Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; Kirchenvermögen). 533 
für kirchliche wie kommunale Begräbnisplätze bedürfen der Genehmigung 
des Regierungspräsidenten 5) (Erl. 17. 4. 98, MBl. 127, KO. 18. 1. 30, 
v. Kamptz Annal. 14, 183); vgl. hierzu OVG. 54, 180 über den 
Gegensatz von Schließung und zeitweiliger Sperrung durch die Ortspolizei. 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anlegung nichtkirchlicher Be- 
gräbnisplätze für das Geltungsgebiet des ALR. gehört zur Zuständigkeit 
der Ortspolizeibehörden, die sich der Zustimmung des Regierungspräsi- 
denten vergewissern sollen (MR. 12. 8.91, MBl. 139). Die Gemeinden 
sind zur Anlegung von Begräbnisplätzen nicht verpflichtet, soweit nicht 
ein entgegenstehendes Gewohnheitsrecht sich gebildet hat, OVG. 36, 440. 
Wo eine Religionsgemeinschaft keinen Begräbnisplatz besitzt und nicht 
Zeit hat, ihn zu erweitern (RGer. DJZ. 07, Sp. 1026), muß die 
andere ihr die Mitbenutzung gestatten (§ 189; bei Streit grundsätzlich 
ordentlicher Rechtsweg, RGer. a. O.). Im übrigen hat die Kirche ein 
Recht auf die Leichen ihrer Eingepfarrten, die, wenn sie anderswo begraben 
werden sollen, in ihrer Parochie ausgekauft werden müssen (§ 453 ff., s. auch 
wegen der Leichenpässe und wegen des Transports der Leichen auf Eisen- 
bahnen § 463, KO. 9. 6. 33, GS. 73, ME. 6. 4. 88, MBl. 94, erg. 
27. 6. 07 u. 31. 7. 10, Ml. 247 u. 293; Eisenbahn-Verkehrs O. 23. 12. 08, 
RGBl. 93, § 44 f.; wegen Transports auf dem Seewege MV. 24. 12. 
06, Hand Ml. 07, 3). Vor der Beerdigung muß die Eintragung des 
Sterbefalles in das standesamtliche Register erfolgt sein (RPersonen- 
stands G. 6. 2. 75 § 60). Auch soll nicht ohne Vorwissen der Polizei- 
behörde und in der Regel erst drei Tage nach dem Ableben beerdigt 
werden (StrGB § 367, Reskr. 2. 3. 27, v. Kamptz Annal. 11, 168), 
bei unnatürlichen Todesfällen nur mit Genehmigung des Staatsanwalts 
oder Amtsrichters (StrPO. § 157). Wegen einer vorübergehenden obli- 
gatorischen Leichenschau vgl. § 10 Röeuchen G. 30. 6. 00 (RGBl. 306). 
— Die laut Gemeindebeschluß oder Statut erfolgende Beerdigung der 
Selbstmörder in besonderer Reihe läuft dem § 188 AL R. II, 11 nicht 
zuwider (OVG. 21, 124). Doch stört die Versagung des ehrlichen Be- 
gräbnisses (sie liegt noch nicht in der Beerdigung außer der Reihe) die 
äußere kirchliche Ordnung (Art. 23 G. 3. 6. 76) des Begräbniswesens, 
OVG. 51, 200. — Die Anweisung der Grabstellen auf Begräbnis- 
plätzen ist nicht als ein Ausfluß des staatl. Aufsichtsrechts oder als 
eine Befugnis der Polizeibehörde, sondern als ein Akt der Verwaltung, 
welcher dem Eigentümer des Begräbnisplatzes gebührt, anzusehen (MR. 
29. 1. 91, MBl. 32), doch darf die äußere kirchliche Ordnung nicht ge- 
stört und gegebenenfalls von der Landespolizeibehörde eingegriffen werden 
(OVG. 51, 200). Kirchhofsordnungen haben, wenn sie den sonstigen Er- 
fordernissen genügen, die Kraft von Polizeiverordnungen (KGer. 16, 312); 
mangels ihrer ist das Herkommen bestimmend (OVG. a. O.). Uber die 
Verwesungsperiode, nach deren Ablauf die Grabstelle neu belegt werden 
kann, bestehen allgemeine Bestimmungen nicht. Nach OVG. 52, 290 kann 
die Polizei die Inbetriebnahme eines Krematoriums untersagen. 
e) Kapitalien. Sie müssen mündelsicher angelegt werden (§ 636, 
s. §§ 1807 f. BGB.). Ausleihungen auf Hypothek oder Grundschuld be- 
dürfen der Zustimmung des Patrones und sind dem Suoperintendenten
	        
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