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II. Strafpolizei.
8 16. Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr
Mindestbetrag Ein Tag.
Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangen—
anstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise
beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen.
Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (8 15) ist nur mit ihrer
Zustimmung zulässig. 3)
8 17. Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist fünfzehn Jahre, ihr
Mindestbetrag Ein Tag.
Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche
androht, ist dieselbe eine zeitige.
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung
der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird
in Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen.
8 18. Der Hoöchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindestbetrag
Ein Tag.
Die Strafe der Haft 3) besteht in einfacher Freiheitsentziehung.
§ 23.4) Die zu einer längeren Zuchthaus= oder Gefängnißstrafe Verurtheilten
können, wenn sie drei Viertheile, mindestens aber Ein Jahr der
ihnen auferlegten Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt
haben, mit ihrer Zustimmung vorläufig entlassen werden.
8 24. Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des
Entlassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten
Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit widerrufen werden.
Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen Entlassung
bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer
nicht angerechnet wird.
8) Die Vollstreckung der Gefängnisstrafen
erfolgt in der Regel in Gefängnissen
der Justizverwaltung. — Vollzug
der Gefängnisstrafe und Haft in den
Gefängnissen der Verwaltung des Innern
Vf. 19. Febr. 76 (Anlage B). Beschäftigung
der Gefangenen mit Handwerkerarbeiten
Vf. 4. Mai 50 (MB. 134).
Vermeidung einer Schädigung der freien
Gewerbebetriebe am Orte der Strafanstalt
Vf. 13. Jan. 82 (MB. 18). Benutzung
der Gefangenen zu landwirtschaftlichen
Meliorationen und für die eigene Landund
Viehwirtschaft der Anstalten Vf.
14. Jan. 95 (M. 21), 28. Jan. 97
(M. 235) und 20. Nov. 99 (MB. 239).
4) Zur Ausführung der § 23—26 ist
das Reglement 21. Jan. 71 (M. 47,
JMVB. 35) erlassen worden, das im
§ 1—9 die Zulässigkeit der vorläufigen
Entlassung, im § 10—18 (Anlage 0)
die Ausführung der Entlassung, die
polizeiliche Kontrolle der Entlassenen
und den Widerruf der Entlassung behandelt.
— Die Fürsorge für entlassene
Strafgefangene durch kirchliche Fürsorgeorgane
und Fürsorgevereine ist
durch Vf. 13. Juni 1895 (MB. 170)
geordnet worden. Eine Anlage b dieser
Vf. enthält Bestimmungen über die Fürsorge,
die zum Teil (Nr. 3, 7—10) auch
eine Mitwirkung der PolBeh. erfordern
(Anlage D).