Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

74 Grundbuchordnung. 
gefallenen Hypotheken usw. auf Ersuchen des Amtsgerichtes). Ist der 
Eigentümer zu Unrecht als adlig eingetragen, so ist das Heroldsamt 
antrags= und beschwerdeberechtigt (KGer. IMBl. 03, 12). Die Anträge 
dürfen an keinen Vorbehalt geknüpft werden (§ 16). Eintragungen, 
die dasselbe Recht betreffen, erfolgen nach der Reihenfolge des Einganges 
der einzelnen Anträge (§ 17). Bei gleichzeitig gestellten Anträgen ist im 
Grundbuche zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben 
( 46). Außer dem Antrage ist zur Eintragung erforderlich die Bewilligung 
desjenigen, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird (formelles 
Konsensprinzip (§ 19). Die Bewilligung und diesonstigen 
zur Eintragungerforderlichen Erklärungen (z. B. Zustimmung 
der dinglich berechtigten nach § 876 Abs. 2 BGB.) müssen entweder 
vor dem Grundbuchamte zu Protokoll erklärt oder durch 
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach- 
gewiesen werden (§ 29). Die Anträge bedürfen dieser Form nicht, 
außer wenn sie zugleich eine der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen 
enthalten (§ 30). Urkunden und Anträge öffentlicher Behörden bedürfen 
keiner Beglaubigung RG. 1. 5. 78 REl. 98. Sie müssen aber 
ordnungsmäßig unterschrieben und untersiegelt sein (Art. 9 AG. z. GBO.). 
Eintragungen sollen ferner nur dann er folgen, wenn derjenige, dessen 
Recht betroffen wird, als Berechtigter eingetragen ist (§ 40), ausgenommen 
dann, wenn er Erbe des eingetragenen Berechtigten ist (§ 41). Der Ein- 
tragung steht es gleich, wenn bei einer Briefhypothek der Gläubiger sein 
Recht durch eine fortlaufende Reihe öffentlich beglaubigter Abtretungen 
(§ 1155 BGB.) nachweisen kann. Bei Briefhypotheken, Grundschulden 
und Rentenschulden muß außerdem noch der Brief vorgelegt werden 
(88 42 f.). Der Grundbuchrichter hat die Rechtsgültigkeit 
der vollzogenen Auflassung, Eintragungs-und Löschungs- 
bewilligung nach Form und Inhalt zu prüfent) (also Iden- 
tität, Handlungs= und Verfügungsfähigkeit des Bewilligenden, Legitimation 
der etwaigen Bevollmächtigten), nicht das Rechtsgeschäft selbst, 
welches der Auflassung oder Bewilligung zugrunde liegt. Erben werden 
auf Grund des Erbscheins oder der letztwilligen Verfügung eingetragen 
(& 36). Jede Eintragung soll datiert und mit der Unterschrift der 
Grundbuchbeamten (Richter und Gerichtsschreiber) versehen werden (§ 45). 
Wird ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen, so sind die 
Anteile nach Bruchteilen oder das zugrundeliegende Rechts- 
verhältnis (z. B. Gütergemeinschaft) anzugeben (§ 48). Bei Be- 
lastung mehrerer Grundstücke mit demselben Rechte ist auf dem Blatte 
jedes Grundstückes die Mithaft der anderen zu vermerken (§ 49). Von 
jeder Eintragung sind der Antragsteller, der Eigentümer und alle ein- 
getragenen Personen zu benachrichtigen, zu deren Gunsten die Ein- 
tragung erfolgt ist, oder deren Recht durch sie betroffen wird, von der 
Eintragung eines Eigentümers auch der Hypotheken-, Grundschuld-, Renten- 
schuldgläubiger, Reallastberechtigte oder der an einem solchen Rechte Be- 
  
1) Über die Frage, ob die Unterschrift unter der Eintragungsbewilligung auch dem Vermerk der 
erfolgten Genehmigung und Vorlesung vorangehen darf, vgl. RGer. I . 06, 86.
	        
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