Strafrecht. 549
Aktien usw., welche vom Staate oder von einer, zur Ausgabe solcher
Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft oder Privatperson
ausgestellt sind (§ 149; s. auch RG. 26. 5. 85, RGBl. 165, betr. den
Schutz des zur Anfertigung von Reichskassenscheinen verwendeten Papieres
gegen unbefugte Nachahmung). Strafbar ist auch, wer unechtes Geld als
echtes empfängt und es nach erkannter Unechtheit wieder ausgibt (§ 148).
9. Abschn. Meineid. Wissentlicher Meineid (§8§ 153—155);
falsche eidesstattliche Versicherung vor einer zur Abnahme einer solchen
Versicherung zuständigen Behörde, z. B. Gerichtskassen (6§ 156, Straf-
milderungsgründe §§# 157 f.); Verleitung zum Meineide (§8 159 f.);
fahrlässiger Falscheid (§ 163); Eidesbruch, d. i. Zuwiderhandlung gegen
eine durch eidliches Angelöbnis vor Gericht bestellte Sicherheit, oder gegen
das in einem Offenbarungseide gegebene Versprechen (§ 162).
10. Abschn. Falsche Anschuldigung (wissentlich) bei einer
Behörde. Anzeige an ein Organ einer Behörde, z. B. an einen Gen-
darmen, Schutzmann u. dergl. bedingt noch keine Strafbarkeit, wohl aber
Anzeige an Polizeiwache (RGer Str. 32, 95; s. aber wegen Anzeige an
den Kriminalwachtmeister eines Reviers 38, 20; 39, 358) (§ 164).
11. Abschn. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen
(§§ 166—168); hierher wird auch Leichenraub und Gräberbeschädigung
gerechret, s. dazu auch §§ 367 Nr. 1 u. 304 (65 168).
12. Abschn. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Per-
sonenstand: Kindesunterschiebung (§ 169); betrügliche Verleitung zur
bheschließung (§ 170).
13. Abschn. V. bechen und Vergehen wider die Sittlichkeit
(§§ 171—184). Darunter auch die sog. „lex Heinze“ (25.6.00, Rl. 301)
bezüglich §§ 181 a, 184, 184 a, b (Zuhälter, Vertrieb unzüchtiger Schriften
an Personen unter 16 Jahren).
14. Abschn. Beleidigung. Eine Definition fehlt im G.; unter
Beleidigung im engeren Sinne ist jede gegen die Ehre eines anderen ge-
richtete vorsätzliche und rechtswidrige Kundgebung zu verstehen (RGer Str. 3,
433); erforderlich ist Bewußtsein, nicht Absicht der Ehrverletzung, mit
Ausnahme von § 193 (RerStr. 7, 169). — Auf die einfache
Beleidigung folgt das schwerere Delikt der üblen Nachrede, das vorliegt,
wenn jemand in Beziehung auf einen anderen eine nicht erweislich wahre
Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen
oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist (§ 186);
dann das noch schwerere, die Verleumdung, wenn jemand wider
besseres Wissen eine solche unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet,
wobei die Bestrafung sich verschärft, wenn es öffentlich oder in Schriften,
Abbildungen oder Darstellungen geschehen ist (§ 187). In den Fällen der
§§ 186 und 187 kann der in seinen Vermögensverhältnissen geschädigte
Beleidigte neben der Bestrafung für sich eine Buße bis 6000 M. be-
antragen; eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren
Entschädigungsanspruches aus (§ 188, über das Verfahren s. Str.
§§ 443 f.). Auch die Beschimpfung des Andenkens eines Verstorbenen
durch Verleumdung ist strafbar (§ 189). Der Beweis der Wahrheit
der behaupteten Tatsache schließt die Bestrafung dann nicht aus, wenn aus