548 Strafrecht.
mit Überlegung begangen wird; bei mildernden Umständen Strafermäßigung;
Verjährung in 6 Monaten (RG. 17. 2. 08, REl. 25). »
6. Abschn. Widerstand gegen die Staatsgewalt: Offent-
liche Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Ver-
ordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit
getroffenen Anordnungen, und öffentliche Aufforderung zur Begehung einer
strafbaren Handlung (§§ 110 f.; über den Begriff der Offentlichkeit f.
RGerStr. 5, 60; 21, 254; 22, 241; 31, 413); Verleitung von Soldaten
zum Ungehorsam (§ 112); Widerstand gegen Beamte oder Mannschaften
der bewaffneten Macht (§ 113); Nötigung von Behörden oder Beamten
zu Amtshandlungen (§ 114); Aufruhr (§ 115); Auflauf (§ 116); Be-
freiung von Gefangenen (8§§ 120 f.); Meuterei (§ 122 und SeemannsO.
2. 6. 02, RBl. 175, 8§8 100 ff.).
7. Abschn. Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche
Ordnung: Hausfriedensbruch (§§ 123 f.); Landfriedensbruch, d. i.
öffentliche Zusammenrottung und gemeinsame Verübung von Gewalttätig-
keiten gegen Personen oder Sachen (§ 125) — für den bei solchen Ge-
legenheiten entstandenen Schaden haftet die Gemeinde, in deren Bezirk
die Handlung geschehen ist, oder die, aus deren Bezirk der Überfall aus-
ging §§ 1, 3 G. 11. 3. 50 (GS. 199), EBGB. Art. 108, s. oben S. 62. —
Landzwang, d. i. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung eines
gemeingefährlichen Verbrechens (§ 126); Geheimbündelei (§§ 128 f.);
Gefährdung des öffentlichen Friedens durch öffentliche Anreizung ver-
schiedener Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander
(§§ 130 und 130 , der sog. Kanzel= der RG. 10. 12. 71 u. 26. 2. 76);
Erregung von Verachtung gegen Staatseinrichtungen oder Anordnungen
der Obrigkeit durch öffentliche Behauptung und Verbreitung bewußt er-
dichteter oder entstellter Tatsachen (§ 131); unbefugte Ausübung eines
öffentlichen (unmittelbaren oder mittelbaren Staats-rAmtes (§ 132); Ver-
nichtung, Beiseiteschaffung oder Beschädigung von Urkunden, Registern,
Akten u. dergl. (§ 133); böswillige Beschädigung oder Beseitigung öffent-
licher behördlicher Anschläge (§ 134) oder angelegter Siegel (§ 136);
Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung öffentlicher Hoheitszeichen (§ 135);
Beiseiteschaffung oder Zerstörung behördlich gepfändeter oder in Beschlag
genommener Sachen (§ 137, sog. Arrestbruch); Vorschützen unwahrer Ent-
schuldigungsgründe seitens einer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe
berufenen Person (§ 138); Unterlassung der Anzeige von dem zur Kenntnis
gekommenen Vorhaben eines Hoch-, Landesverrats-, Münzpoerbrechens,
Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Ver-
brechens des 27. Abschnittes (§ 139 bzw. § 13 Sprengstoff G. 9. 6. 84);
Verletzung der Wehrpflicht durch unerlaubte Auswanderung, Selbstver-
stümmelung usw. (§§ 140, 142 f.); Verleitung zur Desertion (§ 141);
UÜbertreten der für Sicherung des Seeverkehrs erlassenen Vorschriften (§ 145,
s. V. 9. 5.97, RBl. 203, erg. u. als „Seestraßenordnung“ zusammen-
gefaßt 5., veröffentlicht 10. 2. 06 (RGBl. 115 u. 120).
8. Abschn. Münzvperbrechen und Münzvergehen (§6 146—152);
bezieht sich nicht bloß auf Metallgeld, sondern auch auf Papiergeld, und
diesem sind gleichgestellt die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen,