Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

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II.  Strafpolizei.

8  16.  Der  Höchstbetrag  der  Gefängnißstrafe  ist  fünf  Jahre,  ihr

Mindestbetrag  Ein  Tag.

Die  zur  Gefängnißstrafe  Verurtheilten  können  in  einer  Gefangen—
anstalt  auf  eine  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessene  Weise
beschäftigt  werden;  auf  ihr  Verlangen  sind  sie  in  dieser  Weise  zu  beschäftigen.

Eine  Beschäftigung  außerhalb  der  Anstalt  (8  15)  ist  nur  mit  ihrer

Zustimmung  zulässig.  3)

8  17.  Die  Festungshaft  ist  eine  lebenslängliche  oder  eine  zeitige.
Der  Höchstbetrag  der  zeitigen  Festungshaft  ist  fünfzehn  Jahre,  ihr

Mindestbetrag  Ein  Tag.

Wo  das  Gesetz  die  Festungshaft  nicht  ausdrücklich  als  eine  lebenslängliche
  androht,  ist  dieselbe  eine  zeitige.

Die  Strafe  der  Festungshaft  besteht  in  Freiheitsentziehung  mit  Beaufsichtigung
  der  Beschäftigung  und  Lebensweise  der  Gefangenen;  sie  wird
in  Festungen  oder  in  anderen  dazu  bestimmten  Räumen  vollzogen.

8  18.  Der  Hoöchstbetrag  der  Haft  ist  sechs  Wochen,  ihr  Mindestbetrag

  Ein  Tag.

Die  Strafe  der  Haft  3)  besteht  in  einfacher  Freiheitsentziehung.

§  23.4)  Die  zu  einer  längeren  Zuchthaus=  oder  Gefängnißstrafe  Verurtheilten
  können,  wenn  sie  drei  Viertheile,  mindestens  aber  Ein  Jahr  der
ihnen  auferlegten  Strafe  verbüßt,  sich  auch  während  dieser  Zeit  gut  geführt
  haben,  mit  ihrer  Zustimmung  vorläufig  entlassen  werden.

8  24.  Die  vorläufige  Entlassung  kann  bei  schlechter  Führung  des
Entlassenen  oder,  wenn  derselbe  den  ihm  bei  der  Entlassung  auferlegten
Verpflichtungen  zuwiderhandelt,  jederzeit  widerrufen  werden.

Der  Widerruf  hat  die  Wirkung,  daß  die  seit  der  vorläufigen  Entlassung
  bis  zur  Wiedereinlieferung  verflossene  Zeit  auf  die  festgesetzte  Strafdauer

  nicht  angerechnet  wird.

8)  Die  Vollstreckung  der  Gefängnisstrafen
  erfolgt  in  der  Regel  in  Gefängnissen
  der  Justizverwaltung.  —  Vollzug
der  Gefängnisstrafe  und  Haft  in  den
Gefängnissen  der  Verwaltung  des  Innern
Vf.  19.  Febr.  76  (Anlage  B).  Beschäftigung
  der  Gefangenen  mit  Handwerkerarbeiten
  Vf.  4.  Mai  50  (MB.  134).
Vermeidung  einer  Schädigung  der  freien
Gewerbebetriebe  am  Orte  der  Strafanstalt
Vf.  13.  Jan.  82  (MB.  18).  Benutzung
der  Gefangenen  zu  landwirtschaftlichen
Meliorationen  und  für  die  eigene  Landund
  Viehwirtschaft  der  Anstalten  Vf.
14.  Jan.  95  (M.  21),  28.  Jan.  97
(M.  235)  und  20.  Nov.  99  (MB.  239).

4)  Zur  Ausführung  der  §  23—26  ist

das  Reglement  21.  Jan.  71  (M.  47,
JMVB.  35)  erlassen  worden,  das  im
§  1—9  die  Zulässigkeit  der  vorläufigen
Entlassung,  im  §  10—18  (Anlage  0)
die  Ausführung  der  Entlassung,  die
polizeiliche  Kontrolle  der  Entlassenen
und  den  Widerruf  der  Entlassung  behandelt.
  —  Die  Fürsorge  für  entlassene
Strafgefangene  durch  kirchliche  Fürsorgeorgane
  und  Fürsorgevereine  ist
durch  Vf.  13.  Juni  1895  (MB.  170)
geordnet  worden.  Eine  Anlage  b  dieser
Vf.  enthält  Bestimmungen  über  die  Fürsorge,
  die  zum  Teil  (Nr.  3,  7—10)  auch
eine  Mitwirkung  der  PolBeh.  erfordern
(Anlage  D).