Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

48 Be. Werkvertrag. Mäklervertrag. 
gewährt. Es ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, weil vor- 
zugsweise als geschützte Personen die Bauhandwerker in Frage 
kommen. Das Gesetz enthält einmal allgemeine Sicherungsvorschriften 
(Führung eines Baubuches zwecks Nachweises über die Verwendung des 
sog. Baugeldes, Anbringung des Namens des Baueigentümers oder = Unter- 
nehmers an dem Neubauy), ferner als 2. Teil Vorschriften über die ding- 
liche Sicherung der Baugläubiger. (Bauvermerk im Grundbuch als Er- 
satz der Eintragung einer Vormerkung auf Eintragung einer Hypothek 
vor Beginn des Baus; nachher Eintragung der Bauhypothek an Stelle 
des Bauvermerkes, der andere Rechte nur bis zu ⅜/ des Baustellenwertes 
vorgehen.) An Stelle des Bauvermerkes kann Sicherheit in Höhe von 
½ der voraussichtlich entstehenden Baukosten geleistet werden (§ 12). Der 
2. Teil findet nur in den Gemeinden Anwendung, für die es durch landes- 
herrliche Verordnung angeordnet wird 1). Wo die Vorschriften über die ding- 
liche Sicherung eingeführt sind, müssen sog. Bauschöffenämter errichtet 
werden (Errichtung durch Ortsstatut; 1 Vorsitzender, mindestens 4 Schöffen. 
Mindestens die Hälfte der Schöffen sollen bausachverständig sein. Das 
Amt ist ein unentgeltliches Ehrenamt, §8§ 50 ff.). Das Bauschöffenamt 
wirkt mit bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung, des Bau- 
stellenwertes, der Anmeldung der Bauforderungen usw. — 
Bis zur Vollendung des Werkes kann der Besteller jederzeit den 
Vertrag kündigen; er hat jedoch die vereinbarte Vergütung zu zahlen 
unter Abzug dessen, was der Unternehmer an Aufwendungen erspart und 
durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig 
zu erwerben unterläßt (§ 649). Kündigt der Besteller wegen wesentlicher 
Überschreitung des Kostenanschlags, von der ihm der Unternehmer un- 
verzüglich Anzeige zu machen hat, den Vertrag, so kann der Unternehmer 
nur den der bereits geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung 
beanspruchen (§ 650). 
VIII. Titel. Mäklervertrag (§8 652—656). 
Mäklervertrag ist das Versprechen eines Lohns für den 
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages 
oder für die Vermittelung eines Vertrages. Der Mäklerlohn 
ist nur fällig, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder der Ver- 
mittelung des Mäklers zustande kommt; Aufwendungen sind dem Mäkler 
nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist, mag der Vertrag zustande kommen 
oder nicht (§ 652). Der Lohn ist mangels Vereinbarung der taxmäßige 
oder übliche; er fällt fort, wenn der Mäkler dem Inhalt des Ver- 
trags zuwider (Fz. B. bei Interessenkollision) auch für den anderen Teil 
tätig gewesen ist; ein unverhältnismäßig hoher, noch nicht entrichteter 
Mäklerlohn kann im Prozeßweg herabgesetzt werden bei Vermittelung usw. 
von Dienstverträgen (z. B. von Schauspielern, § 655); der an Heirats- 
vermittler versprochene Lohn ist nicht einklagbar, doch kann das Gezahlte 
nicht zurückgefordert werden (§ 656). Wegen des Stellenvermittlergesetzes 
a S. 45 und unten im Gewerberecht. 
1) In Preußen bis 1. Oktober 1910 nicht erfolgt. 
  
 
	        
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