60 BGB. Unerlaubte Handlungen.
Gruchot 50, 99). Die Ehre ist kein „sonstiges Recht“ (RGer. 51, 369).
Außerdem ist schadensersatzpflichtig: 1. wer der Wahrheit zuwider eine
Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines
anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder
Fortkommen herbeizuführen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt,
aber kennen muß (§ 824); 2. wer eine Frauensperson durch Hinter-
list, Drohung oder Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Ge-
stattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt (85 825); und
3. wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem
anderen vorsätzlich Schaden zufügt (§ 826).
Voraussetzung ist die Zurechnungsfähigkeit des Handelnden nach bürger-
lichem Recht. Sie beginnt mit dem vollendeten 7. Lebensjahr und hat
bis zum 18. Lebensjahr zur Voraussetzung, daß der Handelnde bei Be-
gehung der Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforder-
liche Einsicht hat (§ 828); nicht verantwortlich ist ferner, wer im Zu-
stand der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung aus-
schließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen
Schaden zufügt, es sei denn, daß er sich schuldhafterweise durch den Genuß
geistiger Getränke usw. in einen vorübergehenden Zustand dieser Art ge-
setzt hat (§ 827). — Trotz dieser Unverantwortlichkeit ist, sofern nicht der
Schadensersatz von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann,
der Schaden insoweit zu ersetzen, als es die Billigkeit verlangt und die
Mittel zum standesgemäßen Unterhalt und zur Unterhaltspflicht erhalten
bleiben (§ 829). Mehrere Täter, denen Anstifter und Gehilfen gleich-
stehen, haften jeder für den ganzen Schaden (§ 830).
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt (Geschäftsherr
und Geschäftsbesorger, z. B. auch der Militärfiskus und der Offizier, der
einen Zünder prüft (RGer. 55, 171); vgl. auch Puchelts Zeitschr. f. deut-
sches bürg. Recht 34, 347 (ungenügende Absperrung des Schießplatzes),
ist zum Ersatz des durch den Angestellten in Ausführung der Verrichtung
verursachten Schadens verpflichtet, es sei denn, daß er bei der Auswahl
die erforderliche Sorgfalt angewendet hat oder der Schaden trotz dieser
Sorgfalt entstanden sein würde (§ 831); daneben haftet der Täter. Der
Ausgleich zwischen ihm und dem Geschäftsherrn richtet sich nach § 840
Abs. 2). In gleicher Weise haftet ein Aufsichtspflichtiger für
den Schaden, den minderjährige oder wegen ihres geistigen oder körper-
lichen Zustandes gesetzlich unter Aufsicht gestellte Personen verursachen
(& 832). Für den durch (zahme oder wilde) Tiere verursachten Schaden
haftet derjenige, der das Tier hält und der kraft Vertrages Aufsichts-
pflichtige (§& 833, 834). Durch R. 30. 5. 08 RBl. 313 ist die
Haftung des Tierhalters dadurch gemildert, daß die Haftpflicht nicht ein-
tritt, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem
Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu
dienen bestimmt ist und wenn der Tierhalter nachweist, daß er entweder
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch
bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Den durch Schwarz-, Rot-, Elch-, Dam= oder Rehwild oder durch
Fasanen zugefügten Wildschaden hat der Jagdberechtigte dem Eigen-