96 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt.
Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrat (8 66
Abs. U).
Wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert, muß jeder
Reichsbeamte die Dersetzung in ein anderes Amt von nicht
geringerem Range und etatsmäßigem Diensteinkommen mit Der-
gütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten sich gefallen lassen
23). Siebe hierzu noch § 158, über die Strafversetzung § 75.
# 24. Das Reichsland Elsaß-Cothringen.
Eine Erweiterung haben Reich und Reichsverfassung da-
durch erfahren, daß Elsaß-Lothringen dem Grganismus des
Reiches eingefügt wurde; seit l. Jaonuar 1874 gilt die Reichs-
verfassung auch in und für Elsaß-Lothringen. Demgemäß
werden auch in Elsaß-Lothringen 15 Reichstagsabgeordnete ge-
wählt, welche den übrigen völlig gleichstetben. Dagegen ist
Elsaß-Lothringen bis jetzt nicht Einzelstaat im Sinne der Reichs-
verfassung, Rat somit auch keine Dertretung im Zundesrate,
sondern kann zu dessen Arbeiten nur beratende Kommissare ab-
ordnen, die jedoch zu allen Arbeiten des Zundesrates heran-
gezogen werden können. Eine selbständige Landeshoheit wie
die Einzelstaaten hat das Reichsland nicht, sondern Landes-
hoheit und Reichshoheit sind hier identisch. Die Ausübung
der Reichshoheit ist durch Gesetz v. 9. Juni 1871 dem Kaiser
übertragen, der zu diesem Zwecke wieder seit dem Gesetz vom
4. Juli 1879 einen in Straßburg residierenden Statthalter
ernennen kann.
Seit der Eroberung im August 1870 wird Elsaß · Cothringen
deutsch regiert und verwaltet; an die Stelle des Rechtstitels der Er-
oberung trat zuerst durch den Präliminarfrieden vom 26. Februar,
dann durch den definitiven Frieden vom 10. Mai 1871 der
desinitive Rechtstitel der Abtretung. Anfangs wurde die Regierung
lediglich in der Form der militärischen Befehlsgewalt
ausgeübt, an deren Stelle dann eine, nur in wenigen Hunkten
eingeschränkte, kaiserliche Regierung trat, die weiterhin durch
eine quasikonstitutionelle Regierung abgelöst wurde. Ab-
geschlossen ist der staatsrechtliche Entwickelungsprozeß des Reichs.
landes heute noch nicht, weder bezüglich der innerstaatlichen
Gestaltung, noch bezüglich des Verkältnisses zum Reiche. Jeden-
falls gehört Elsaß-Lothringen zum Reichsgebiet im Sinne von