Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

106 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 
stößt allerdings tatsächlich oft auf Schwierigkeiten, so ruht z. B. 
das aktive Wahlrecht der in den Schutzgebieten wohnenden 
Deutschen, da die Reichstagswähler nach § 1 des Wallgesetzes 
vom Sl. Mai 1860 nur in dem „Bundesstaat“ wählen können, 
wo sie ihren Wohnsitz kaben. Dagegen erleidet das passive 
wWahlrecht keine Beeinflussung. 
Eine Teuprägung der letzten Seit ist der BZegriff der 
„Schutzgebietsangehörigkeit“, Schutzgebietsangehörige sind alle 
diejenigen Inländer einer Kolonie, welche keine Reichsangehörig- 
keit besitzen, also namentlich die Angehörigen der eingeborenen 
Stämme. Inhalt dieses neuen Begriffes ist das Band, welches 
diese Hersonen mit dem RZeiche verknüpft, d. h. der Inbegriff 
ihrer Pflichten und Rechte gegenüber dem Zeiche. Zesondere 
Ausgestaltung hat diese Stellung bis jetzt nur in Deutsch-GOst- 
afrika gefunden. Hatte bereits die Derordnung des Keichs- 
kanzlers vom 29. März 1003 von „Angehörigen des ostafrika- 
nischen Schutzgebiets“ gesprochen, so erbielt dieser Status seine 
besondere gesetzliche Regelung in der Kaiserlichen Derordnung 
betr. die Verleihung der Deutsch-ostafrikanischen Landesangehörig- 
keit vom 24. Oktober 1005; Biernach können Kichteingeborene, 
die sich in der Kolonie niederlassen, kraft Verleilhung durch den 
Gouverneur die Rechts- und Oflichtenstellung der aus der Ko- 
lonie stammenden Eingeborenen erlangen. Für die Schutzgebiets- 
angehörigen besteht zur Seit noch keine allgemeine Wehrpflicht. 
Eine besondere Vorrechtsstellung kann einzelnen Schutzgebiets- 
angehörigen nach § 10 des Schc-#. durch loaiserliche Ver- 
ordnung dahin eingeräumt werden, daß sie in Bezielzung auf 
das Recht zur Führung der Reichsflagge den Reichsangehörigen 
gleichgestellt werden. — Nach der Hautfarbe scheiden sich die 
Bewohner der Schutzgebiete in. WMeiße und Farbige. Unter 
letzteren, den Eingeborenen, sind zunächst die einheimischen Stämme, 
sodann aber kraft Gleichbehandlung mit ihnen auch die An- 
gehörigen fremder farbiger Stämme zu verstehen, soweit nicht 
der Gouverneur mit Genebzmigung des RKeichskanzlers Aus- 
nahmen bestimmt. Japaner gelten nicht als Angehörige farbiger 
Stämme. Die Eingeborenen dürfen nur mit amtlicher Er- 
laubnis auswandern. 
7. Eine besondere Kolonialarmee zum militärischen Schutze 
der Kolonien existiert zur Seit noch nicht; die Kolonien werden 
durch das Zeichsheer und die Kaiserliche WMarine geschützt. Die
	        
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