Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

38 BGB. Miete. 
seit Kenntnis verstrichen oder sonst die Handlung verziehen ist. Die Erben 
des Schenkers können nur dann widerrufen, wenn der Beschenkte den 
Schenker getötet oder am Widerruf verhindert hat; nach dem Tode des 
Beschenkten ist der Widerruf unzulässig (§8§ 530 ff.). Schenkungen, 
durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu 
nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung 
oder dem Widerruf (§ 534); sie dürfen auch von Personen gemacht 
werden, die sonst als Verwalter fremder Vermögen Schenkungen nicht 
machen dürfen, z. B. vom Vater (§ 1641); Vormund (§ 1804); Vor- 
erben (§ 2113); Testamentsvollstrecker (6§ 2205, 2207). 
e) Schenkungen unter einer Auflage (88 525—527); hat 
der Schenker seine Leistung bewirkt, so kann er — und nach seinem Tode 
im Fall eines öffentlichen Interesses die zuständige Behörde (der Minister 
s. Art. 7 V. 16. 11. 99 GS. 562) — auf Vollziehung der Auflage 
gegen den Beschenkten klagen. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen 
dem Schenkungsstempel RGer.60, 238; vgl. auch M. 21. 10.05 JMl. 324. 
III. Titel. Miete. Pacht (§8 535—597). 
I. Miete (§§ 535—580). 1. Begriff: Der Mietvertrag ist 
ein gegenseitiger Vertrag, gerichtet auf zeitweise Überlassung einer Sache 
gegen Entgelt. Er unterscheidet sich danach von der Pacht, daß diese die Über- 
lassung des Gebrauchs und des Fruchtgenusses eines Gegenstandes 
(Sache oder Rechts) bezweckt, von der Leihe, daß diese die unentgelt- 
liche Uberlassung des Sachgebrauchs ist, und vom Darlehn, daß dieses 
zur Rückgewähr der Gattung, die Miete zur Rückgewähr der bestimmten 
Sache verpflichtet. Die Miete ist ein rein persönliches Schuldverhältnis 
und wird nicht im Grundbuche vermerkt (s. EG. Art. 188); als Besitzer 
der Miet= oder Pachtsache genießen Mieter und Pächter den Besitzschutz 
(§8§ 854, 858 ff., 865, 868) und damit eine Einrede gegenüber der Eigen- 
tumsklage des Vermieters (§ 986). 
2. Form. Der Mietsvertrag ist gemäß § 129 formfrei; nur ein 
Vertrag über ein Grundstück, über Wohnräume und andere Räume, der 
für länger als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form; ist 
die Form nicht beachtet, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit mit 
dem Recht jederzeitiger Kündigung — aber nicht eher als zum Schluß des 
ersten Jahres — geschlossen (§ 566, 580). 
3. Pflichten des Vermieters. a) Gebrauchsgewährung. 
Er hat die Mietssache dem Mieter in einem zum vertragsmäßigen Ge- 
brauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Mietszeit 
in diesem Zustand zu erhalten (§ 536). Er muß also die nötigen Reparaturen 
auf seine Kosten bewirken (RGer. Gruchot 25, 1018; wegen Gestattung 
der Fernsprechanlage s. RGer. 37, 212; 49, 306; wegen der Beleuchtung 
der Flure RGer. 33, 225, Gruchot 48, 901; wegen der Anbringung von 
Firmenschildern Rspr. d. OLG. 2, 32; 3, 26). Die Überlassung muß recht- 
zeitig geschehen; ist dies versäumt, so kann der Mieter nach fruchtlosem 
Ablauf einer dem Vermieter gestellten Frist ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist kündigen (§ 542).
	        
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