Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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8.  6.
Ausweise  der  Schiffsführer  und  der  Schiffsmannschaft.

Zur  Führung  von  Schiffen  sind  nur  diejenigen  Personen  zugelassen,  welche  mit
einem  Patent  über  die  Befugniß  zum  selbstständigen  Betriebe  dieses  Gewerbes  auf  dem
Neckar  (Schifferpatent)  versehen  sind.

Zur  Erlangung  dieses  Patents  ist  nachzuweisen,  daß  der  Bewerber  im  Reichsgebiet
wohnhaft  ist  und  die  Schifffahrt  auf  dem  Neckar  mindestens  6  Jahre  lang  ausgeübt  hat.

Der  Inhaber  eines  Rheinschifferpatents  wird  zur  Führung  von  Schiffen  auf  dem
Neckar  zugelassen,  wenn  er  nachweist,  daß  er  außer  der  zur  Erlangung  des  Rheinschifferpatents
  erforderlichen  Zeit  noch  mindestens  weiter  2  Jahre  lang  die  Schifffahrt  auf  dem
Neckar  betrieben  hat.  Amtliche  Bescheinigung  über  seine  Zulassung  wird  dem  Rheinschifferpatent
  beigefügt.

Soll  das  Patent  zur  Führung  eines  Dampfschiffs  berechtigen,  so  ist  erforderlich,  daß
der  Bewerber  mindestens  zwei  Jahre  der  vorgeschriebenen  Vorbereitungszeit  die  Dampfschifffahrt
  auf  dem  Neckar  in  der  Betriebsweise,  welche  er  auszuüben  beabsichtigt,  erlernt  hat.

Die  Ausstellung  des  Neckarschifferpatents,  beziehungsweise  die  Bescheinigung  auf  dem
Rheinschifferpatent  erfolgt  auf  Grund  urkundlicher  Nachweise  —  Schiffsdienstbuch,  Arbeitsbuch
  —  über  die  zurückgelegte  Vorbereitungszeit  durch  die  zuständige  Verwaltungsbehörde
eines  Neckaruferstaats.

Der  Schiffsführer  muß  sein  Patent  während  der  Reise  stets  bei  sich  haben  und  ist
auch  dafür  verantwortlich,  daß  seine  Schiffsmannschaft  sich  im  Besitze  der  für  sie  vorgeschriebenen
  Ausweise  befindet.

S.  6.
Ausnahmen  für  kleinere  Schiffe.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (§§.  2—5)  finden  auf  Schiffe,  die  eine  Tragfähigkeit
  von  weniger  als  15  Tonnen  haben,  sowie  auf  deren  Führer  und  Bemannung,  keine
Anwendung.

Solche  Schiffe  müssen,  wenn  sie  zur  Beförderung  von  Lasten  benützt  werden,  entweder
  noch  eine  Bordhöhe  von  mindestens  30  cm  über  Wasser  haben  oder  mit  starken
Aufsatzbrettern  (Windborden)  von  mindestens  30  cm  Höhe  versehen  sein.

Die  Ausnahmsbestimmungen  dieses  Paragraphen  gelten  nicht  für  Dampfschiffe,  deren
Führer  und  Bemannung.