###
————— ——.——
sich nach diesen Worten begreifen, weshalb die oben erwähnte durchgreifende
Maßregel nicht zur Ausführung gelangte.
Hingegen suchte der edle Fürst wenigstens da von Härten zu befreien, wo
es ohne Verletzung von ehrlich erworbenen Rechten, so wie des Vermögenszustandes
seiner Unterthanen möglich war. In dieser Weise sprach sich die im
Jahre 1764 für Vor= und Hinterpommern erlassene Bauerordnung aus, in
welcher unter Anderem jeder gutepflichtigen Weibsperson freigegeben war, sich
unter einer anderen Herrschaft nach Willkühr zu verheirathen, ohne daß ihr
von derselben etwas in den Weg gelegt werden durfte. Ebenso wurde am
8. November 1773 durch die Verordnung in Ansehung der Dienste in Ostund
Westpreußen wenigstens die Leibeigenschaft in den ehemals polnischen Bezirken
abgeschafft. Nicht die unwesentlichsten Schwierigkeiten fand Friedrich bei
denen, welchen er die unschätzbare Wohlthat einer freien Verfügung über sich
verschaffen wollte; indem die Bauern großentheils, wie in den Caminischen und
Hinterpommerschen Aemtern, die Freiheit zurückwiesen, weil sie als Ablösung
dafür das freie Holz verlieren und die Hofwehr bezahlen sollten.
Einen seltsamen Gegensatz zu den Absichten Friedrichs für die Landbewohner
bildeten seine Anordnungen in Betreff der Städte. Wenn er dort
möglichst freiere Bewegung wünschte, erhielt er die Städte, welche in dem
Mittelalter durch ihre freie Entwickelung so schöne Ergebnisse geliefert hatten,
in fast strengerer Vormundschaft als sein Vater, freilich verbunden mit einer
wohlthätigen Sorge für ihre materiellen Interessen. Dies ist manchen Ortes in
größeren und kleinen Städten in der Zeit hervorgetreten, wo durch ein ohne
Zweifel im Ganzen unschätzbares und heilsames Gesetz den städtischen Gemeinden
eine freiere Bewegung gestattet worden ist; denn nicht überall trat mit der
zwangloseren Bewegung auch in erforderlichem Grade Einsicht und Gemeinfinn
hervor. Wenn Friedrich auch die Städte unter die Aufficht der Kammern stellte,
deren Räthe nicht nur die Magistratscollegien ernannten, eine strenge Aufsicht
über das Kämmereiwesen ausübten, ja sogar die Ueberschüsse des Einkommens
der Staatskasse als deren Eigenthum zuwendeten, so herrschte doch Ordnung
und Sparsamkeit in der Verwaltung des Vermögens, so wie einsichtige Bewirthschaftung
der Forsten und anderen liegenden Gründe, und weder Unverstand,
noch Unredlichkeit konnten schweren Nachtheil für die wichtigen Glieder des
Staatslebens herbeiführen. Wenn also auch das fördernde Element einer freien
Bewegung fehlte, so wurde wenigstens das vorhandene Gute erhalten, welches
vielleicht durch das zu frühzeitig eintretende Recht einer ungebundeneren Verfügung
hätte in Frage gestellt werden können. Nach allen den in späteren Zeiten
gemachten Erfahrungen war eine Bevormundung, wie sie Friedrich, einzig und
allein im Sinne der Vernunft und allseitigen Wohles ausübte, nothwendig, um
den Bürger seinem wahren Berufe entgegenzuführen und ihn zur Abwerfung
engerer Schranken fähig zu machen. Friedrich war der große Lehrmeister seines