546 Strafrecht.
288, 289, 299, 300, 302. Hiervon sind zu unterscheiden die sog. Er-
mächtigungsdelikte, Beleidigungen von Bundesfürsten (§§8 99, 101)
und politischer Körperschaften (§ 197), die nur mit Ermächtigung des
Beleidigten verfolgt werden dürfen;
1) Begnadigung (s. Preuß. Verf. Art. 49; § 484 StrPO., § 72
G. über Konsulargerichtsb. 7. 4. O0, RBl. 213) schließt die Strafe aus
jwuegen der Strafaussetzung behufs Begnadigung bei erstmalig Verurteilten
s. Allerh. Erl. 23. 10. 95, JMl. 348);
m) Verjährung:
a) der Strafverfolgung. Diese wird durch Verjährung aus-
geschlossen
bei Verbrechen, die mit dem Tode oder lebenslänglichem Zuchthaus
bedroht sind, in 20 Jahren,
bei Verbrechen, die im Höchstbetrage mit Freiheitsstrafe über
10 Jahre bedroht sind, in 15 Jahren,
bei Verbrechen, die mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht
sind, in 10 Jahren,
bei Vergehen, die im Höchstbetrage mit Gefängnisstrafe über
3 Monate bedroht sind, in 5 Jahren,
bei anderen Vergehen in 3 Jahren,
bei Übertretungen in 3 Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage der Tat; sie wird durch jede,
wegen der Tat gegen den Täter gerichtete richterliche Handlung, sowie
auch durch die polizeiliche Strafverfügung bei Übertretungen (Str PO.
§ 4583) unterbrochen. Demnächst beginnt eine neue Verjährung (88 66
bis 68). Die Verjährung ruht, solange die Strafverfolgung auf Grund
gesetzlicher Vorschrift nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, oder so-
lange eine anderweit anhängige Vorfrage nicht entschieden ist. Dagegen
hindert der Mangel eines zur Strafverfolgung erforderlichen Antrags oder
einer Ermächtigung die Verjährung nicht (§ 69).
Wegen Verjährung der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
über die Entrichtung der Branntwein-, Biersteuer usw. s. jetzt die Reichs-
finanzG. 15. 7. 09; wegen Postgefälle s. § 7 EStr G. (3 Jahre); be-
sondere Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung enthalten
ferner die meisten Spezialgesetze, z. B. Forstdiebstahls G. § 18, Preß G.
§ 22, GewO. F 145, Spielkartenstempel G. § 20, usw.; besondere Fristen
(6 Monateh), s. ferner G. 17. 2. 08 (RGl. 25, betr. Majestätsbeleidigung):
schließlich § 171 RStr.;
b) der Strafvollstreckung. Die Vollstreckung rechtskräftig er-
kannter Strafen verjährt, wenn erkannt ist auf
Tod, lebenslängliches Zuchthaus oder Festungshaft, in 30 Jahren,
Zuchthaus oder Festungshaft über 10 Jahre, in 20 Jahren,
Zuchthaus bis 10 Jahre oder Festungshaft von 5—10 Jahren
oder Gefängnis über 5 Jahre, in 15 Jahren,
Festungshaft oder Gefängnis von 2—5 Jahren oder Geldstrafe
über 6000 M., in 10 Jahren,