Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

—  568  —

zeichen  gelassen  hat.  Weitere  gesetzliche  Bestimmungen,  die
dieses  Recht  beschränken  könnten,  sind  nicht  vorhanden.  Im
Gegenteile  finden  sich  auch  in  den  nach  Erlass  der  Verfassung
ergangenen  Statuten  für  Orden  und  Ehrenzeichen  vielfach  Verweisungen
  auf  die  allgemeinen  Grundsätze  inbetreff  des  königlichen
  Entziehungsrechtes!??;  wo  dies  nicht  der  Fall  ist,  wird
die  Geltung  derselben  stillschweigend  vorausgesetzt  !?%.

Nur  die  Statuten  des  Königlichen  Hausordens  von  Hohenzollern
  vom  23.  Aug.  1851  nehmen  eine  gewisse  Sonderstellung
ein.  Sie  heben  —  offenbar  mit  Rücksicht  auf  die  mittlerweile
erfolgte  Einführung  des  preussischen  Strafgesetzbuchs  —  die
Ehrenverpflichtung  der  ÖOrdensinhaber  besonders  hervor,  derzufolge
  der  Orden  „nicht  allein  durch  Verbrechen,  sondern  auch
anstössigen  Lebenswandel  und  unehrenhafte  Gesinnung  verloren
gehen  soll“.  Während  nun  aber  sonst  der  König  meist  sein
persönliches  Entziehungsrecht  betont  oder  doch,  wenn  von  einem
Ordenskapitel  die  Rede  ist,  höchstens  nach  eingeholtem  Gutachten
  desselben  entscheiden  zu  wollen  erklärt!?®,  soll  hier  die
Ausstossung  durch  einen  Spruch  des  ÖOrdensehrengerichtes  unter
Bestätigung  des  Monarchen  erfolgen’.  Man  könnte  meinen,
hierdurch  sei  dem  Könige  bei  diesem  Orden  sein  Entziehungsrecht
  in  ähnlicher  Weise,  wie  durch  die  Disziplinargesetzgebung
bei  den  Amtstiteln,  genommen.  Diese  Ansicht  wäre  aber  schon
um  dessentwillen  unhaltbar,  weil  in  den  Statuten  des  Hohen-138

  Vg].  die  Statuten  des  Düppeler  Sturmkreuzes  vom  18.  Okt.  1864,
der  Kriegsdenkmünze  für  den  Feldzug  von  1864  vom  10.  Nov.  1864,  des
Alsenkreuzes  vom  7.  Dez.  1864,  des  Erinnerungskreuzes  für  den  Feldzug
1866  vom  20.  Sept.  1866  und  der  Erinnerungsmedaille  vom  22.  März  1897
(alle  enthalten  in  der  Gesetzsammlung).

134  7,  B.  in  der  Urkunde  vom  19.  Juli  1870  über  die  Erneuerung  des
Eisernen  Kreuzes  (G.-8.  8.  437).

85  Z.  B.  in  den  den  Louisenorden  betreffenden  Urkunden  vom  3.  August
1814  ($  8)  und  vom  30.  Okt.  1865.

128  Vgl.  Art.  14  der  Statuten  (G.-S.  1851  8.  676).