Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

54 BGB. Termingeschäfte. Bürgschaft. 
Stücke muß mindestens 20 000 000 Mk. betragen). Es ist zu unter- 
scheiden zwischen 1. verbotenen Termingeschäften (bes. Vorschrift 
des Bundesrates, Anteile von Bergwerks= oder Fabrikunternehmungen 
ohne Genehmigung des Bundesrates, Getreide und Müllereierzeugnisse): 
hier besteht ein Rückforderungsrecht an der Leistung mit einer Ausschluß- 
frist von 2 Jahren; 2. unverbindlichen Termingeschäften und 
verbindlichen Termingeschäften. Für die ersteren gilt § 764 BG#B. 
mit der Maßgabe, daß eine Aufrechnung mit Forderungen aus anderen 
Börsentermingeschäften ungeachtet der Unklagbarkeit zulässig ist. Ver- 
bindlich sind aber Börsentermingeschäfte zwischen eingetragenen Kauf- 
leuten und Genossenschaften, nicht aber für Kleingewerbetreibende, selbst 
wenn sie eingetragen sind. Ist nur eine Partei hiernach termingeschäfts- 
fähig, so findet auch für die andere Partei insofern eine beschränkte Ver- 
bindlichkeit statt, als sie mit Wirksamkeit eine Sicherheit für die Verbind- 
lichkeit leisten kann, aus der sich der termingeschäftsfähige Gegner be- 
friedigen kann. Die Erklärung, daß sich der Gegner (zumeist ein Bankier) 
aus der Sicherheit für die Forderungen befriedigen kann, muß schriftlich 
und ausdrücklich sein (§§ 50—70 Börsengesetz in der Fassung der Bek. 27. 
Mai 1908 REl. 215). 
XVIII. Titel. Bürgschaft (88 765—778). 
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge 
gegenüber dem Gläubiger des Dritten für die Erfüllung 
der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehenz; es ist also ein 
Vertrag mit dem Gläubiger (nicht mit dem Schuldner); Voraussetzung ist 
die Gültigkeit der Hauptverbindlichkeit, die aber eine künftige oder 
eine bedingte sein kann. Die Bürgschaftserklärung muß schriftlich sein, 
Erfüllung durch den Bürgen heilt jedoch die mangelnde Form (§ 766), 
die — wenn die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft 
ist — nicht beobachtet zu werden braucht (HGB. § 350 f.; über die 
Wechselbürgschaft, aval, s. WO. Art. 81). 
Die Haftung des Bürgen richtet sich nach dem jeweiligen Be- 
stand der Hauptschuld, sie wird nicht erweitert durch Rechtsgeschäfte, die 
der Schuldner später vornimmt, wohl aber, wenn durch sein Ver- 
schulden oder Verzug eine Anderung eintritt; sie umfaßt insbesondere 
auch die Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung der Hauptschuld 
(§ 767). Die Einreden des Bürgen sind dieselben wie die des Haupt- 
schuldners, z. B. Einrede der Stundung (RWer. 53, 356), doch kann er 
nach dem Tode (und Zwangssvergleich Konk.O. § 193) des Schuldners sich 
nicht auf die beschränkte Haftung des Erben (oder des Gemeinschuldners) 
berufen; dagegen ist ein Verzicht des Schuldners auf Einreden für den 
Bürgen ohne Einfluß (§ 768). 
Mehrere Bürgen für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner. 
Solange der Hauptschuldner das seiner Schuld zugrunde liegende 
Rechtsgeschäft anfechten oder der Gläubiger sich durch Aufrechnung be- 
friedigen kann, kann der Bürge die Befriedigung verweigern. Außerdem 
steht ihm die Einrede der Vorausklage zu, solange nicht der Gläubiger 
eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ohne Erfolg versucht hat
	        
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