Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Werlkvertrag. 47 
Verschaffung der Sache oder des Rechts, nicht das Arbeitsprodukt 
Gegenstand der Leistung. 
Pflichten des Unternehmers. Er hat das Werk versprochener- 
maßen herzustellen. Hat das Werk nicht die zugesicherten Eigenschaften, 
oder ist es mit erheblichen Fehlern behaftet, so hat der Besteller zunächst 
das Recht, die Beseitigung des Mangels zu verlangen (anders beim Kauf 
§ 462); erfordert die Beseitigung jedoch einen unverhältnismäßigen Auf- 
wand, so ist der Unternehmer berechtigt, sie zu verweigern. Ist er ander- 
seits mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Besteller 
den Mange selbst beseitigen und Ersatz der Aufwendungen verlangen (§ 633). 
Zur Beseitigung eines Mangels — auch schon eines solchen, der sich vor 
der Ablieferung zeigt — kann der Besteller dem Unternehmer eine Frist 
mit der Erklärung setzen, daß er die Beseitigung des Mangels nach dieser 
Frist ablehne; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller 
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung,) oder Herabsetzung der 
Vergütung (Minderung), aber nicht mehr Beseitigung des Mangels 
verlangen (s. das Nähere § 637). Statt (nicht neben) der Wandelung 
oder Minderung kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden, 
wenn der Mangel anf einem vom Unternehmer zu vertretenden Umstand 
beruht (§ 634). Bei nicht rechtzeitiger Herstellung gelten dieselben Vor- 
schriften, nur tritt an die Stelle des Rechtes auf Wandelung oder Minde- 
rung das Recht vom Vertrage zurückzutreten (§ 636). Nach allgemeinen 
Grundsätzen hat der Unternehmer das Verschulden seiner Hilfskräfte wie 
sein eigenes zu vertreten (§ 278); er haftet für jede Fahrlässigkeit (§ 276). 
— Die Ansprüche des Bestellers verjähren in 6 Monaten, bei Arbeiten 
an einem Grundstück in einem Jahr, bei Bauwerken in 5 Jahren, falls 
sie nicht vertraglich verlängert werden (§ 638 f.). 
Pflichten des Bestellers. Er hat das Werk abzunehmen und 
die Vergütung zu zahlen. Abnahme ist Annahme des Werks als Er- 
füllung, vorbehaltlose Abnahme trotz Kenntnis eines Mangel gilt als 
Verzicht auf die Bemängelung (§ 640). 
Die Vergütung ist bei der Abnahme zu zahlen, von da an, abgesehen 
vom Falle der Stundung, mit 4% zu verzinsen (§ 641); eine Ver- 
gütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeit nur gegen 
eine solche üblich ist, wobei etwa bestehende Taxen maßgebend sind (§ 632). 
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen 
Verschlechterung trägt bis zur Abnahme des Werks der Unternehmer; 
nach der Abnahme (oder Vollendung) der Besteller (§§ 644—646). 
An der in seinem Besitz befindlichen, von ihm hergestellten oder aus- 
gebesserten, beweglichen Sache des Bestellers hat der Unternehmer ein 
Pfandrecht (§ 647; KonkO. § 49 Nr. 2); der Unternehmer eines Bau- 
werks (hierüber RGer. 30, 453; 56, 41) Anspruch auf Einräumung einer 
Sicherungshypothek (§ 648). 
Eine besondere Sicherung ist den Baugläubigern, d. s. die an der 
Herstellung eines Gebäudes auf Grund eines Werk= oder Dienstvertrages 
sowie diejenigen, die zur Herstellung eines Gebäudes Sachen geliefert 
haben, durch das · 
GesetzüberdieSicherungderBauforderungen1.6.09RGBI.449, 
 
	        
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