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der Form der Behauptung und aus den Umständen, unter welchen sie
geschah, das Vorhandensein einer Beleidigung hervorgeht (§§ 190—192).
Mit diesem Vorbehalt bleiben straflos tadelnde Urteile (Kritiken) über
wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, ingleichen Auße-
rungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur
Wahrnehmung berechtigter (auch event. fremder) Interessen gemacht
werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Unter-
gebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und
öähnliche Fälle (§ 193; s. RGerStr. 19, 238. Ein allgemeines Recht der
Tagespresse, vermeintliche Ubelstände öffentlich zu rügen, ist nicht an-
erkannt, s. RGer Str. 5, 239 u. a. m.). Bei Beleidigungen von Ehe-
frauen kann auch der Ehemann (§ 195), bei Beleidigungen von Behörden
oder Beamten in Ausübung ihres Berufs oder in Beziehung auf ihn können
außer den unmittelbar Beteiligten auch deren amtliche Vorgesetzte (— z. B.
Magistrat für eine Deputation [Rspr. d. RGer Str. 10, 5651, Schuldeputation
für Gemeindelehrer [das. 3, 6551, Provinzialschulkollegium für Gymnasial-
direktor [das. 5, 270] usw.) den Strafantrag stellen (§ 196). Ist eine
Beleidigung auf der Stelle erwidert, so kann der Richter beide Beleidiger
oder einen von ihnen für straffrei erklären (§§ 199, 233). — Schließlich
sei bemerkt, daß die Staatsanwaltschaft die Anklage außer bei der Be-
amtenbeleidigung (§ 196) nur dann zu erheben hat, wenn dies im öffent-
lichen Interesse liegt (StrPO. § 416); Privatklage s. oben S. 439.
15. Abschn. Zweikampf (88§ 201—210).
16. Abschn. Verbrechen oder Vergehen wider das Leben. Mord
ist vorsätzliche Tötung mit, Totschlag solche ohne Überlegung (§§ 211 f.);
Kindestötung (§ 217); Aussetzung oder Verlassen hilfloser Personen (§ 221);
fahrlässige Tötung (§ 222).
17. Abschn. Körperverletzung (§8§ 228— 233), d. i. jede vor-
sätzliche und rechtswidrige unmittelbar und physisch dem körperlichen Orga-
nismus zugefügte Verletzung (REer Str. 25, 375; 32, 113). Auch hier
kann der Verletzte neben der Bestrafung eine Buße bis 6000 M. be-
antragen (§ 231). Das den Eltern gemäß §§ 1631, 1634 BEB. zu-
stehende Züchtigungsrecht (Uberschreitung s. RGer Str. 34, 118; 42, 221;
43, 277 u. 281) ist nicht übertragbar, RGer Str. 33, 32.
18. Abschn. Verbrechen und Vergehen wider die persönliche
Freiheit: Menschenraub (§ 234; s. auch RG. 28. 7. 95, Rl. 425,
betr. Sklavenraub und Sklavenhandel; darin eine Geldstrafe bis zu
100 000 M.); Kinderraub (§ 235); Entführung (§§ 236—238); Frei-
heitsberaubung (§ 239); widerrechtliche Nötigung eines anderen durch
Gewalt oder Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung (§ 240, vgl. GewO. 8§§ 152, 153;
SeemannsO. 8§8§ 103 f.; dieses Vergehen ist verwandt mit der Nötigung
einer Behörde oder eines Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer
Amtshandlung in § 114 und mit der Erpressung in §§ 253 ff.); Be-
drohung mit einem Verbrechen (§ 241).
19. Abschn. Diebstahl und Unterschlagung:
a) Diebstahl. Ihn begeht, „wer eine fremde bewegliche Sache einem
anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich rechtswidrig zuzueignen“ (§ 242).