Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Strafrecht. 541 
(RGBl. 25) betr. Majestätsbeleidigung und endlich Vereinsgesetz 19. 4. 
08 (s. oben) 1). 
Einleitende Bestimmungen. 
Verbrechen ist eine Handlung, welche mit dem Tode, mit Zucht- 
haus oder mit Festungshaft von mehr als 5 Jahren bedroht ist; 
Vergehen ist eine Handlung, welche mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, 
mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als 150 M. bedroht ist; 
Übertretung ist eine Handlung, welche mit Haft oder mit Geld- 
strafe bis zu 150 M. bedroht ist (§ 1). 
(Die Zuständigkeit der Gerichte bei Verbrechen usw. s. S. 418 ff., 
das G., betr. den Erlaß polizeil. Strafverfügungen f. S. 446.) 
Eine Handlung kann nur dann bestraft werden, wenn die 
Strafe gesetzlich bestimmt war, ehe die Handlung begangen wurde. 
Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis 
zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden (§ 2). 
Die Straf G. des D. Reiches finden auf alle im Reichsgebiete be- 
gangenen strafbaren Handlungen Anwendung, auch wenn der Täter ein 
Ausländer ist (§ 3). Wegen der im Auslande begangenen Ver- 
brechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt 
(# 4f.); doch kann sie stattfinden in den dort genannten Fällen, ins- 
besondere des Hochverrats, des Münzverbrechens und des Beamtendelikts, 
sowie im Fall des § 12 Sprengstoff G. 9. 6. 84 und bei Verrat militärischer 
Geheimnisse nach § 10 RG. 3. 7. 93, ferner bei Vergehen gegen den 
Urheberschutz; s. auch Seemannsordnung 2. 6. 02 (RGl. 175) § 121 
u. a.; im Auslande begangene Ubertretungen sind nur dann zu be- 
strafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder Verträge angeordnet ist 
(6 6). Ein Deutscher darf zur Bestrafung dem Auslande nicht überliefert 
werden (§ 9). 
Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reich 
gehörigen Staates darf außerhalb der Versammlung, der es angehört, 
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes 
getanen Außerungen zur Verantwortung gezogen werden (s. S. 240). Wahr- 
heitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtages oder einer 
Kammer bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei (§ 11 f., vgl. Art. 84 
der Preuß., 30 u. 22 der Perf.). 
Erster (allgemeiner) Teil. Von der Bestrafung der Ver- 
brechen, Vergehen und ÜUbertretungen im allgemeinen. 
1. Abschn. Strafen. Man unterscheidet Haupt= und Nebenstrafen, 
d. h. solche, die neben jenen erkannt werden. 
A. Hauptstrafen: 
a) Todesstrafe (§ 13); nur im Fall des § 80 (Mordversuch gegen 
Kaiser oder Landesherrn), § 221 (Mord), § 5 SprengstoffG. 9. 6. 84, 
§ 1 Sklavenraub G. 28. 7. 95 und an Stelle der lebenslänglichen Zucht- 
hausstrafe, da, wo vom Kaiser gemäß Art. 68 der Merf. der Kriegs- 
1) Am 23. 11. 09 ist dem Reichstag der Entwurf einer Novelle (sog. „kleine Strafgesetz-Novelle“) 
vorgelegt worden, welche Adänderungen der 88 123, 136, 187, 288 Abs. 1, 360 Nr. 13, 186, 187, 188, 
370 Nr. 5, 253 enthält und 3 neue Paragraphen (145 b boshafte Tierquälereil, 223 a (grausame 
Behandlung Wehrloser] und 248 a [(Notdiebstahll) vorschlägt. Die dritte Lesung des Entwurfs steht 
z. Z. (Januar 1911) bevor.
	        
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