532 Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; Kirchenvermögen).
übrigen verbleibt es hinsichtlich der Küsterwohnungen bei den bisherigen
Bestimmungen des ALR. (ME. 19. 11. 03, UBBl. 598).
Die Baulast darf nicht auf die Pflicht ausgedehnt werden, einen
neuen Bauplatz zu gewähren oder zu dessen Kosten beizutragen (OTr.
82, 115 und Rer. 9, 253). S. auch vorige Anm.
Über Notwendigkeit und Art des Baues und Aufbringung der Kosten
beschließen zunächst die Kirchen-Gemeindekörperschaften. Kann eine Ver-
ständigung mit einem sonst Verpflichteten, namentlich einem Patron, nicht
erzielt werden, so ist durch Vermittelung des Konsistoriums bei der Re-
gierung 1) die Regulierung des Interimistikums zu beantragen. Die er-
gehende vorläufige Entscheidung, gegen welche bezüglich der Notwendigkeit
und Art des Baues Rekurs an den Minister zulässig ist, kann im Ver-
waltungszwangsverfahren vollstreckt werden. Die Beschreitung des Rechts-
weges, welche gegen Aufbringung und Verteilung der Kosten zulässig ist,
hemmt die Vollstreckung nicht (§§ 707—709, V. 27. 6. 45 (GS. 440)
* 3, G. 3. 6. 76 Art. 23, Allerh. V. 5. 9. 77 Art. III). — Die Rechts-
pflicht der Kirchengem. zum Bau eines weiteren Pfarrhauses als der bereits
vorhandenen besteht nicht vor rechtswirksamer Errichtung der weiteren
Pfarrstelle (O# G. 27, 127).
Bei Bauten und Reparaturen, deren Kostenanschlag 150 M. über-
steigt, ist vom Gemeindekirchenrat die Genehmigung der Gemeindevertretung
und des Patrones einzuholen. Im Falle des Bedürfnisses kann die Ge-
meindevertretung ein für allemal die Vollmacht des Gemeindekirchenrats
bis zu 900 M. erweitern (§ 704, Kirchengem.= und SynO. 8§ 31).
Die Genehmigung des Konsistoriums ist nötig zu Neubauten, zu
eingreifenden Reparaturen gottesdienstlicher Gebäude und zu Reparaturen
anderer Gebäude, denen der Stelleninhaber nicht zustimmt2). (Kirchen G.
18. 7. 92 § 1 Nr. 8, V. 8. 3. 93 Art. II, KGBl. 12). Die durch
G. 16. 8. 98 (s. oben S. 523) bereitgestellten Mittel sind auch bestimmt
zu Baubeihilfen für Kirchen und Pfarrhäuser.
d) Begräbnisplätze (Kirchhöfe) (s. dazu EBGB. Art. 133). Sie
gehören in der Regel den Kirchen (§§ 183, 190) und sind von diesen
zu unterhalten, wenn sie sich die Grabstellen bezahlen lassen (§ 761 f.,
s. dazu Pr VBl. 22, 125). Der Patron ist zur Unterhaltung nicht
verpflichtet (§ 763). Die Anlegung neuer Begräbnisplätze soll nur aus
erheblichen Ursachen und nur unter Einwilligung der Ortspolizei und
des Regierungspräsidenten 3) stattfinden (§ 764, G. 3. 6. 76 Art. 24,
V. 30. 1. 93, GS. 10, ME. 24. 11. 02, MMBl. 03, 60). Auch
zur Schließung und veränderten Benutzung der Begräbnisplätze be-
darf es der Genehmigung des Regierungspräsidenten 32) (G. 3. 6. 76
Art. 24). Die Herbeiführung der Genehmigung erfolgt durch Vermittlung
des Konsistoriums (VerwO. 17. 6. 93 § 30). Ein Verkauf des Landes
soll erst 40 Jahre nach der Schließung stattfinden. Ausnahmen sowohl
1) In Berlin beim Polizeipräsidenten.
2) In der Mark bedarf es der Genehmigung des Konsistoriums nicht, wenn es sich lediglich um
en zur Unterhaltung und Wiederherstellung der vorhandenen kirchlichen Gebäude handelt und
die Beschaffung der Mittel und den Bau selbst alle Beteiligten einverstanden sind (KO. 11. 7. 45).
3) In Berlin tritt an seine Stelle der Polizeipräsident.