552 Strafrecht.
22. Abschn. Betrug und Untreue:
a) Betrug begeht, „wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen
dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Ent-
stellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder
unterhält“ (§ 263), s. auch RG. zur Bekämpfung des unlauteren Wett-
bewerbes 7. 6. 09 (RGl. 499) § 3ff. Strenger wird bestraft, wer in
betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand
setzt oder ein versichertes Schiff untergehen macht (§ 265), desgl. der
Betrug im zweiten Rückfalle (§ 264).
b) Untreue begehen Vormünder, Pfleger, Sequester, Massen= und
Stiftungsverwalter, Vollstrecker letztwilliger Verfügungen, wenn sie ab-
sichtlich zum Nachteile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder
Sachen handeln, ferner Bevollmächtigte, die absichtlich zum Nachteile des
Auftraggebers disponieren, und Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Wäger
und andere zur Betreibung ihres Gewerbes obrigkeitlich verpflichtete Per-
sonen, wenn sie absichtlich diejenigen benachteiligen, deren Geschäfte sie be-
sorgen (§ 266); s. auch Hypothekenbank G. 13. 7. 99 (Rl. 375) § 36
bezüglich „Treuhänder“.
23. Abschn. Urkundenfälschung (—Maß-, Gewichts= und
Warenfälschung gilt als Betrug —). Urkunden (deren Definition im G.
fehlt) im Sinne des Str G. sind sinnlich wahrnehmbare Gegenstände,
die zum Beweise einer rechtserheblichen Tatsache geeignet und bestimmt
sind (RGer Str. 34, 435, also nicht bloß Schriften, sondern z. B. auch
Marken, die den, der sie ausgegeben, zu einer Leistung verpflichten).
„Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffent-
liche (d. h. von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer
Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen
Person innerhalb ihres Geschäftskreises aufgenommene oder ausgestellte,
s. 8PO. § 415) Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum
Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, ver-
fälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer
Täuschung Gebrauch macht,“ wird wegen Urkundenfälschung bestraft (§8 267,
269—273). Schwerer wird die Urkundenfälschung bestraft, wenn dabei
ein Vermögensvorteil oder eine Schadenszufügung beabsichtigt ist; noch
schwerer, wenn es sich im letzten Fall um eine öffentliche (nicht bloß
Privat-) Urkunde handelt (5 268). Sodann werden hier auch Grenz-
verrückung, Vernichtung von Urkunden, Anfertigung und Gebrauch falschen
Stempelpapiers, falscher oder schon entwerteter Postfreimarken usw., falsche
ärztliche Atteste unter Strafe gestellt (§§ 274—280). — Wer Legitimations-
papiere zum besseren Fortkommen fälscht, wird nur wegen Ubertretung
bestraft (§ 363).
24. Abschnitt. Bankerutt. Die hiervon handelnden §§ 281
bis 283 sind durch Einf G. z. KonkO. § 3f. 10. 2. 77 beseitigt; sie sind
ersetzt durch §§ 239—244 KonkO. in der Fassung 17. 5. 98 (RGl.
612). Es wird betrüglicher und einfacher Bankerutt unterschieden; s. bez.
der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit §5§ 112, 1138 RG. 12. 5. 01
(RGl. 139).