Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Schenkung. 37 
Konkursverwalter erfolgt (88 511 ff.). Es kann bei Grundstücken nur bis 
zum Ablauf von 2 Monaten, bei anderen Sachen nur bis zum Ablauf 
von 1 Woche nach Empfang der Mitteilung ausgeübt werden, falls nicht 
eine andere Frist vereinbart ist (§ 510); unterbleibt die Mitteilung, so 
dauert das Vorkaufsrecht fort. Da es aber keine dingliche Wirkung hat, 
so berührt es das Eigentum des dritten Erwerbers nicht. 
VIII. Tausch ist ein Vertrag, der auf Umsatz von Ware gegen 
Ware gerichtet ist; auf ihn finden die Vorschriften über den Kauf ent- 
sprechende Anwendung (§ 515). 
II. Titel. Schenkung (88 516—534). 
a) Begriff. Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Ver- 
mögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber 
einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Es muß vorliegen 
1. eine Zuwendung; das Unterlassen eines Vermögenserwerbs oder das 
Ausschlagen einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses ist keine Schenkung 
(§ 517); 2. Willenseinigung zwischen Schenker und Beschenktem 
über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung; die Absicht der Be- 
reicherung kann fehlen. Als Vertrag bedarf die Schenkung der An- 
nahme; ist die Zuwendung ohne Willen der zu Beschenkenden erfolgt 
(z. B. durch Bezahlung seiner Schulden), so kann der Schenker eine Frist 
zur Erklärung über die Annahme stellen, nach deren Ablauf die Schenkung 
als angenommen gilt (§ 516). 
b) Form. Die Schenkung erfolgt entweder durch unmittelbare Ver- 
äußerung (sog. Handgeschenk), also durch Übergabe bei beweglichen 
Sachen, Auflassung bei Grundstücken, Abtretung bei Forderungen, oder 
durch Schenkungsversprechen, das gerichtliche oder notarielle Beurkundung 
erforderte. Der Mangel dieser Form macht das Versprechen nichtig, doch 
wird der Mangel durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt 
(§ 518). Über die Genehmigung der Schenkungen von über 5000 Mk. 
an juristische Personen s. oben S. 7. 
c) Pflichten des Schenkers. Er haftet nur für Vorsatz und 
grobe Fahrlässigkeit und zahlt keine Verzugszinsen; er haftet im allgemeinen 
nur für arglistig verschwiegene Fehler der geschenkten Sache (§§ 521 ff.). 
Er kann die Erfüllung des Versprechens mit der Einrede verweigern, daß 
durch sie sein standesmäßiger Unterhalt oder seine gesetzlichen Unterhalts- 
pflichten gefährdet, werden (§ 519) (sog. beneficium competentiae). 
d) Rückforderung. Widerruf. Verarmt der Schenker, so kann 
er Herausgabe der Schenkung verlangen, die der Beschenkte durch Ent- 
richtung einer für den Unterhalt des Schenkers ausreichenden, für 3 Monate 
im voraus zahlbaren Rente abwenden kann, falls nicht 10 Jahre seit der 
Schenkung verstrichen sind, der Schenker seine Bedürftigkeit nicht selbst 
verschuldet hat oder der Beschenkte nicht ohne Gefährdung seines Unter- 
halts oder seiner Unterhaltspflichten die Rückzahlung leisten kann (§§ 528 f.). 
Gefahr der Verarmung genügt nicht (Seuff. Arch. 61, 181). Wider- 
rufen kann eine Schenkung nur werden, wenn sich der Beschenkte durch 
eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen seiner nahen An- 
gehörigen groben Undankes schuldig gemacht hat, falls nicht 1 Jahr
	        
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