Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

40 BGB. Miete. 
Futterkosten für ein gemietetes Tier trägt jedoch stets der Mieter. Eine 
Einrichtung, die er angebracht hat, kann er wegnehmen (8 547). — Seine 
Ansprüche wegen Aufwendungen, sowie die des Vermieters wegen Ver— 
schlechterungen verjähren in 6 Monaten nach Beendigung der Miete bzw. 
Rückgabe der Sache (§ 558). Die Zahlung des Mietzinses erfolgt 
nachträglich, ist der Zins nach Zeitabschnitten bemessen (monatlich, 
vierteljährlich), nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte; für ein Grundstück 
(Wohn= oder andere Räume) nach Ablauf je eines Vierteljahrs am ersten 
Werktage des folgenden Monats, sofern er nicht nach kürzeren Zeitabschnitten 
bemessen ist (§ 551). Wegen des Zurückbehaltungsrechts JV. 06, 333. 
Die Behinderung des Mieters durch einen in seiner Person liegenden 
Grund (Krankheit, Versetzung) befreit ihn nicht von der Zinszahlung, doch 
muß sich der Vermieter die Vorteile anrechnen, die er durch anderweitige 
Verwertung des Gebrauchs erlangt, sowie den Wert der ersparten Auf- 
wendungen (§ 552). — Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel oder 
wird eine Vorkehrung zum Schutz gegen eine nicht vorgesehene Gefahr 
erforderlich oder maßt sich ein Dritter ein Recht an der Mietsache an, so 
hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, andern- 
falls macht er sich schadensersatzpflichtig (§ 545). 
Zur Überlassung der Sache an einen Dritten (Weiter- 
oder Aftervermietung) bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. 
Bei Verweigerung kann der Mieter mit der gesetzlichen Kündigungsfrist 
kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund (z. B. 
unehrbares oder schädliches Gewerbe) vorliegt. Auch bei erteilter Erlaubnis 
haftet der Mieter für Verschulden des Dritten (§ 549). 
Gibt der Mieter die Mietsache nach der Beendigung des Miet- 
verhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der 
Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins und weiteren Schadensersatz ver- 
langen (§ 556 f.). Das G. 30. 6. 34 (GS. 92) über die Termine bei 
Wohnungsmietverträgen bestimmt, daß bei größeren Wohnungen die gesetz- 
liche Räumungsfrist durch ortspolizeiliche Verordnung 1) verlängert werden 
kann, und daß an Sonn= und Feiertagen die Räumungsverbindlichkeit 
des Mieters ruht (aufrechterhalten durch EG. Art. 93). 
5. Gesetzliches Pfandrecht des Vermieters (8§ 559—563). 
a) Der Vermieter eines Grundstücks hat für seine Forderungen aus dem 
Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten, der Pfändung unter- 
worfenen (s. ZPO. § 811) Sachen des Mieters, und zwar wegen rück- 
stän diger Entschädigungs= und Mietzinsforderungen sowie wegen des 
Zinses für das laufende und das folgende Mietjahr. Auf die 
dem Mieter nicht gehörenden Sachen (z. B. der Ehefrau, des Kindes, des 
Untermieters) erstreckt es sich nicht. Der Vermieter kann sich durch Ver- 
trag auch an unpfändbaren Sachen das Zurückbehaltungsrecht ausbedingen 
1) Für Berlin bestimmt eine Polizei-V. 26. 3. 70, Intell Bl. Nr. 74, daß die Räumung 
1. bei kleinen Wohnungen (bis zu 2 Wohnzimmer nebst Zubehör) am 1. Quartalstage, 
2. bei mittleren (3 oder 4 Wohnzimmern und Z.) am 2. um 12 Uhr mittags, 
3. bei großen (mit mehr als 4 Wohnzimmern) am 3. um 12 Uhr mittags beendet sein muß; 
indessen müssen bei Wohnungen von 3 Wohnzimmern 1 Wohnzimmer, bei Wohnungen von mehr als 
3 Wohnzimmern 2 Wohnzimmer schon am 1. Quartalstage dem neuen Mieter vollständig geräumt zur 
Verfügung gestellt werden.
	        
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