Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Strafrecht. 553. 
25. Abschn. Strafbarer Eigennutz und Verletzung 
fremder Geheimnisse. Hier handelt es sich zunächst um gewerbs- 
mäßiges Glücksspiel (d. i. jedes Spiel um einen Vermögensvorteil, dessen 
Ausgang allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt und welches nicht 
unter den Begriff der Lotterie oder der Ausspielung im Sinne des § 286 
des Str GB. fällt, Rspr. d. RGer Str. 6, 261) und Gestattung desselben in 
öffentlichen Lokalen (§ 284 f., ogl. G. 1. 7. 68, BGBl. 367, betr. die 
Schließung der öffentlichen Spielbanken), um unbefugte Veranstaltung öffent- 
licher Lotterien (§ 286; woneben das Verbot des Spielens in auswärtigen 
Lotterien besteht, s. G. 29. 8. 04, GS. 255 und dazu Rer Str. 33, 124; 
36, 260); Schutz der Warenzeichen (RG. 12. 5. 94, Rl. 441 8§ 14 ff. 
an Stelle des § 287); Beiseitebringen von Vermögensstücken bei drohender 
Zwangsvollstreckung (§ 288); rechtswidrige Wegnahme einer Sache aus 
dem Besitze des Nutznießers, Pfandgläubigers usw., s. z. B. auch §§ 535, 
598, 743 ff. BGB. (§ 289); Gebrauch der verpfändeten Sache durch die 
Pfandleiher (§ 290); Zueignung verschossener Munition (§ 291); un- 
berechtigtes Jagen, Fischen oder Krebsen (§§ 292—296 a); Verletzung des 
Briefgeheimnisses (§ 299); Verletzung von Privatgeheimnissen seitens der 
Rechtsanwälte, Notare, Medizinalpersonen (§ 300); unerlaubtes Kredit- 
geben an Minderjährige (§ 301 f.t; Wucher (§§ 302a—e, s. oben S. 44). 
26. Abschn. Sachbeschädigung (§85 303—305). 
27. Abschn. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen: 
Brandstiftung (§§ 306—311); Bewirkung einer Überschwemmung (8§ 312 
bis 314); Gefährdung von Eisenbahntransporten (zu denen auch elektrische 
Bahnen gehören, Rspr. d. RGer Str. 7, 508, nicht aber Pferdeeisenbahnen 
RGStr. 12, 205) (§ 315 f.); Störung der Telegraphenverbindungen (§§ 317 
bis 320); Beschädigung von Dämmen, Schleusen u. anderen Wasserbauten usw. 
(§ 321 f.); Vergiftung von Trinkwasser und anderer zum öffentlichen Verkauf 
oder Verbrauch bestimmter Gegenstände (§ 324, s. auch RG. 14. 5. 79, 
RGl. 145 und das Gebiet der Nahrungsmittelgesetzgebung, oben S. 451); 
Verletzung der Absperrungs= usw. Maßregeln gegen Seuchengefahr (§ 327 f., 
s. auch Reichsseuchen G. 30. 6. 00, Rl. 306, §5 44 ff., oben S. 447 f. 
und den ganzen Abschnitt IX); Verstoß gegen die allgemein anerkannten 
Regeln der Baukunst, so daß hieraus für andere Gefahr entsteht (§ 330).— 
Hierher gehören auch noch die Strafbestimmungen aus dem RG. gegen 
den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen 
9. 6. 84 (Rl. 61) und die des RG. 19. 5. 91 (RGl. 109) betr. 
die Prüfung der Läufe usw. der Handfeuerwaffen nebst AussBek. 
28. Abschn. Verbrechen und Vergehen im Amte (8§ 331—359). 
Welche Personen unter „Beamte“ im Sinne des StrGB. zu verstehen 
sind, s. S. 347 ff. Die Zuwiderhandlungen, welche hier in Rede stehen, 
stellen Straftaten dar, für welche eine disziplinarische Ahndung gegen 
Beamte (S. 365 ff.) nicht ausreicht, und für die auch, soweit sie zugleich 
gewöhnliche Vergehen darstellen, eine schärfere Bestrafung notwendig er- 
scheint (Bestechung, § 331 ff., Amtsmißbrauch, § 339 ff., Urkundenfälschung 
im Amte, § 348 f., Unterschlagung im Amte, § 350 f. usw.). 
29. Abschn. Übertretungen (§8 360—370). Hier handelt 
es sich überwiegend um Polizeidelikte, um Zuwiderhandlungen in bezug 
 
	        
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