BGB. Miete. 41
(RGStr. 35, 150; 37, 119). — b) Das Pfandrecht entsteht mit der
Einbringung der Sachen in die vermieteten Räume (Ner. Gruchot
26, 998; 25, 160). — c) Es erlischt, wenn die Sachen mit Wissen und
ohne Widerspruch des Vermieters von dem Grundstück entfernt sind.
Indes darf der Vermieter der Entfernung von Sachen nicht widersprechen,
wenn sie im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Mieters oder den gewöhn-
lichen Lebensverhältnissen entsprechend (z. B. Reisegepäck) erfolgt, oder wenn
die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung offenbar ausreichen. Um die
unberechtigte Entfernung zu verhindern, kann er sich der Selbsthilfe
bedienen, und wenn der Mieter auszieht, die Sachen in seinen Besitz nehmen.
Die ohne Wissen oder unter Widerspruch erfolgte Fortschaffung der Sachen
gibt dem Vermieter einen Anspruch auf Herausgabe behufs Zurückschaffung
in das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, auf Überlassung
des Besitzes gegen den Mieter wie gegen Dritte, soweit sie nicht redliche
Erwerber sind (§ 561; 8§ 936, 1208).— Nach Entfernung der Sachen erlischt
das Pfandrecht mit Ablauf eines Monats nach Kenntnis von der Entfernung,
falls es nicht vorher gerichtlich geltend gemacht ist (§ 561). — d) Durch
Sicherheitsleistung in Höhe des Werts jeder einzelnen Sache kann
der Mieter die Geltendmachung des Pfandrechts abwenden (§ 562). —
e) Beim Zusammentreffen mit Pfändungs pfandrechten kann der
Vermieter sein Pfandrecht nur wegen des für das letzte Jahr vor der
Pfändung rückständigen Mietzinses geltend machen (§ 563; ebensoweit geht
sein Absonderungsrecht im Konkurs, s. KonkO. § 49 Abs. 1 Nr. 2).
6. Endigung der Miete. — Kündigung. A. Das Miet-
verhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist;
ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Teil kündigen, und zwar:
a) bei Grundstücken (Wohn= und anderen Räumen) nur für den Schluß eines
Kalendervierteljahrs spätestens am dritten Werktage des Vierteljahrs. — Ist der Miet-
zins nach Monaten bemessen, nur zum Monatsschluß, spätestens am 15. des Monats,
wenn nach Wochen, nur zum Schluß der Woche, spätestens am ersten Werktag der
Woche, wenn nach Tagen, jeden Tag für den nächsten Tag.
b) bei beweglichen Sachen spätestens am 3. Tage vor Beendigung des Miet-
verhältnisses; ist der Mietzins nach Tagen bemessen, jeden Tag zum nächsten Tag (§ 565).
Ist der Mietvertrag für länger als 30 Jahre abgeschlossen, so kann
er nach 30 Jahren mit der gesetzlichen Kündigung aufgehoben werden; es sei
denn, daß er für die Lebenszeit des Vermieters oder Mieters geschlossen
ist ( 567). — Nichtrückgabe und Nichtrückforderung binnen zwei Wochen
gilt als stillschweigende Weitervermietung auf unbestimmte Zeit (8§ 568).
B. Der Tod des Mieters (nicht des Vermieters) gibt dessen
Erben und dem Vermieter das Recht der Kündigung für den ersten ge-
setzlich zulässigen Termin. Stirbt der Mieter am 2. Juli, so kann zum
6m Oktober, stirbt er am 4. Juli, so kann zum 1. Januar gekündigt werden
(§ 569).
C. Ein gleiches Recht besteht bei der Versetzung von Militär-
personen, Beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichts-
anstalten (§ 570).
D. Ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kann kündigen:
1. Der Mieter,
a) wenn ihm der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum