66 BGB. Rechte an Grundstücken. Grundbuch.
Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen hat (fehlerhafter Besitzer)
(6 858), innerhalb eines Jahres nach Verübung der verbotenen Eigen-
macht (§ 864) die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen, es sei denn,
daß er selbst dem Besitzentzieher oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber
fehlerhaft besitzt (§ 861). Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht
im Besitze gestört, so kann er Beseitigung der Störung verlangen und,
wenn weitere Störungen zu befürchten sind, auf Unterlassung klagen
(§5 862). Der Besitzstörer oder Besitzentzieher kann sich nicht lediglich auf
sein Recht an der Sache, sondern nur darauf berufen, daß ihm kraft
Gesetzes (z. B. als Vermieter in Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts
an den Sachen des Mieters) oder Vertrages ein Recht zur Besitzent-
ziehung oder Störung zustehe (§ 863). Schadensersatz kann mit der
Besitzklage nicht gefordert werden. Ein besonderes Verfahren für die
Besitzklagen kennt die ZPO. nicht mehr; die frühere schleunige Prozeßart
(sog. possessorium summariissimum) ist durch die einstweilige Ver-
fügung (8PO. 8§ 935 f.) ersetzt. Verbindung der Besitzklage mit der
Klage aus dem Rechte ist unbeschränkt gestattet. Dem mittelbaren Besitzer
steht nach § 869 Besitzesschutz nur gegen Dritte, nicht aber gegen den
unmittelbaren Besitzer zu; diesem gegenüber kann er nur die Klage aus
dem Rechte erheben. § 867 gibt dem unmittelbaren wie auch (§ 869)
dem mittelbaren Besitzer den sog. Abholungsanspruch behufs Auf-
suchung und Wegschaffung seiner Sache vom fremden Grundstück.
Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über
Rechte an Grundstücken (88 873—9029.
Das Sachenrecht des BGB., soweit es die Rechte an Grundstücken
regelt, setzt die Einrichtung eines Grundbuchs voraus. Die Einrichtung
der Grundbücher entstammt dem deutschen Recht und ist in besonderen im
preußischen Recht vervollkommnet worden (zunächst Hypothekenordnungen
1722, 1783); seit 1872: Grundbuch (Eigentumserwerbsgesetz und G0.
5. 5. 72). Jetzt gelten §§ 873, 902, 925 — 928 BGB. sowie die
Reichsgrundbuchordnung v. 24. 3. 97 RGBl. 139, s. EG. Art. 186,
189. Neben der REB. kommt noch für Preußen in Betracht die
Allg. Verf. 20. 11. 99 JMM l. 349, die hauptsächlich die Einrichtung
der Grundbücher und das Verfahren in Grundbuchsachen regelt, ergänzt
25. 4. O4 JM Bl. 89; 10. 1.-07 JMhl 6; 25. 9. 08 JlMl. 355,
ferner das Preuß. AG. 26. 9. 99 GS. 307 und die Kgl. V. 13. 11.
99 GS. 519.
Reichsgrundbuchordnung.
1. Form und Einrichtung der Grundbücher. Die Regel ist,
daß für jede Gemeinde und jeden selbständigen Gutsbezirk ein oder mehrere
Grundbücher bestehen sollen, in welche die selbständigen, in den Grund-
steuerbüchern verzeichneten Grundstücke unter fortlaufenden Nummern ein-
getragen werden (§§ 1—2 GB0O.; § 1 Allg. V. 20. 11. 99); diese
Nummern nennt man auch Blätter (§ 3 GBO). Für Grundstücke des
Staates, der Kirchen, Schulen und Gemeinden sowie für Eisenbahnen,