Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

552 Strafrecht. 
22. Abschn. Betrug und Untreue: 
a) Betrug begeht, „wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen 
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen 
dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Ent- 
stellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder 
unterhält“ (§ 263), s. auch RG. zur Bekämpfung des unlauteren Wett- 
bewerbes 7. 6. 09 (RGl. 499) § 3ff. Strenger wird bestraft, wer in 
betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand 
setzt oder ein versichertes Schiff untergehen macht (§ 265), desgl. der 
Betrug im zweiten Rückfalle (§ 264). 
b) Untreue begehen Vormünder, Pfleger, Sequester, Massen= und 
Stiftungsverwalter, Vollstrecker letztwilliger Verfügungen, wenn sie ab- 
sichtlich zum Nachteile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder 
Sachen handeln, ferner Bevollmächtigte, die absichtlich zum Nachteile des 
Auftraggebers disponieren, und Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Wäger 
und andere zur Betreibung ihres Gewerbes obrigkeitlich verpflichtete Per- 
sonen, wenn sie absichtlich diejenigen benachteiligen, deren Geschäfte sie be- 
sorgen (§ 266); s. auch Hypothekenbank G. 13. 7. 99 (Rl. 375) § 36 
bezüglich „Treuhänder“. 
23. Abschn. Urkundenfälschung (—Maß-, Gewichts= und 
Warenfälschung gilt als Betrug —). Urkunden (deren Definition im G. 
fehlt) im Sinne des Str G. sind sinnlich wahrnehmbare Gegenstände, 
die zum Beweise einer rechtserheblichen Tatsache geeignet und bestimmt 
sind (RGer Str. 34, 435, also nicht bloß Schriften, sondern z. B. auch 
Marken, die den, der sie ausgegeben, zu einer Leistung verpflichten). 
„Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffent- 
liche (d. h. von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer 
Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen 
Person innerhalb ihres Geschäftskreises aufgenommene oder ausgestellte, 
s. 8PO. § 415) Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum 
Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, ver- 
fälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer 
Täuschung Gebrauch macht,“ wird wegen Urkundenfälschung bestraft (§8 267, 
269—273). Schwerer wird die Urkundenfälschung bestraft, wenn dabei 
ein Vermögensvorteil oder eine Schadenszufügung beabsichtigt ist; noch 
schwerer, wenn es sich im letzten Fall um eine öffentliche (nicht bloß 
Privat-) Urkunde handelt (5 268). Sodann werden hier auch Grenz- 
verrückung, Vernichtung von Urkunden, Anfertigung und Gebrauch falschen 
Stempelpapiers, falscher oder schon entwerteter Postfreimarken usw., falsche 
ärztliche Atteste unter Strafe gestellt (§§ 274—280). — Wer Legitimations- 
papiere zum besseren Fortkommen fälscht, wird nur wegen Ubertretung 
bestraft (§ 363). 
24. Abschnitt. Bankerutt. Die hiervon handelnden §§ 281 
bis 283 sind durch Einf G. z. KonkO. § 3f. 10. 2. 77 beseitigt; sie sind 
ersetzt durch §§ 239—244 KonkO. in der Fassung 17. 5. 98 (RGl. 
612). Es wird betrüglicher und einfacher Bankerutt unterschieden; s. bez. 
der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit §5§ 112, 1138 RG. 12. 5. 01 
(RGl. 139).
	        
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