BGB. Unerlaubte Handlungen. 61
tümer des beschädigten Grundstücks (oder der Ernte) zu ersetzen, an welchem
dem Eigentümer das Jagdrecht nicht zusteht (§ 835; s. EG. Art. 69—72
und pr. Jagdordnung 15. 7. 07. 8§§ 51—60).
Für den — infolge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unter-
haltung erfolgten Einsturz von Gebäuden doder anderen mit einem
Grundstück verbundenen Werken (oder ihren Teilen) verursachten —
Schaden an Leben, Körper und Gesundheit eines Menschen haftet der
Besitzer, der die erforderliche Sorgfalt zur Abwendung der Gefahr nicht
beobachtet hat. Der frühere Besitzer haftet noch ein Jahr nach Beendigung
seines Besitzes; daneben haftet der Unterhaltungspflichtige (z. B. Nieß-
braucher § 1041) und an Stelle des Eigenbesitzers derjenige, der auf
dem Grundstück ein Gebäude in Ausübung eines dinglichen (z. B. Dienst-
barkeit) oder persönlichen Rechtes (z. B. als Abbruchsunternehmer Rer.
Zeitschr. f. Rechtspfl. i. Bay. 2, 162; nicht aber als Mieter des Hauses
Rer. 59, 8) besitzt (§8 836—838).
Vorsätzliche Verletzung der ihm einem Dritten gegenüber ob-
liegenden Amtspflicht macht den Beamten schadensersatzpflichtig; fahr-
lässige Verletzung gleichfalls, falls der Verletzte nicht anderweit Ersatz er-
langen kann. Bei der Urteilsfällung (auch der Verwaltungsgerichte) ist
Voraussetzung der Schadensersatzklage ein strafrechtliches Vergehen (s. Str G.
§ 3360. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte sich vorsätz-
lich oder fahrlässig der weiteren Rechtsmittel nicht bedient hat (§ 839).
Wegen der Haftung des Reiches und Staates s. unten im Beamtenrecht.
Für mehrere Schadensersatzpflichtige gilt im allgemeinen gesamt-
schuldnerische Haftung; den Rückgriff unter sich haben sie nach § 426 zu
gleichen Teilen zu nehmen, abgesehen von den in Abs. 2 u. 3 des § 840
u. § 841 gemachten Ausnahmen (Alleinhaftung des Aufsichtspflichtigen
§ 829]; des Beaufsichtigten [§ 832) des Geschäftsbesorgers [§ 8311;
des schuldhaft Handelnden bei der Mithaftung ohne Verschulden Iz. B.
Tierhalter, sog. Gefährdehaftung)).
Der Schadensersatz wegen einer gegen eine Person gerichteten
unerlaubten Handlung umfaßt alle für den Erwerb oder das Fort-
kommen herbeigeführten Nachteile; in der Regel ist er in einer Rente
zu gewähren (§§ 842, 843). Im Falle der Tötung sind die Be-
erdigungskosten zu zahlen und für das dem Unterhaltsberechtigten ent-
gehende Unterhaltsrecht gegenüber dem Getöteten Ersatz zu leisten (§ 844).
Bei Mitschuld des Verletzten kommt es nach allgemeinen Grundsätzen
(§ 254) auf den Anteil des Einzelnen an der Verursachung an (§ 846).
Im Falle der Körper= und Gesundheitsverletzung und der Freiheits-
entziehung kann der Verletzte auch wegen eines Schadens, der nicht Ver-
mögensschaden ist, eine billige Geldentschädigung (sog. Schmerzens-
geld) verlangen; desgleichen eine Frauensperson, die nach § 825 f. oben
S. 60 Ersatz verlangt (§ 847).
Bei Entziehung von Sachen durch unerlaubte Handlung ist
für den Zufall zu haften, der den Untergang, die Herausgabeunmöglich-
keit oder die Verschlechterung verursacht hat, falls diese Umstände nicht
auch ohne die Entziehung eingetreten sein würden. Ist wegen Entziehung