Strafrecht. 547
Festungshaft oder Gefängnis bis 2 Jahre oder Geldstrafe über
150—6000 M., in 5 Jahren,
Haft oder Geldstrafe bis 150 M., in 2 Jahren.
Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft des Urteils; sie wird
durch jede behördliche Vollstreckungshandlung unterbrochen (66 70—729.
5. Abschn. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand-
lungen.
a) sog. ideale Konkurrenz — wenn eine und dieselbe Handlung
zugleich mehrere Strafgesetze verletzt (z. B. Raubmord). Hier wird nur
dasjenige G. angewendet, welches die schwerste Strafe, und bei un-
garige Strafarten dasjenige G., welches die schwerste Strafart androht
73);
b) sog. reale Konkurrenz — wenn jemand durch mehrere selb-
ständige Handlungen mehrere Verbrechen oder Vergehen, oder dasselbe
Verbrechen oder Vergehen mehrmals begangen hat. Sind dadurch mehrere
zeitige Freiheitsstrafen verwirkt, so ist auf eine Gesamtstrafe zu er-
kennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe be-
steht, aber den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen und
15 Jahre Zuchthaus bzw. Festungshaft oder 10 Jahre Gefängnis nicht
übersteigen darf (§ 74). Trifft Festungshaft nur mit Gefängnis zusammen,
so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen, ebenso auf Haft,
wenn diese mit einer anderen Freiheitsstrafe zusammentrifft (§§ 75—78).
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn, bevor eine erkannte
Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurteilung wegen einer
vor der früheren Verurteilung begangenen strafbaren Handlung erfolgt
(§ 79, vgl. Str PO. § 492 u. Bek. 11. 6. 85, RZl. 270).
Zweiter (spezieller) Teil. Von den einzelnen Verbrechen,
Vergehen und UÜbertretungen und deren Bestrafung.
In bezug auf diesen Teil kann hier wesentlich nur eine gedrängte
Übersicht über den Inhalt gegeben werden.
Die Reihenfolge der Verbrechen und Vergehen beginnt mit den gegen
das Staatsoberhaupt, den Staat, die Allgemeinheit gerichteten, geht dann
auf die gegen Ehre, Leib und Leben, Freiheit gerichteten über, umfaßt
demnächst die gegen das Eigentum und endet mit den „Hemeingefährlichen“
und den Amtsverbrechen und Vergehen. Zuletzt kommen die übertretungen.
1.—5. Abschn. (§§ 80— 109). Hoch= und Landesverrat,
Beleidigung des Landesherrn (Majestätsbeleidigung), Be-
leidigung von Bundesfürsten, feindliche Handlungen
gegen befreundete Staaten, Verbrechen und Vergehen in Beziehung
auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (z. B. Wahlfälschung,
Kauf oder Verkauf einer Wahlstimme, gewaltsame Behinderung eines
Wahlberechtigten am Wählen). Die 8§§ 89 und 90 verdanken ihre Fassung
dem RG. 3. 7. 93, REl. 205, das den Verrat militärischer Geheim-
nisse bestraft. Hoch= und Landesverrat gehören, falls sie gegen Kaiser und
Reich gerichtet sind, zur Zuständigkeit des Reichsgerichts (§ 136 GVG.).
Die Beleidigung des Kaisers, des Landesherrn, der Bundesfürsten usw. ist
strafbar nur, wenn sie in der Absicht der Ehrverletzung, böswillig und
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