Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

544 Strafrecht. 
Polizei entweder bis zu 2 Jahren in ein Arbeitshaus untergebracht 
oder zu gemeinnützigen Arbeiten verwendet bzw. als Ausländer des Landes 
verwiesen werden können (§ 362). S. Anw. 22. 10. 85 (Ml. 239), 
ME. 25. 6. 01 (Ml. 198), 18. 5. 05 (das. 88, betr. Jugendliche) 
5. 9. 05 (MBl. 135). 
k) Ausweisung — gegen Ausländer außer in den Fällen h u. i 
noch bei gewerbsmäßigem Glücksspiel (§ 284). S. Bek. 10. 12. 90 
(Rl. 378), Verf. 24. 9. 00, 5. 3. 02, 20. 7. 02, 7. 6. 06, 22. 1. 10 
(Ml. 232, 71, 160, 215, 31). 
2. Abschn. Versuch. Dies ist die Betätigung des Entschlusses, 
ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben, durch Handlungen, welche einen 
Anfang der Ausführung dieses (nicht zur Vollendung gekommenen) Ver- 
brechens oder Vergehens enthalten. Der Versuch wird bei Verbrechen 
immer, bei Ubertretungen nie, bei Vergehen nur in den durch das G. 
bestimmten Fällen bestraft (§ 43). Strafbar ist auch der Versuch mit untaug- 
lichen Mitteln und am untauglichen Objekt (RGer Str. 1, 439; 17, 158; 
34, 217 u. a. m., aber 33, 321: „Sympathiemittel“ (z. B. Teufels- 
beschwörung) sind in rechtlicher Beziehung nicht als Mittel anzusehen!). 
Die Strafe ist milder, als die für das vollendete Verbrechen oder Vergehen 
(§& 44 f.) und fällt bei Rücktritt und sog. tätiger Reue ganz fort (§ 46). 
3. Abschn. Teilnahme. Wenn mehrere eine strafbare Handlung 
gemeinschaftlich ausführen, so wird jeder als Täter bestraft 
(§ 47). Ebenso wird der Anstifter bestraft, d. i. derjenige, welcher 
einen anderen zu der von diesem begangenen strafbaren Handlung durch 
Geschenke oder Versprechen, Drohung, Mißbrauch des Ansehens oder der 
Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrtums 
oder durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt hat (§ 48). Als Gehilfe 
gilt und wird nach den für den Versuch bestehenden Vorschriften bestraft, 
wer dem Täter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens (hier also 
nicht Übertretung) durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe geleistet hat 
(§ 49). Strafbar ist auch derjenige, welcher einen anderen (erfolglos) 
ernstlich zur Begehung eines Verbrechens oder zur Teilnahme an einem 
Verbrechen auffordert oder wer eine solche Aufforderung annimmt oder 
sich zur Begehung eines Verbrechens oder zur Teilnahme daran erbietet 
(§ 49a, sog. Duchesne-S). 
4. Abschn. Gründe, welche die Strafe ausschließen oder 
mildern: 
a) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter 
zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußt- 
losigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, durch welche 
seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war (8 51); 
b) desgl., wenn er durch unwiderstehliche Gewalt oder eine für 
sein und seiner Angehörigen Leib oder Leben gefährliche Drohung zu 
der Handlung genötigt worden ist (§ 52); 
Jc) desgl., wenn die Handlung durch Notwehr geboten war, d. h. 
durch diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegen- 
Eu““ rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden 
53);
	        
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