Full text : Geschichte der Hohenzollern.

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sich  nach  diesen  Worten  begreifen,  weshalb  die  oben  erwähnte  durchgreifende
Maßregel  nicht  zur  Ausführung  gelangte.

Hingegen  suchte  der  edle  Fürst  wenigstens  da  von  Härten  zu  befreien,  wo
es  ohne  Verletzung  von  ehrlich  erworbenen  Rechten,  so  wie  des  Vermögenszustandes
  seiner  Unterthanen  möglich  war.  In  dieser  Weise  sprach  sich  die  im
Jahre  1764  für  Vor=  und  Hinterpommern  erlassene  Bauerordnung  aus,  in
welcher  unter  Anderem  jeder  gutepflichtigen  Weibsperson  freigegeben  war,  sich
unter  einer  anderen  Herrschaft  nach  Willkühr  zu  verheirathen,  ohne  daß  ihr
von  derselben  etwas  in  den  Weg  gelegt  werden  durfte.  Ebenso  wurde  am
8.  November  1773  durch  die  Verordnung  in  Ansehung  der  Dienste  in  Ostund
  Westpreußen  wenigstens  die  Leibeigenschaft  in  den  ehemals  polnischen  Bezirken
  abgeschafft.  Nicht  die  unwesentlichsten  Schwierigkeiten  fand  Friedrich  bei
denen,  welchen  er  die  unschätzbare  Wohlthat  einer  freien  Verfügung  über  sich
verschaffen  wollte;  indem  die  Bauern  großentheils,  wie  in  den  Caminischen  und
Hinterpommerschen  Aemtern,  die  Freiheit  zurückwiesen,  weil  sie  als  Ablösung
dafür  das  freie  Holz  verlieren  und  die  Hofwehr  bezahlen  sollten.

Einen  seltsamen  Gegensatz  zu  den  Absichten  Friedrichs  für  die  Landbewohner
  bildeten  seine  Anordnungen  in  Betreff  der  Städte.  Wenn  er  dort
möglichst  freiere  Bewegung  wünschte,  erhielt  er  die  Städte,  welche  in  dem
Mittelalter  durch  ihre  freie  Entwickelung  so  schöne  Ergebnisse  geliefert  hatten,
in  fast  strengerer  Vormundschaft  als  sein  Vater,  freilich  verbunden  mit  einer
wohlthätigen  Sorge  für  ihre  materiellen  Interessen.  Dies  ist  manchen  Ortes  in
größeren  und  kleinen  Städten  in  der  Zeit  hervorgetreten,  wo  durch  ein  ohne
Zweifel  im  Ganzen  unschätzbares  und  heilsames  Gesetz  den  städtischen  Gemeinden
eine  freiere  Bewegung  gestattet  worden  ist;  denn  nicht  überall  trat  mit  der
zwangloseren  Bewegung  auch  in  erforderlichem  Grade  Einsicht  und  Gemeinfinn
hervor.  Wenn  Friedrich  auch  die  Städte  unter  die  Aufficht  der  Kammern  stellte,
deren  Räthe  nicht  nur  die  Magistratscollegien  ernannten,  eine  strenge  Aufsicht
über  das  Kämmereiwesen  ausübten,  ja  sogar  die  Ueberschüsse  des  Einkommens
der  Staatskasse  als  deren  Eigenthum  zuwendeten,  so  herrschte  doch  Ordnung
und  Sparsamkeit  in  der  Verwaltung  des  Vermögens,  so  wie  einsichtige  Bewirthschaftung
  der  Forsten  und  anderen  liegenden  Gründe,  und  weder  Unverstand,
noch  Unredlichkeit  konnten  schweren  Nachtheil  für  die  wichtigen  Glieder  des
Staatslebens  herbeiführen.  Wenn  also  auch  das  fördernde  Element  einer  freien
Bewegung  fehlte,  so  wurde  wenigstens  das  vorhandene  Gute  erhalten,  welches
vielleicht  durch  das  zu  frühzeitig  eintretende  Recht  einer  ungebundeneren  Verfügung
  hätte  in  Frage  gestellt  werden  können.  Nach  allen  den  in  späteren  Zeiten
gemachten  Erfahrungen  war  eine  Bevormundung,  wie  sie  Friedrich,  einzig  und
allein  im  Sinne  der  Vernunft  und  allseitigen  Wohles  ausübte,  nothwendig,  um
den  Bürger  seinem  wahren  Berufe  entgegenzuführen  und  ihn  zur  Abwerfung
engerer  Schranken  fähig  zu  machen.  Friedrich  war  der  große  Lehrmeister  seines