58 BGB. Inhaberpapiere. Vorlegung von Sachen.
legungsfrist an. Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt
die Vorlegungsfrist 4 Jahre (8 801).
Im Falle der Beschädigung oder bei Verlust der Urkunde hat der
Inhaber einen Anspruch auf Erneuerung (§ 798) oder Kraftloserklärung
der Urkunde (s. § 798 und § 799f.; wegen des Aufgebotsverfahren
s. 3PO. §§ 1003—1022). Bei Verlust der Zins-, Renten= und Ge-
winnanteilscheine tritt an Stelle des Aufgebots die Anzeige an den Aus-
steller (§ 804); bei Verlust der Erneuerungsscheine (Talons) der Wider-
spruch des Inhabers der Urkunde gegen Aushändigung neuer Zins= oder
Rentenscheine (Kupons) gegenüber dem Aussteller (§ 805).
Eine Außerkurssetzung von Inhaberpapieren ist nicht mehr zu-
lässig (s. EG. Art. 176, AG. Art. 18; Allg. V. 15. 12.99 MBl. 263);
nur der Aussteller kann die Schuldverschreibung auf den Namen
umschreiben, sie zum Namen-(Rekta-Papier machen (§ 806). Bezüglich
der Staatsschuldverschreibungen des Staates und des Reiches ist ferner
durch die Einrichtung des Staats-(Reichs-)Schuldbuches die Umwandlung
in eine Namensschuld ermöglicht (s. oben S. 22).
Die sog. Legitimationspapiere (Karten, Marken oder ähnliche Ur-
kunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, und die unter Um-
ständen ausgegeben sind, aus welchen sich ergibt, daß er dem Inhaber
zu einer Leistung verpflichtet sein will, z. B. Billetts, Lotterielose, Speise-
marken) sind den Inhaberpapieren gleichgestellt (§ 807); nicht der Käufer
der Karte, sondern der Inhaber ist verfügungsberechtigt (RGer. Gruchot
51, 380; Egers EisenbahnrechtlEntsch. 22, 165); dagegen sind die sog.
qualifizierten Legitimationspapiere (Legitimationspapiere mit benanntem
Gläubiger, z. B. Sparkassenbücher, Lebensversicherungspolizen), bei denen die
Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, keine Inhaberpapiere.
Der Schuldner (Aussteller) wird zwar durch die Leistung an den Inhaber
befreit, der Inhaber als solcher kann aber die Leistung nicht verlangen,
er hat vielmehr auf Verlangen seine Legitimation nachzuweisen (§ 808).
XXIII. Titel. Vorlegung von Sachen (§88 809—811).
Wer ein Interesse an der Besichtigung einer Sache auf Grund
eines dinglichen Anspruchs oder einer Forderung hat, kann vom Besitzer
die Vorlage der Sache zur Besichtigung oder die Gestattung der Besichti-
gung verlangen (§ 809); desgleichen die Vorlage einer Urkunde zur Ein-
sicht, wenn sie in seinem Interesse errichtet ist oder ein zwischen ihm und
dem Besitzer bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet oder Verhandlungen
über ein derartiges Rechtsgeschäft enthält (§ 810), z. B. kann der Bürge,
der behauptet, der Schuldner habe bezahlt, die Vorlegung der Handels-
bücher des Gläubigers verlangen (RGer. 56, 109). Die Vorlage erfolgt
an Ort und Stelle, nur aus wichtigen Gründen und auf Gefahr und
Kosten des Antragstellers an einem anderen Ort (§ 811).
XXIV. Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812—8229.
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf
dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Heraus-
gabe verpflichtet; sei es, daß die Bereicherung zwar aus einem Rechts-