Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Bereicherung. Unerlaubte Handlungen. 59 
grund erfolgt, diese aber nachträglich weggefallen ist (§§ 818 —822), sei 
es, daß der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts be- 
zweckte Erfolg nicht eintritt z. B. Auflösung der Verlobung nach ge- 
gebener Mitgift §§ 815, 817—822), oder sei es, daß eine Leistung be- 
hufs Erfüllung einer Verbindlichkeit gemacht ist, die gar nicht bestand 
oder der eine Einrede entgegenstand, durch die die Geltendmachung des 
Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde (§§8 813, 814, 819—822). Im 
letzteren Fall muß also die Leistung in der irrigen Annahme von dem Be- 
stehen einer Schuld erfolgt sein, ausgeschlossen ist aber die Rückforderung 
des zur Erfüllung eines verjährten Anspruchs Gegebenen (§8 813, 
222) sowie der vorzeitig bewirkten Leistung einer betagten Verbindlich- 
keit (§ 813). 
Ungerechtfertigte Bereicherung liegt ferner bei Verfügung Nichtberech- 
tigter und bei Leistung an einen Nichtberechtigten (§ 816) und schließlich 
dann vor, wenn der Empfänger durch die Annahme einer Leistung gegen 
ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, doch ist 
die Rückforderung ausgeschlossen, wenn den Leistenden derselbe Vorwurf 
(z. B. bei einer Beamtenbestechung) trifft (§ 817). 
Der Empfänger hat das Erlangte herauszugeben, einschließlich aller 
gezogenen Nutzungen sowie desjenigen, was er auf Grund des erlangten 
Rechtes, oder als Ersatz für die Beschädigung usw. des Gegenstands ander- 
weitig erlangt hat. Ist er zur Herausgabe aus irgendeinem Grunde 
außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen. Die Herausgabepflicht fällt 
weg, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (z. B. weil er das 
Erlangte oder dessen Wert nicht mehr besitzt (RGer. Gruchot 48, 1084 
Rer. 56, 383), oder wenn er es zwar zu eigenem Vorteil verwendet hat, 
ohne jedoch dadurch eine notwendige Ausgabe zu ersparen (er hat z. B. 
eine Vergnügungsreise gemacht, die er sonst nicht gemacht haben würde usw.). 
Das ist von dem Beklagten zu beweisen. Vom Eintritte der Rechts- 
hängigkeit an haftet er nach den allgemeinen Vorschriften, d. h. er wird 
schadensersatzpflichtig, wenn der Gegenstand infolge seines Verschuldens ver- 
schlechtert wird oder nicht mehr herausgegeben werden kann. Er hat sowohl 
die gezogenen Früchte herauszugeben, wie für schuldhaft nicht gezogene 
Ersatz zu leisten. Eine Geldschuld hat er mit 4% zu verzinsen. Be- 
findet er sich in Verzug, so treffen ihn auch dessen Folgen. Wenn der 
Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes kennt, so haftet er von 
der Erlangung der Kenntnis an, wie der gutgläubige Empfänger nach 
der Rechtshängigkeit; ebenso wenn er durch die Annahme der Leistung gegen 
ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. 
XXV. Titel. Unerlaubte Handlungen (8§8§ 823— 853). 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, 
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen wider- 
rechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden 
Schadens verpflichtet, ebenso wer gegen ein den Schutz eines anderen be- 
zweckendes Gesetz verstößt (§ 823). Unter „sonstige Rechte“ fallen nicht 
Forderungsrechte, sondern nur bestimmte allgemein beachtliche Rechte (ab- 
solute Rechte), z. B. auch der Besitz als Rechtsposition (RGer. 57, 353. 
 
	        
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