Kirchenrecht (Privat-Kirchenrecht; Kirchenvermögen). 535
künfte aus Grundvermögen, Handel und Gewerbe werden grundsätzlich
von der Kirchengemeinde rei sitae besteuert. Der evangelische Teil einer
gemischten Ehe (z. Begriff OVG. 52, 233; es gehören dahin auch
Ehen zwischen Christen und Juden OG. DJ. 09 Sp. 236) ist,
wenn nicht die Ehefrau selbständig veranlagt ist, von der Hälfte des
Staatssteuersatzes heranzuziehen (§ 5). Soweit der Patron oder sonst
speziell Verpflichtete für einzelne Bedürfnisse besonders beizutragen haben,
sind sie hierfür, wie bisher, steuerfrei (so im Gebiet des ALR. hinsichtlich
der Baulast der Patron OVG. 53, 212) § 6. Den Umlegungsmaßstab
bildet grundsätzlich die Staatseinkommensteuer, daneben eventuelle Real-
und Gewerbesteuern, soweit die Immobilien bzw. der Gewerbebetrieb
in der Kirchengemeinde liegen; die Realsteuern dürfen nicht mit einem
höheren Prozentsatz herangezogen werden als die Einkommensteuer; die
Erhebung erfolgt in Form von Zuschlägen (§§ 9—11); die zu erhebenden
Prozentsätze sind vorher bekannt zu geben (§ 18). Gegen die Heranziehung
bzw. Veranlagung, welche durch den Gemeindekirchenrat erfolgt (§ 16),
ist binnen 4 Wochen seit der Zahlungsaufforderung Einspruch gegeben
(§ 19), über welchen der Gemeindekirchenrat entscheidet, und welcher die
Vollstreckung nicht hindert (§ 20); hiergegen binnen der gleichen Frist
durch Vermittlung des Konsistoriums Beschwerde an die Staatsbehörde
und weiter bei Rechtsverletzungen und Verfahrensmängeln Klage beim
OVG. (Art. IV §§ 1, 4 Staats G.) 1). Der Rechtsweg ist nur gegeben, wenn
Tilgung oder Verjährung behauptet oder der öffentliche Charakter der Steuer
bestritten wird (§§ 9, 10 G. 24. 5. 61 GS. 241], Art. IV § 7 Staats G.).
Mangels Einspruchs wird selbst eine Veranlagung Andersgläubiger-
rechtskräftig, OVG. 53, 239. — Auf die Berliner Stadtsynode und
Parochialverbände in größeren Orten findet das Gesetz sinngemäße An-
wendung (§ 26). Wie aus Art. II VO. 23. 3. 06 (GS. 53) sich ergibt,
haben sowohl der Synodalverband als auch die einzelnen Gemeinden für
besondere Bedürfnisse ein Steuerrecht. — Die Beschlüsse auf Erhebung
der Kirchensteuer bedürfen außer der Genehmigung des Konsistoriums
(§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Kirchen G.) auch noch der Ge-
nehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde (Art. 1 Staats G.). (Wegen
der Zuständigkeit s. Art. VII das. und VO. 23. 3. 06, GS. 53)2). Erst
mit dieser Genehmigung beginnt das Recht der Erhebung (OVG. DJgz. 08
Sp. 651). Die Zwangssvollstreckung erfolgt im Verwaltungszwangs-
verfahren (Art. II § 2 Staats G.). — Unterbleibt die von der Aufsichts-
behörde angeordnete Festsetzung einer Umlage, so erfolgt Zwangsetatisierung
und Einziehung nach Maßgabe dieses G. (Art. 27 Abs. 2 G. 3. 6. 76,
GS. 125, Art. V Staats G., §25 G ). — Auf Militär= und Anstalts-
gemeinden bezieht sich das Gesetz nicht (828).
1) Wegen der Freilafsung von Ausländern Art. IV § 1 Abs. 3 Staats G.; Bek. 30. 6., 7. 11. 06
u. 17. 6. 08 (GS. 322, 413, 158).
2) Im Falle des § 5 Abs. 2 G. 18. 5. 95, GS. 175 (im wesentlichen Einforderung eines höheren
Zuschlages zur Staatseinkommensteuer als 10 %) bedürfen Steuerbeschlüsse der Berliner Stadt-
ynode der Genehmigung des Staatsministeriums und die der größeren Gesamtverbände der Ge-
nehmigung des Oberpräsidenten (Art. VIJ Abs. 2 Staats G.; V. 23. 3. 06, GS. 53, Art. I u. II, 1);
im übrigen ist die Aufsichtsbehörde der Regierungspräsident bzw. der Polizeipräsident in Berlin (V.
23. 8. 06 Art. J 1).