554 Strafrecht.
auf die Sicherheit des Staates (z. B. Aufnehmen von Rissen der Festungen,
Anfertigung von behördlichen Stempeln, Siegeln usw., von Karten usw.,
die dem Papiergeld ähnlich sind, unbefugte Annahme eines Titels (Adels-
prädikates], § 360), in bezug auf die öffentliche Ordnung (z. B. Land-
streichen, Betteln, § 361), auf die Sicherheit des Publikums (z. B. über-
mäßig schnelles Fahren oder Reiten in Städten oder Dörfern, § 366),
auf das Privateigentum (z. B. Betreten von bestellten Ackern, Abgraben
oder Abpflügen von einem fremden Grundstück, § 370). Besonders hervor-
gehoben zu werden verdient der „grobe Unfug" (§ 360 Nr. 11). Mit
ihm zugleich ist der ungebührlicherweise erregte „ruhestörende Lärm“ unter
Strafe gestellt. Groben Unfug begeht der, „welcher durch eine grobe,
ungebührliche Handlung das Publikum in seiner unbestimmten Allgemeinheit
unmittelbar belästigt oder gefährdet, und zwar dergestalt, daß in dieser
Belästigung oder Gefährdung zugleich eine Verletzung oder Gefährdung
des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung zur Erscheinung kommt“
(RGer Str. 31, 185; 32, 100). Damit ist einer schrankenlosen Anwendung
des groben Unfugsparagraphen ein Riegel vorgeschoben.
Das G. vom 20. 5. 98 (REl. 345) hat die Entschädigung im
Wiederaufnahmeverfahren freigesprochener oder nach einem milderen Straf-
gesetz geringer bestrafter Personen zum Gegenstande. Ein unschuldig Ver-
urteilter, gegen den die Strafe vollstreckt ist, und diejenigen, denen gegen-
über er kraft G. unterhaltungspflichtig ist, können Entschädigung für den
durch die Strafvollstreckung entstandenen Vermögensschaden beanspruchen
(§§ 1, 2), falls ein begründeter Verdacht nicht mehr vorliegt und die
Verurteilung nicht durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verschuldet war.
Gegen den hierüber von dem im Wiederaufnahmeverfahren entscheidenden
Gerichte gefaßten Beschluß gibt es kein Rechtsmittel. Auf Grund des Be-
schlusses ist binnen 3 Monaten nach Zustellung Entschädigung zu fordern;
es entscheidet darüber die oberste Landesjustizbehörde, gegen deren Ent-
scheidung die Berufung auf den Rechtsweg binnen weiterer 3 Monate zu-
lässig ist. Zuständig ist alsdann die Zivilkammer des Landgerichts; s. auch
ME. 22. 11. 98 (JMBl. 280).