Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Strafrecht. 549 
Aktien usw., welche vom Staate oder von einer, zur Ausgabe solcher 
Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft oder Privatperson 
ausgestellt sind (§ 149; s. auch RG. 26. 5. 85, RGBl. 165, betr. den 
Schutz des zur Anfertigung von Reichskassenscheinen verwendeten Papieres 
gegen unbefugte Nachahmung). Strafbar ist auch, wer unechtes Geld als 
echtes empfängt und es nach erkannter Unechtheit wieder ausgibt (§ 148). 
9. Abschn. Meineid. Wissentlicher Meineid (§8§ 153—155); 
falsche eidesstattliche Versicherung vor einer zur Abnahme einer solchen 
Versicherung zuständigen Behörde, z. B. Gerichtskassen (6§ 156, Straf- 
milderungsgründe §§# 157 f.); Verleitung zum Meineide (§8 159 f.); 
fahrlässiger Falscheid (§ 163); Eidesbruch, d. i. Zuwiderhandlung gegen 
eine durch eidliches Angelöbnis vor Gericht bestellte Sicherheit, oder gegen 
das in einem Offenbarungseide gegebene Versprechen (§ 162). 
10. Abschn. Falsche Anschuldigung (wissentlich) bei einer 
Behörde. Anzeige an ein Organ einer Behörde, z. B. an einen Gen- 
darmen, Schutzmann u. dergl. bedingt noch keine Strafbarkeit, wohl aber 
Anzeige an Polizeiwache (RGer Str. 32, 95; s. aber wegen Anzeige an 
den Kriminalwachtmeister eines Reviers 38, 20; 39, 358) (§ 164). 
11. Abschn. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen 
(§§ 166—168); hierher wird auch Leichenraub und Gräberbeschädigung 
gerechret, s. dazu auch §§ 367 Nr. 1 u. 304 (65 168). 
12. Abschn. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Per- 
sonenstand: Kindesunterschiebung (§ 169); betrügliche Verleitung zur 
bheschließung (§ 170). 
13. Abschn. V. bechen und Vergehen wider die Sittlichkeit 
(§§ 171—184). Darunter auch die sog. „lex Heinze“ (25.6.00, Rl. 301) 
bezüglich §§ 181 a, 184, 184 a, b (Zuhälter, Vertrieb unzüchtiger Schriften 
an Personen unter 16 Jahren). 
14. Abschn. Beleidigung. Eine Definition fehlt im G.; unter 
Beleidigung im engeren Sinne ist jede gegen die Ehre eines anderen ge- 
richtete vorsätzliche und rechtswidrige Kundgebung zu verstehen (RGer Str. 3, 
433); erforderlich ist Bewußtsein, nicht Absicht der Ehrverletzung, mit 
Ausnahme von § 193 (RerStr. 7, 169). — Auf die einfache 
Beleidigung folgt das schwerere Delikt der üblen Nachrede, das vorliegt, 
wenn jemand in Beziehung auf einen anderen eine nicht erweislich wahre 
Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen 
oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist (§ 186); 
dann das noch schwerere, die Verleumdung, wenn jemand wider 
besseres Wissen eine solche unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, 
wobei die Bestrafung sich verschärft, wenn es öffentlich oder in Schriften, 
Abbildungen oder Darstellungen geschehen ist (§ 187). In den Fällen der 
§§ 186 und 187 kann der in seinen Vermögensverhältnissen geschädigte 
Beleidigte neben der Bestrafung für sich eine Buße bis 6000 M. be- 
antragen; eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren 
Entschädigungsanspruches aus (§ 188, über das Verfahren s. Str. 
§§ 443 f.). Auch die Beschimpfung des Andenkens eines Verstorbenen 
durch Verleumdung ist strafbar (§ 189). Der Beweis der Wahrheit 
der behaupteten Tatsache schließt die Bestrafung dann nicht aus, wenn aus 
 
	        
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