Strafrecht. 553.
25. Abschn. Strafbarer Eigennutz und Verletzung
fremder Geheimnisse. Hier handelt es sich zunächst um gewerbs-
mäßiges Glücksspiel (d. i. jedes Spiel um einen Vermögensvorteil, dessen
Ausgang allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt und welches nicht
unter den Begriff der Lotterie oder der Ausspielung im Sinne des § 286
des Str GB. fällt, Rspr. d. RGer Str. 6, 261) und Gestattung desselben in
öffentlichen Lokalen (§ 284 f., ogl. G. 1. 7. 68, BGBl. 367, betr. die
Schließung der öffentlichen Spielbanken), um unbefugte Veranstaltung öffent-
licher Lotterien (§ 286; woneben das Verbot des Spielens in auswärtigen
Lotterien besteht, s. G. 29. 8. 04, GS. 255 und dazu Rer Str. 33, 124;
36, 260); Schutz der Warenzeichen (RG. 12. 5. 94, Rl. 441 8§ 14 ff.
an Stelle des § 287); Beiseitebringen von Vermögensstücken bei drohender
Zwangsvollstreckung (§ 288); rechtswidrige Wegnahme einer Sache aus
dem Besitze des Nutznießers, Pfandgläubigers usw., s. z. B. auch §§ 535,
598, 743 ff. BGB. (§ 289); Gebrauch der verpfändeten Sache durch die
Pfandleiher (§ 290); Zueignung verschossener Munition (§ 291); un-
berechtigtes Jagen, Fischen oder Krebsen (§§ 292—296 a); Verletzung des
Briefgeheimnisses (§ 299); Verletzung von Privatgeheimnissen seitens der
Rechtsanwälte, Notare, Medizinalpersonen (§ 300); unerlaubtes Kredit-
geben an Minderjährige (§ 301 f.t; Wucher (§§ 302a—e, s. oben S. 44).
26. Abschn. Sachbeschädigung (§85 303—305).
27. Abschn. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen:
Brandstiftung (§§ 306—311); Bewirkung einer Überschwemmung (8§ 312
bis 314); Gefährdung von Eisenbahntransporten (zu denen auch elektrische
Bahnen gehören, Rspr. d. RGer Str. 7, 508, nicht aber Pferdeeisenbahnen
RGStr. 12, 205) (§ 315 f.); Störung der Telegraphenverbindungen (§§ 317
bis 320); Beschädigung von Dämmen, Schleusen u. anderen Wasserbauten usw.
(§ 321 f.); Vergiftung von Trinkwasser und anderer zum öffentlichen Verkauf
oder Verbrauch bestimmter Gegenstände (§ 324, s. auch RG. 14. 5. 79,
RGl. 145 und das Gebiet der Nahrungsmittelgesetzgebung, oben S. 451);
Verletzung der Absperrungs= usw. Maßregeln gegen Seuchengefahr (§ 327 f.,
s. auch Reichsseuchen G. 30. 6. 00, Rl. 306, §5 44 ff., oben S. 447 f.
und den ganzen Abschnitt IX); Verstoß gegen die allgemein anerkannten
Regeln der Baukunst, so daß hieraus für andere Gefahr entsteht (§ 330).—
Hierher gehören auch noch die Strafbestimmungen aus dem RG. gegen
den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen
9. 6. 84 (Rl. 61) und die des RG. 19. 5. 91 (RGl. 109) betr.
die Prüfung der Läufe usw. der Handfeuerwaffen nebst AussBek.
28. Abschn. Verbrechen und Vergehen im Amte (8§ 331—359).
Welche Personen unter „Beamte“ im Sinne des StrGB. zu verstehen
sind, s. S. 347 ff. Die Zuwiderhandlungen, welche hier in Rede stehen,
stellen Straftaten dar, für welche eine disziplinarische Ahndung gegen
Beamte (S. 365 ff.) nicht ausreicht, und für die auch, soweit sie zugleich
gewöhnliche Vergehen darstellen, eine schärfere Bestrafung notwendig er-
scheint (Bestechung, § 331 ff., Amtsmißbrauch, § 339 ff., Urkundenfälschung
im Amte, § 348 f., Unterschlagung im Amte, § 350 f. usw.).
29. Abschn. Übertretungen (§8 360—370). Hier handelt
es sich überwiegend um Polizeidelikte, um Zuwiderhandlungen in bezug