Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

548 Strafrecht. 
mit Überlegung begangen wird; bei mildernden Umständen Strafermäßigung; 
Verjährung in 6 Monaten (RG. 17. 2. 08, REl. 25). » 
6. Abschn. Widerstand gegen die Staatsgewalt: Offent- 
liche Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Ver- 
ordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit 
getroffenen Anordnungen, und öffentliche Aufforderung zur Begehung einer 
strafbaren Handlung (§§ 110 f.; über den Begriff der Offentlichkeit f. 
RGerStr. 5, 60; 21, 254; 22, 241; 31, 413); Verleitung von Soldaten 
zum Ungehorsam (§ 112); Widerstand gegen Beamte oder Mannschaften 
der bewaffneten Macht (§ 113); Nötigung von Behörden oder Beamten 
zu Amtshandlungen (§ 114); Aufruhr (§ 115); Auflauf (§ 116); Be- 
freiung von Gefangenen (8§§ 120 f.); Meuterei (§ 122 und SeemannsO. 
2. 6. 02, RBl. 175, 8§8 100 ff.). 
7. Abschn. Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche 
Ordnung: Hausfriedensbruch (§§ 123 f.); Landfriedensbruch, d. i. 
öffentliche Zusammenrottung und gemeinsame Verübung von Gewalttätig- 
keiten gegen Personen oder Sachen (§ 125) — für den bei solchen Ge- 
legenheiten entstandenen Schaden haftet die Gemeinde, in deren Bezirk 
die Handlung geschehen ist, oder die, aus deren Bezirk der Überfall aus- 
ging §§ 1, 3 G. 11. 3. 50 (GS. 199), EBGB. Art. 108, s. oben S. 62. — 
Landzwang, d. i. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung eines 
gemeingefährlichen Verbrechens (§ 126); Geheimbündelei (§§ 128 f.); 
Gefährdung des öffentlichen Friedens durch öffentliche Anreizung ver- 
schiedener Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander 
(§§ 130 und 130 , der sog. Kanzel= der RG. 10. 12. 71 u. 26. 2. 76); 
Erregung von Verachtung gegen Staatseinrichtungen oder Anordnungen 
der Obrigkeit durch öffentliche Behauptung und Verbreitung bewußt er- 
dichteter oder entstellter Tatsachen (§ 131); unbefugte Ausübung eines 
öffentlichen (unmittelbaren oder mittelbaren Staats-rAmtes (§ 132); Ver- 
nichtung, Beiseiteschaffung oder Beschädigung von Urkunden, Registern, 
Akten u. dergl. (§ 133); böswillige Beschädigung oder Beseitigung öffent- 
licher behördlicher Anschläge (§ 134) oder angelegter Siegel (§ 136); 
Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung öffentlicher Hoheitszeichen (§ 135); 
Beiseiteschaffung oder Zerstörung behördlich gepfändeter oder in Beschlag 
genommener Sachen (§ 137, sog. Arrestbruch); Vorschützen unwahrer Ent- 
schuldigungsgründe seitens einer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe 
berufenen Person (§ 138); Unterlassung der Anzeige von dem zur Kenntnis 
gekommenen Vorhaben eines Hoch-, Landesverrats-, Münzpoerbrechens, 
Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Ver- 
brechens des 27. Abschnittes (§ 139 bzw. § 13 Sprengstoff G. 9. 6. 84); 
Verletzung der Wehrpflicht durch unerlaubte Auswanderung, Selbstver- 
stümmelung usw. (§§ 140, 142 f.); Verleitung zur Desertion (§ 141); 
UÜbertreten der für Sicherung des Seeverkehrs erlassenen Vorschriften (§ 145, 
s. V. 9. 5.97, RBl. 203, erg. u. als „Seestraßenordnung“ zusammen- 
gefaßt 5., veröffentlicht 10. 2. 06 (RGBl. 115 u. 120). 
8. Abschn. Münzvperbrechen und Münzvergehen (§6 146—152); 
bezieht sich nicht bloß auf Metallgeld, sondern auch auf Papiergeld, und 
diesem sind gleichgestellt die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen,
	        
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