Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Auslobung. Auftrag. 49 
IX. Titel. Auslobung (88 657—661). 
Auslobung ist das öffentlich bekannt gemachte Ver- 
sprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Hand- 
lung. Die Belohnung erhält, wer die Handlung — wenn auch ohne 
Rücksicht auf die Auslobung — vorgenommen hat. Der Widerruf der 
Auslobung, der bis zur Vornahme der Handlung zulässig ist, muß ebenso 
wie diese bekannt gemacht werden. Fristbestimmung, die bei Preisbewer- 
bung vorgeschrieben ist, bedeutet im Zweifel Verzicht auf Widerruf. 
X. Titel. Auftrag (§8§ 662—676). 
Auftrag ist die vertragsmäßige Übernahme der unent- 
geltlichen Besorgung eines vom Auftraggeber über- 
tragenen Geschäfts, d. h. nach dem Willen der Parteien soll durch 
die Annahme des Auftrags kein Anspruch auf Vergütung erworben 
werden, andernfalls liegt ein Dienst= oder Werkvertrag vor, für den dann 
aber auch die folgenden Normen gelten (§ 675). Die Geschäfte können 
sowohl rechtlicher wie tatsächlicher Natur (Kauf; Botengang) sein. Per- 
sonen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt sind oder sich 
öffentlich oder persönlich dazu erboten haben, sind verpflichtet, die Ableh- 
nung eines Auftrages unverzüglich zur Vermeidung des Schadensersatzes 
anzuzeigen (§ 663). Bei der Ausführung des Auftrags haftet der Be- 
auftragte für jede Fahrlässigkeit; er hat im Zweifel selbst den Auftrag 
auszuführen; ist Substitution gestattet. so haftet er nur für ein Ver- 
schulden bei der Übertragung; für ein Verschulden seines Gehilfen haftet 
er wie für eigenes. (§§ 665, 278); er hat jede Abweichung von den 
Weisungen des Auftraggebers diesem anzuzeigen, auf Verlangen jederzeit 
Auskunft zu geben, nach Beendigung des Auftrags Rechenschaft abzulegen 
und alles, was er infolge des Auftrages erhalten hat, herauszugeben. 
Geld des Auftraggebers, das er zu seinem Nutzen verwendet hat, hat er mit 
4% zu verzinsen (§§ 665— 668). — Der Auftraggeber hat auf Ver- 
langen für die zu machenden Aufwendungen Vorschuß zu geben und die 
erforderlich gewesenen Aufwendungen zu ersetzen (§ 669 f.). Der Auftrag 
en digt durch Widerruf des Auftraggebers, Kündigung und Tod des 
Beauftragten, aber im Zweifel nicht durch den Tod oder die Geschäfts- 
unfähigkeit des Auftraggebers (§ 671—674). Ein bloßer Rat oder eine 
Empfehlung begründen keine Schadensersatzverbindlichkeit, es sei denn, 
daß es sich um ein Vertragsverhältnis (z. B. mit einer Auskunftei) oder 
um eine unerlaubte Handlung (Arglist) handelt (§ 676). 
XI. Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag (§68 677—687). 
Die Besorgung eines Geschäfts für einen anderen, 
ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu 
berechtigt zu sein, verpflichtet den Geschäftsführer im Interesse des 
Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen 
zu handeln. Andernfalls ist er schadensersatzpflichtig; indes kommt der 
entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn es sich 
um Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht, v B. Vor- 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl.
	        
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