. 93
Art. II). — Veräußerungen und dingliche Belastungen sollen nur da,
wo es zum Besten der Kirche notwendig oder von erheblichem Nutzen ist,
und aze in der Regel nicht ohne öffentliche Versteigerung stattfinden
221f.).
e) Gebäude — Kirchenbaulast, aufrecht erhalten durch EBGB.
Art. 132.
Neue Kirchen (wegen der Bezeichnung der Gebäude als „Kirche“
vgl. OVG. 48, 164, 176; auch 38, 435) können nur unter ausdrück—
licher Genehmigung des Staates (und zwar des Ministers der geistlichen
Angelegenheiten, Allerh. V. 9. 9. 76 Art. 1) erbaut werden (§ 176);
Kirchen sind „privilegierte Gebäude des Staates“ (§ 18) (wegen Klagen
auf Unterlassung gegen sie und Unzulässigkeit des Rechtswegs vgl. RGer.
DIZ. 04 Sp. 170). Die betr. Kirchengemeinde muß für solchen Bau
erhebliche Gründe der Notwendigkeit oder des Nutzens und zugleich hin-
längliche Mittel zu Bau und Unterhaltung nachweisen. Auch sollen die